212 X. Das Testament Herzog Ernsts von Hildburghausen 212
ganze Lustre, Splendeur und Ansehen Unsers Fürstl. Haußes bey den Nachkom-
men zerfallen und abgehen würde; So haben Wir Uns nicht allein aus sothanen
Ursachen, und damit Unser Fürstl. Hauß und dessen Descendenten vielmehr bei
sothaner Ihre Reichs-Würde, Dignität, Lustre und Reputation erhalten und con-
siviret bleiben mögen, auf vorgepflogene genugsame und reifliche Berathschlagung,
auch eingeholte Responsa der Theologischen und Juristischen Facultät bey Un-
serer gesammten Universität Jena, das Jus Primogeniturae, nach dem Exempel
der beyden Fürstl. Häußer Gotha und Eisenach, wie solches die sub sign. O-an-
liegende eigenhändige Verordnung vom 28 August 1702 bewehret eingeführet.
Und setzen diesem zu Folge zu Unsern wahren einzigen und ungezweifelten Erben
Unsers Zeitlichen Vermögens an Land und Leuten, auch allen andern, es sey
Lehen oder Eigen, liegendes oder Fahrendes, wie es Nahmen haben mag, nichts
zumahl ausgenommen ein Unsern freundlich geliebten ältern Prinzen, Herrn Ernst
Friedrichen Hertzogen zu Sachsen etc. ordnen und wollen auch, daß derselbe und
nach dieses Absterben, deßen ältester Sohn und sofort allezeit der älteste, dessen
Descendenten in linea recta nach Arth und Eigenschaft des Juris Primogeni-
turae, als welches Wir durch diesen letzten und beständigen Willen, in optima
et solennissima Juris forma nochmals bestätiget und festgestellet, mithin als ein
Grund-Gesetz, norm und perpetuirliche Regul in Unserm Fürstl. Hauße Jure
Patriae Potestatis eingeführet, und gehalten wißen wollen succediren, denen übri-
gen Brüdern und Vettern aber ein gewißes Appanagium zu ihrer subsistence geben
werden, ein folglich von nun an und hinführo zu ewigen Zeiten nur ein Regie-
render Herr in Unserer Linie seyn soll. Daß also diesem nach wohlgenannter
Unser ältester und erstgebohrner Sohn und Erb Prinz Ernst Friedrich für dies-
mal in alle Unsere Landen und Leute, mit aller Hoheit Regalien, Jurisdictionalien
und praerogativen, Reichs- und Creiß Votis, activen und passiven, Lehnschaften
und andern Hohe Juribus, auch allen andern Stücken, welche zu Folge der alten
und vorigen Verträge Wir mit denen übrigen Fürstl. Häußern und Agnaten an-
nach in Gemeinschaft behalten in summa in alles das ienige, was Wir nach Un-
sern Todt verlaßen worden, es sey Lehn oder Eigen, fideicomiss oder andere
Güther liegend oder fahrend, wie das Nahmen haben mag, zumahl nichts aus-
genommen (auß was Wir von Unsern hinterlaßenen Silber Meubles und Equipage
unten im 4 8° Specialliter disponiren werden) mit allen befindlichen Schulden,
und wofern S’ Lbd. (welches Gott in Gnaden verhüten wolle) den Fall nicht er-
leben möchten, Dero Erstgebohrner Sohn oder Enkel, in Ermangelung dessen
aber, erst Unser zweyter Sohn, Prinz Joseph und dessen männliche Leibes Po-
sterität, welche in hunc eventum gleichfalls hiemit zu Erben eingesetzet werden
succediren, und es bey Unsern Descendenten führohin zu ewigen Zeiten also ob-
serviret werden soll, daß bey allen ieden Fällen die succession sowohl in Unsern
jezo besitzenden, als künftig anfallenden Landen, nach dem Jure Primogeniturae
reguliret und dieses pro unica successionis norma gehalten, auch in allen andern
Stücken, die bey andern Fürstl. Häußern, worinnen das jus Primogeniturae etab-
iafr. $3infnc Jjret, ist, hergebrachte successions Art, Weise und Gewohnheit observiret werde;
Und wie gegen dieses nach genugsamer Ueberlegung von Uns eingeführte Jus