Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

206 IX. Die Primogeniturordnung Herzogs Ernsts von Sachsen-Hildburghausen 206 
ist vom Coburgischen, und denen in Gottes Händen stehenden Römhildischen 
und Eisenbergischen anfällen ihne ein besonders appanage, nemblich der fünfte 
theil von diesen anfallenden Landtsrevenuen gleichfalls von dem Regierenden 
Herrn Brudern alljährlich zu zahlen und zu vergnügen, mit welchen Viertau- 
send Rthalern und dem fünfiten theil der von Uns aus denen Coburgischen, 
Römhildischen und Eisenbergischen landtesportionen erlangenden landen Unsers 
Jüngsten Prinzens Josephs ldf. zufrieden und vergnüget seyn solle. Doch ist 
Meinung hierbey nicht Unsern nach Uns und künfftigen Regierenden Herrn hier- 
durch ein praejudiz zu machen, sondern mag derselbe, er habe einen Sohn oder 
mehrere nach proportion seiner einkünften, und seinem selbst guthfinden ihnen 
ihr appanagium constituiren. Gleich wie Wir nun dieses primogenitur recht in 
obgedachtem Unserm Testament vom 7'* November 1702 zur Conservation Un- 
serer landts portion und Hochfürstl. Familie alß eine beständige norm und richt- 
schnur gesetzet; Alß haben Wir solches hiermit nochmahls wiederhohlen, con- 
firmiren, und diese erklährung darüber abfassen wollen, mit dem ernstlichen 
begehren, daß über dasselbe steiff und fest gehalten und daran auf keinerley 
weege abgegangen werde solle, der zuversichtlichen Hoffnung der Höchste Gott 
werde Unsere Hochfürstliche Männliche leibs Erben und Descendenten dabey 
wohl und vergnüglich leben, und diese Unsere Fürst Vätterliche wohl meinende 
intention zu dero allerseits reichen Seegen, auch des landes wohlfahrt ausschla- 
gen lassen. Zu mehrer festhaltung und Versicherung dieser primogenitur und 
der deshalber in Unserm Testament vom 7. November 1702 gemachten Disposi- 
tion soll über diese Unsere nochmahlige erklährung von Ihro Röm. Kays. May. 
die confirmation, mit Beziehung auf Unsern jetzt angeregten letzten willen, 
allerunterthänigst und fördersamst ausgebetten und erlangt werden. 
Signatum Hildburghausen den 24. Juny 1703. 
(L. S.) Ernst H. z. Sachsen. 
Ob nun wohl mit dieser S" Lb° disposition undt Regimentsverfassung es 
seine richtigkeit hatte, und es der bey künfftig ohne streit umb so mehr also 
verbleiben würde, als nach dieser dero intention solche primogenitur einzuführen, 
Sie schon vor ihres jüngsten Sohns geburth sich beständig erklärt, und heraus 
gelassen, auch allbezeit wie in Unserer Kays.- Reichs Hoff Canzley befindlich an 
unsers in Gott ruhenden Herrn Vatters, Kays. May. und Lb glorwürd. gedächt. 
hiervon in einem aller unterthänigsten den vier und zwanzigsten July siebenzehn- 
hundert und drey überreichten schreiben mit beischließung dieser disposition 
gehorsamste vorstellung gethan, und umb allergnädigste confirmation gebetten, 
so hette Uns S° Ld“ jedoch zu Abwendung aller etwa zu besorgenden irrungen 
nochmahls allerunterthänigst ersuchen wollen. Wir als Römischer Kayser und 
obrister Lehenherr dero Landen dero posteritet unterthanen und des publici be- 
stem, das von ihro also eingeführte primogenitur recht aus Kays. macht und 
gewalt mit verbindlichste clausulen, wie solches am kräfftigsten geschehe könte, 
zu confirmiren und zu bestättigen gnädigst geruheten; wie nun aber von uns 
undt unserm Kays. Reichs-Hoffrath vor allem nötig erwogen worden S' Ld“® un- 
mündigen Prinzen Joseph einen curatorem und Assistenten hierinfals zu consti-
	        
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