Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

217 vom 11. Januar 1705. 217 
pflichtung der sämmtl. Collegionum und anderer Bedienten wie auch die Landes- 
huldigung und Lehnverpflichtung in Obervormundschafts Nahmen vornehmen vor 
allen Dingen aber, wie Wir hiermit expresse disponiren dahin sehen, daß bey 
dem Coburg. Anfall auf der immediaten und würkl. Concurrenz bey denen Reichs 
und Creiß Votis, wie auch der Abfindung mit Land und Leuthen beharret und 
davon auf keinerley Weyse abgegangen werde, auch da Wir zu wärkl. Verführung 
obiger und anderer Reichs und Creiß Votorum gelangen, die Gesandschaften bey 
Reichs- und Creiß Tägen bevollmächtigen dann die behörige Nachsuchung wegen 
der Kayserl. und Königl. Lehnschaften und was sonsten ad publicum gehöret ver- 
fügen lassen, über diesem Unserm Testament und was dem auch anhängig, festig- 
lich halten, und alles dahin richten damit der unter der Vormundschaft stehen- 
den Pupillen oder Minderjährigen Wohlfarth auch der Kirchen und Schulen, und 
sämmtl. Lande und Leute, Wachsthum und Aufnehmen mit Göttl. Gnaden ver- 
leihung gefördert, alles wiedrige aber verhütet und abgewendet werde. Damit 
aber die sämmtl. zumahl tägliche, bey denen Collegiis nach und nach vorfallende 
Geschäfte, durch die Communication nicht verzögert und aufgehalten, noch die 
Obervormundschaft darinnen zu hoch beschweret würde, so verordnen Wir Kraft 
dieses Unsere zu solcher Zeit in Unsern Diensten stehende Geheime Räthe, samt 
Unsern sämtl. Räthen bey der Regierung zu Unserer Fürstl. Kinder Unter Vor- 
mündern, welche auch in solcher Qualität der Obervormundschaft besonders pflicht- 
bar zu machen insonderheit darüber mit zu halten, daß obige Unsere Disposition 
ratione der Auferziehung des Pupilli in Unserer Residenz stricte und unver- 
brüchlich gehalten, und erfüllet werde, ingl. die sämtl. Expeditiones eine jegliche 
in ihrem Ort nach Unserer eingeführten Ordnung unter der Collegiorum Insiegel 
und gewöhnlicher Unterschrift zu verführen auch bey ereigneter Vacanz die sub- 
jecta zu deren Einsezung pflichtmäßig vorzuschlagen und zu benennen, in be- 
denklichen Sachen, sich eines gesamten Schlusses zu vereinigen, auch wohl nach 
Befindung der Umstände, jemand aus dem Mittel der Landstände darzu zuziehen, 
und davon sowohl, auch von andern die in Vormundschaft stehende Pupillen oder 
minderjährige betreffende publicis, welche zu mahlen der Fürstl. Unterschrift und 
Vollziehung oder dergl. Hohen Autorität bedürfen an die Obervormundschaft zu 
berichten und die dazu benöthigten Projecten zugleich abzufassen und mit bey- 
zufügen haben; Und gleich wie Wir diese zur Untervormundschaft verordnete 
gdst. und ernstl. ermahnen, daß Sie in guter Harmonie und Einigkeit unter 
einander leben, alle Anordnung auf reinste deliberation im Collegio wohin iede 
Sache gehöret, oder nach Bewandniß deren Wichtigkeit unter Ihnen allerseits ge- 
pflogenen Communication und darauf gefaßten Schluß ohne particular und Neben 
respecten bewerkstelligen; Also versehen Wir Uns auch zu der sämtl. Obervor- 
mundschaft zuverläßig und gänzlich, sie werden nicht allein dieser Unserer ver- 
ordneten Untervormurdschaft und Collegiorum unterstl. treuen Anrath, als denen- 
selben Unsere gute Intention und Unsern Fürstl. Kindern und sämmtl. Lande 
Wehe und Wohl zum Besten bekannt ist, gdsten willigen Gehör und Beyfall geben 
und einen ieden bei seinen Amte und ungehinderten Lauff seiner Verrichtungen
	        
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