Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

208 IX. Die Primogeniturordnung Herzogs Ernsts von Sachsen-Hildburghausen 208 
vier Centner Fische und zwanzig stück rothes Wildpreth, gelieffert wer- 
den soll. 
Wie wir dan hiermit zu dem ende solches vor Unß und Unsere Nachkom- 
men also Versprechen, und daß solchen beständig nachgelebet werde, krafft 
dieser Unserer eigenhändigen unterschrifft und beygedruckten Secret, Versiche- 
rung thun und ausstellen wollen. 
Datum Hildburghausen den 6. May 1710. 
Ernst H. z. Sachsen. 
(L. S.) 
Die verordnete viertausend Rthaler auff die zu denen Cammer einküfften 
gehörige Land und trancksteüren als ein paares gefälle auff gewiße ohrte anzu- 
weisen, zur beständigen wohnung aber vor den jungen Prinzen und dessen künff- 
tige Descendenten das Schloß Königsberg ein zu räumen und übergeben zu las- 
sen, wie nicht weniger wegen der jährlichen Holtz- Fisch- und wildprets-abga- 
ben, ingleichen mit überweisung der niedern jagden sich zur genüge erkläret, 
und hierüber noch in mehrerem ihrer vatterliche liebe und Vorsorge zu des 
Prinzen Fürstliche qualification und einstmahligen wohlanständigen vergnüglichen 
auskommen theils bereits getragen zu haben, theils ferner zu tragen besonders 
versichert S® des Herzogens zu Sachsen Gotha Ld“ anders nicht erachten könte, 
als daß diese von des Herzogen Ernst zu Sachsen Ld‘" vorhabende einführung 
der primogenitur an sich selbst zur conservation der dignitet und des ansehens 
ihrer Fürstlichen posterität, auch zum wohlseyn und aufnehmen dero Landes 
unterthanen, mithin dem publico in viele weege füglich und verträglich seyn 
und daß auch der nachgebohrne Printz durch das verordnete appanagium an 
der legitima nicht werde lädirt und verkürzt werden. 
Daß Wir demnach gnädigst angesehen solch des Herzog Ernsts zu Sachsen 
Lde" gehorsamste bitte, und dessen uns und dem Heylige Reich zutragende und 
vielfältig erweisende devotion, dabenebens auch obgedachte primogeniturs dispo- 
sition durch unsern Kayserlichen Reichhoffrath in deliberation und cognition 
ziehen laßen, und dieselbe denen rechten und zumahlen der billigkeit gemeeß, 
wie auch dem Fürstlichen Hauß Sachsen zum besten eingerichtet zu seyn, be- 
funden, dan auch erwogen haben, daß uns und dem Heyligen Reich daran ge- 
legen, daß deßelben hohe Fahnlehen nicht gantz zergliedert und fast ad nihilum 
reduciret, sondern zu dessen zierde und wohlstand bey sicheren verfaßungen, 
gueten vermögen, undt wachsenden aufnehmen erhalten werden. 
Und haben darumb mit wohlbedachtem muth guttem rath und rechten 
wißen, ob einverleibte dispositionem primogeniturae und was derselben anhängig 
in allen seinen punkten, inhalt, meinn- und begreiffungen als jetzt Regierender 
Römischer Kayser gnädigst confirmirt, approbirt und bestättiget, thun das auch 
hiemit von Römischer Kayserlicher machtvollkommenbeit in krafft dieses Brieffs 
und mainen, setzen und wollen, daß mehrgedachte disposition und das dadurch 
in linea descendente eingeführte jus primogeniturae in allem stet, fest und un- 
verbrüchlich zu ewigen zeiten gehalten noch von denen Fürstlichen Descendenten, 
deren Erben und Nachkommen, noch andern, wie es immer seyn kan, darwie-
	        
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