Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

13 Einleitung. 13 
wurde, auf diesen Otto der Grosse, welcher den Heerführer der Sachsen Her- 
mann Billung 940 zum Herzog von Sachsen erhob. Das Haus Billung be- 
gleitete die sächsische Herzogswürde 940—1106, wo es mit Magnus erlosch. Das 
Herzogthum ging nun auf Lothar von Supplinburg über, welcher zum deutschen 
Könige gewählt wurde. Dieser übergab das Herzogthum seinem Schwiegersohne 
Heinrich dem Stolzen 1127. So kam dasselbe auf das Haus der Welfen. Als 
aber Heinrich der Löwe 1180 in die Reichsacht erklärt wurde, erhielt Bern- 
hard von Askanien, der Sohn Albrechts des Bären, die sächsische Herzogs- 
würde und nannte sich seitdem Herzog zu Sachsen, Engern und West- 
falen!). Dieses Herzogthum war aber so verkleinert, dass die herzoglichen 
Rechte nur im Holsteinischen und Lauenburgischen und einigen überelbischen 
Grafschaften ausgeübt werden konnten. Wesentlich war aber das Herzogthum 
der Askanier an ihre Hausbesitzungen an der Mittelelbe, namentlich an die Ost- 
mark, geknüpft. Herzog Bernhard starb 1212; im Herzogthum folgte ihm sein 
Sohn Albrecht I. 1212—1260, während Heinrich die askanischen Erblande er- 
hielt und Stammvater des jetzt noch blühenden Hauses Anhalt wurde. Unter 
Albrecht I. scheint Wittenberg die Hauptstadt des neuen sächsischen Herzog- 
thums geworden zu sein. Die Söhne Albrechts I, Johann und Albrecht L., 
theilten 1260 die väterlichen Lande, wodurch eine Sachsen-lauenburgische 
und eine Sachsen-wittenbergische Linie entstand. Die beiden Brüder 
scheinen jedoch die Regierung noch gemeinschaftlich geführt zu haben, so- 
dass wahrscheinlich erst unter deren Söhnen die Realtheilung durchgeführt wurde. 
Albrecht II., der Gründer der Sachsen-wittenbergischen Linie, hatte 4 Söhne, 
von denen jedoch nur der älteste, Rudolf I., das Herzogthum erhielt. Der Vor- 
zug der Erstgeburt wurde hier gewohnheitsrechtlich beobachtet, bis er durch die 
Goldene Bulle reichsgesetzlich festgestellt wurde. 
Die Linie Sachsen-Wittenberg erlosch im Jahre 1422 mit Herzog Albrecht Ill. 
K. Sigismund belehnte am 6. Jan. 1423 den Markgrafen von Meis- 
sen, Friedrich den Streitbaren, mit dem Herzogthum Sachsen und 
der damit verbundenen Kurwürde. Die Ansprüche der Sachsen-lauen- 
burgischen Agnaten blieben unbeachtet, und waren insofern auch unbegründet, 
als die Abtheilung der beiden sächsischen Linien eine Tattheilung gewesen 
und dadurch die gesammte Hand gebrochen war. So wurde das Herzogthum 
Sachsen-Wittenberg nebst der schon in den älteren Zeiten dem Hause Meissen 
zugehörig gewesenen Grafschaft Brehna, ingleichen der von Meissen in den Kriegen 
Albrechts des Unartigen mit seinen Söhnen abhanden gekommenen sächsischen 
Pfalz Allstedt und den Ueberbleibseln der Burggrafschaft Magdeburg?) im J. 
1423 mit den älteren Stammlanden des Hauses Meissen verbunden. Seit dieser 
1) Vergl. Hausgesetze Bd. I. Anhalt S. 7. 
2) Das Burggrafthum Magdeburg war durch einen Vertrag mit dem Erzbischof 1269 von den 
Herzögen des askanischen Hauses erworben, alle Rechte desselben in der Stadt Magdeburg trat aber 
Herzog Albrecht 1294 an die Bürger derselben ab; kurz vor dem Aussterben des askanischen Hauses 
versetzte Herzog Albrecht III. 1419 an die Bürger der Stadt: die Schlösser Gommen, Ranis, Elbenau und 
Gottau mit Zubehörungen, diese Schlösser wurden zwar später wieder eiugelöst, endlich wurden aber 
alle burggräflichen Rechte in Magdeburg durch den eislebischen Permutationsrecess vom 10. Juni 1579 
an das Erzstift Magdeburg abgetreten, jedoch mit Vorbehalt von Titel und Wappen. 
 
	        
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