Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

215 vom 11. Januar 1705. 215 
und bereits im vorigen Jahr gefaßter Entschluß und Feststellung des Juris Primo- 
geniturae, welche als ob es der Zeit pure geschehen wäre per existentium con- 
ditionis von Rechtswegen zu achten, desto ungezweifelter beobachtet, auch allen- 
fals desto besser erwiesen werden können. Und gleich wie hierdurch obgedach- 
ten, ob wohl nicht vermuthl. Einwurf zur Genüge abgeholfen als zweifeln Wir 
nicht, wollen auch nochmahlen ausdrückl. daß besagter Unser jüngerer Prinz sol- 
cher vor seiner Conception vor Uns beschlossenen Primogenitur Verordnung in 
allen strucklich nachlebe, als lieb Ihm seyn mag Unser Seegen, welchem Wir 
Ihme solchen Falls mittheilen und von Gott erbitten werden, zu ererben wollen 
auch überdies so wohl für Uns, als durch Unsern ältesten Sohn, auf andere thun- 
liche Weise, iedoch ohne diesfalls Uns oder denselben zu etwas verbindlich zu 
machen, oder daß dieses als eine conditio geachtet werden soll, dahin trachten, 
damit mehrgedachter Unserer jüngerer Sohn, es sey durch ein oder andere Orten 
beneficium Kriegscharge oder wie es Namen haben mag, bonificiret und sein bes- 
seres Auskommen dadurch finden möge. Würde sich nun ein oder anderer apa- 
nagirten von Unser Fürstl. Nachkommen nach Gottes Willen verheyrathen, und Was der Apa- 
Kinder zeugen, so hat derselbe deswegen von dem regierenden Herrn, nichts Vermahtung 
weiteres zu fordern, sondern sowohl Zeitlebens, als nach dessen Todt seine Frau 
Wittib und gesamte Posterität sich mit diesen geordneten appanagio zu vergnü- 
gen, und auf andere Weege weiter zu prosperiren, doch müssen die sämtl. Fürstl. 
Tochtern, von dem regierenden Herrn, durch Cvlligirung des Landes mit einer 
nach dem Numero der Prinzeßinnen pruportionirlich eingerichteten Außsteuer ver- aa 
sehen werden. Stürbe dann nach Gottes Willen ein appanagirter Herr ohne ehe- „are 
liche männliche Leibes Erben so fiele dessen Appanagium denen übrigen appana- 
girten Herren mit Ausschließung des regierenden Herrn zu. Dahingegen alle Mi us 
andere successiones und Anfälle bey dem regierenden Herrn jedoch mit diesen pin dem 
Geding verbleiben, daß wenn es durch Göttl. Fügung dahin käme, daß ganze 
alte mit Reichs- und Creiß Votis versehene Fürstenthümer dem regierenden Herrn 
anfallen würden, derselbe alsdann schuldig und gehalten seyn soll, denen appa- 
nagirten Herrn nach proportion des vun der dermahligen Unserer Landes Portion 
determinirt und festgestellten Appanagii eine augmentation und Zulage zu machen 
und damit dieses alles desto kräftiger und verbindlicher seyn möge so sollen 
Ihro Kayserl. May. um dessen Confirmation aller unterthst. ersuchet werden, 
Unserer freundl. geliebteste Söhne und alle andere künftige Descendenten aber, 
es erfolge sothane allergnstl. Confirmation oder nicht, dennoch ein wie andern 
Weg Kraft des Uns schuldigen Kindl. Gehorsams Folgepflichtig und gehalten seyn, 
dieser Unserer Verordnung und Disposition nach, sich in allen puncten gemäs zu 
bezeigen, und derselben nach zu leben. Was dann 
Viertens Unsere freundliche geliebte Tochter Prinzessin Sophia Charlotta Frinzesinnen 
anlanget, soll Unser in der Regierung Uns succedirender Sohn oder Enkel, wie den Herrn 
Wir solches hiemit sezen, ordnen und wollen derselben von der Stunde Unseres 
Todtes anzurechnen, jährlich und jedes Jahr absonderlich Eintausend Rthlr. 
obbemelder Währung zu ihrer freyen Anwendung, iedoch daß Selbige davon ihre
	        
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