206 IX. Die Primogeniturordnung Herzogs Ernsts von Sachsen-Hildburghausen 206
ist vom Coburgischen, und denen in Gottes Händen stehenden Römhildischen
und Eisenbergischen anfällen ihne ein besonders appanage, nemblich der fünfte
theil von diesen anfallenden Landtsrevenuen gleichfalls von dem Regierenden
Herrn Brudern alljährlich zu zahlen und zu vergnügen, mit welchen Viertau-
send Rthalern und dem fünfiten theil der von Uns aus denen Coburgischen,
Römhildischen und Eisenbergischen landtesportionen erlangenden landen Unsers
Jüngsten Prinzens Josephs ldf. zufrieden und vergnüget seyn solle. Doch ist
Meinung hierbey nicht Unsern nach Uns und künfftigen Regierenden Herrn hier-
durch ein praejudiz zu machen, sondern mag derselbe, er habe einen Sohn oder
mehrere nach proportion seiner einkünften, und seinem selbst guthfinden ihnen
ihr appanagium constituiren. Gleich wie Wir nun dieses primogenitur recht in
obgedachtem Unserm Testament vom 7'* November 1702 zur Conservation Un-
serer landts portion und Hochfürstl. Familie alß eine beständige norm und richt-
schnur gesetzet; Alß haben Wir solches hiermit nochmahls wiederhohlen, con-
firmiren, und diese erklährung darüber abfassen wollen, mit dem ernstlichen
begehren, daß über dasselbe steiff und fest gehalten und daran auf keinerley
weege abgegangen werde solle, der zuversichtlichen Hoffnung der Höchste Gott
werde Unsere Hochfürstliche Männliche leibs Erben und Descendenten dabey
wohl und vergnüglich leben, und diese Unsere Fürst Vätterliche wohl meinende
intention zu dero allerseits reichen Seegen, auch des landes wohlfahrt ausschla-
gen lassen. Zu mehrer festhaltung und Versicherung dieser primogenitur und
der deshalber in Unserm Testament vom 7. November 1702 gemachten Disposi-
tion soll über diese Unsere nochmahlige erklährung von Ihro Röm. Kays. May.
die confirmation, mit Beziehung auf Unsern jetzt angeregten letzten willen,
allerunterthänigst und fördersamst ausgebetten und erlangt werden.
Signatum Hildburghausen den 24. Juny 1703.
(L. S.) Ernst H. z. Sachsen.
Ob nun wohl mit dieser S" Lb° disposition undt Regimentsverfassung es
seine richtigkeit hatte, und es der bey künfftig ohne streit umb so mehr also
verbleiben würde, als nach dieser dero intention solche primogenitur einzuführen,
Sie schon vor ihres jüngsten Sohns geburth sich beständig erklärt, und heraus
gelassen, auch allbezeit wie in Unserer Kays.- Reichs Hoff Canzley befindlich an
unsers in Gott ruhenden Herrn Vatters, Kays. May. und Lb glorwürd. gedächt.
hiervon in einem aller unterthänigsten den vier und zwanzigsten July siebenzehn-
hundert und drey überreichten schreiben mit beischließung dieser disposition
gehorsamste vorstellung gethan, und umb allergnädigste confirmation gebetten,
so hette Uns S° Ld“ jedoch zu Abwendung aller etwa zu besorgenden irrungen
nochmahls allerunterthänigst ersuchen wollen. Wir als Römischer Kayser und
obrister Lehenherr dero Landen dero posteritet unterthanen und des publici be-
stem, das von ihro also eingeführte primogenitur recht aus Kays. macht und
gewalt mit verbindlichste clausulen, wie solches am kräfftigsten geschehe könte,
zu confirmiren und zu bestättigen gnädigst geruheten; wie nun aber von uns
undt unserm Kays. Reichs-Hoffrath vor allem nötig erwogen worden S' Ld“® un-
mündigen Prinzen Joseph einen curatorem und Assistenten hierinfals zu consti-