Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

205 vom 24. Juni 1703 und kaiserliche Bestätigung vom 20. Nov. 1710. 205 
führen könnten und möchten, welche Uns auch diesen gewissens Scrupel hiermit 
benommen, daß weil der Status Domus uud dessen Vormahlige beschaffenheit, 
worauff die fürstliche Vorfahren reflectiret, sich gänzlich geändert, die selbste, 
wenn Sie jezo leben, und den zustand nebst der Vermehrung in Unserm Hoch- 
fürstlichen Hause betrachten sollten, gestalten sachen nach, das jus primogeni- 
turo belieben, und anrathen würden, zumahlen auch die beyden Fürstlichen 
Häuser Gotha und Eisenach gleichfalls von dem Seniorat und alten modo Regi- 
minis schon vor geraumer Zeit abgewichen, und die primogenitur bey dero Po- 
steritet eingeführet, welche jedoch eine weit größere Landesportion, alß Wir 
innehaben, und besitzen; Nachdem Wir nun diese motiven, und daß Unser 
Hochfürstl. Männliche Descendenten bei weiterer Vertheilung Unserer Lande sich 
nicht fürstmäßig aufführen viel weniger Ihro Kays. May. und dem Reich mit 
nachdruck dienen könnten, so haben Wir noch bey Unserer in Gott ruhender 
Herzgeliebsten Gemahlin lebzeiten, und da Sie eben wird von Gott mit Leibes- 
frucht geseegnet war, hierüber eine schriftliche erklährung, daß nemblich das 
primogenitur recht bey Unsern Fürstlichen Männlichen leibs-Erben und Descen- 
denten observiret werden sollte, unterm 8. Augusti des verwichenen 1702t Jahrs 
eigenhändig aufgesezet und besieglet, nach dero Seeligen absterben aber, alß 
dieselbe kurz vorhero den 5 Oktober gemeldeten 1702 jahrs und nur 10 tage 
vor dero hintritt, einen jungen Prinz zur Welt gebracht haten, ein anderweits 
Testament und letzten willen, den 7. November 1702 aufgerichtet, und darinnen 
mit beziehung und beyfügung besagter erklährung vom 8 Augusti wissentlich 
wohlbedächtig und beständig disponirt, daß bey Unsern Hochfürstlichen Männ- 
lichen leibs Erben und Posteris das Maiorat oder Seniorat nach der Hochfürst- 
lichen Vorfahren intention gäntzlich cessiren und aufgehoben, hingegen von den- 
selben nun an das primogenitur recht mit allen effecten und qualiteten obteniren 
und unica norma in Successione Unserer jezo in besitz habenden, und künftig 
von Unsern Hochfürstl. Herrn Brüdern durch anfälle zu erlangenden Landen 
gelten und bestehen soll. Dahero Wir auch Unsern ältesten Prinzen, Herrn 
Ernst Friedrichen Herzogen zu Sachsen, Gülch, Cleve und Berg, auch Engern 
und Westphalen etc. bestelten würklichen Obersten über ein Regiment zu Pferd 
bey denen Herrn general Staadten in Holland, alß Erb Prinzen, Regierenden 
Herrn und Primogenitum, nach dero absterben aber dero ältesten von Gott zu 
erlangenden Prinzen, und also forth, so lange Unser Fürstliche Männliche linie 
bestehet, jederzeit den ältesten Männlichen leibs Erben, von dem regierenden 
Herrn, bey absterben aber der linie, von dem Regierenden Herrn der Aelteste 
appanagirten Herrn, von der nächsten linie und so ferner dessen ältesten Männ- 
liche Descendenten, Alles, wie solches nach dem primogeniturrecht am kräfftig- 
sten geschehen soll, mag und kan, darzu bestätiget. Hingegen Unserm Jüngsten 
Prinzen Josephs ld. ein jährliches Deputat und appanage von Vier taußendt 
Rthaler zu 24 gg. gerechnet, verordnet, welches Unsers ältesten Printzens ldf. 
von Unsers jezigen landtes portion revenuen, an diesem appanagirten Herrn 
Bruder alljährlich abzugeben, und über diese Summa der Viertausend Thaler 
ein mehrers nicht zu reichen und zu praestiren gehalten seyn solle: Hingegen
	        
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