Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

207 vom 24. Juni 1703 und kaiserliche Bestätigung vom 20. Nov. 1710. 207 
tuiren, so ist der bescheid dahin ergangen, daß wan S° des Herzogs Ernstens 
Ld” einen Assistenten und Curatorem für selbigen benennen, und vorschlagen 
würde, ferner bescheid erfolgen sollte, und bat auch hier auf dieselbe des Her- 
zogen zu Sachsen Gotha Ld‘" zum Assistenten benennet, und weilen Sie geglaubt, 
daß diese resolution auch forderist dahin abziele, daß besagt dero jungen Prin- 
zen ein hinlängliches und denen Landen proportionirliches appanagium concur- 
rente curatore aut assistente möchte bestellet werden, so in obinseriter disposi- 
tion nich ausgeworffen gewesen, sich zugleich weiter herausgelaße, wie nembli- 
chen Sie in dero in Anno siebenzehenhundert und fünff aufgerichteten Testament 
ihme Prinz Josephen vier tausend Rthaler jährlich pro appanagio wohlbedächtig 
geordnet, über dieses auch nebst einer wohnung seine jährliche nothdurfft an 
jagten, fischen und gehöltz verwilliget, welches appanagium dero Landen pro- 
portionirlich und fast übermäßig mithin dergestalt eingerichtet were, daß der 
appanagirte Prinz darüber de jure sich nicht beschwehre könte, mithin veranlaßt, 
daß wir mit beyschließung alles dessen, was dießfals vorkommen, eine commis- 
sion auff des Herzogen zu Sachsen Gotha Ld“ erkenten, umb sich über den 
zustand der Landen, und ob dieß dem unmündigen Prinzen ausgeworfiene ap- 
panagium nach proportion derselben auch absque laessione legitimae eingerichtet, 
zu erkundigen, wie nicht weniger, wie des Supplicierenden Herzogens ld" ge- 
meltes appanagium in ein und andern, sowohl wegen deß jährlichen quanti der 
viertausend Rthaler als in Specie auch wegen der wohnung und anderer jährli- 
chen nothdurfit an jagten, fischereyen und gehöltz aigentlich versichern wolle, 
zu vernehmen, sodan über der sachen beschaffenheit mit gutachten zu berichten, 
welche commission dan auch S° des Herzogen zu Sachsen Gotha Ld“ nich allein 
mit allem respect übernohmen, sondern auch dero gehorsamsten bericht dahin 
erstattet, daß, weilen ihro der zustand undt ertrag Supplicirender Ld°“* Landes 
antheils aus denen vorhandenen theilungs actis vorhin nicht unbekandt S° des 
Herzogen Ernsts zu Sachsen Ld“ auch mittels ausgehändigten Originalscheins, 
so von wortt zu wortt also lautet: 
Von Gottes gnaden Ernst Herzog zu Sachsen, Gülch, Cleve, und Berg, 
auch Engern und Westphalen, Landgraff in Thüringen, Marggraffen Meißen, 
gefürster graff zu Henneberg, graff zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ra- 
venstein etc. 
Nachdeme von Römischer Kayserlicher May. allergnädigst verlanget wor- 
den, daß bey dem vor Unsern jüngsten Prinzen Joseph bestimmten appanagio 
a Viertausend Rthaler, welche aus der land- mundt Tranksteür bezahlet wer- 
den sollen, Wir auch zu dessen künfftigen auffenthalt und wohnung einen ge- 
wissen ohrt, nicht weniger nach der von Uns ertheilten Verordnung, ein gewis- 
ses an Fische, Wildpreth und Holtz zu einem jährlichen Deputat, und auch 
etwas von Nieder Jagde determiniren möchten; Alß erklären Wir Unß krafft 
dieß dahin, daß besagter Unser jüngster Prinz, nach oben angeregter Unserer 
Verordnung, zu seiner künftigen Wohnung, nicht nyr das Schloß Königsberg 
haben, sondern Ihm auch ein gewisser District in solchem Ambt zur Nieder- 
Jagd eingeraumet und gewiesen, auch anbey jährlichen Zweyhundert Claffter 
Holz, halb hart und halb weiches.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.