Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

221 für sein fürstliches Haus etc. 221 
August, Hertzog zu Sachsen, Gülich, Cleve, und Berg, Landgrafen in Thüringen 
und Marggraf zu Meysen, Unser lieber Oheimb und Fürst, allerunterthanigst vor- 
tragen lalfen, welcher gestalten dero Fürstl. Haus, und die demselben angehörige 
Lande durch die vertheilung dahin gediehen das Es, wann Gott der Allmächtige 
Ihro mehrere Printzen beschehren solte, nicht nur ohnmöglich weiter zu sub- 
dividiren, sondern auch, wo dergleichen nach bisherigen principiis versuchet, und 
bis zu anfall mehrer Land und Leuthen eine abermahlige Communion statuiret, 
auch sodan aufs neue auf eine Theilung gedacht werden wolte, unter dero po- 
sterität nichts als uneinigkeit und zwietracht zu besorgen seyn möchte. Wann 
nun zu so viel möglicher vorbauung defen Seiner Lden so wohl in deme mit 
dero gemahlin Lden abgeredeten Ehepacten, als auch in einer besondern dis- 
position, welche Sie auf dem fterbensfall errichtet, das jus primogeniturae, nach 
dem Exempel anderer, und fast aller Chur und Fürstlicher Häuser in Teutsch- 
land, in Dero Fürstlichen linie, auf arth, und weise, wie hernach geschrieben 
stehet, und von worth zu worth also lautet: „ 
Was hiernechst die Erb-einsetzung anbetrifft, So wollen Wir hiermit in 
betracht, daß die in Unserm Fürstlichen Hause, vor diesem beliebte gleiche 
Theilung nach dem Zustande Unserer Landte sich nicht weiter practiciren 
läßet, zu Conservation, Wieder Vermehr, und Stärkung Unserer von Gott 
verliehenen Lande Unsern Printz Johann Wilhelm, und so derselbe, (welches 
Gott lange gnädiglich verhütten wolle) mit Todt abgehen solte, deßen erst- 
gebohrnen, und sofort des Erstgebohrnen Erstgebohrnen, auch so weiter, 
oder so deren keiner mehr vorhanden, Hochgedachten Unsers Primogeniti an- 
dern oder zweyten Sohn, auch hinwieder deßen erstgebohrnen, und so forder, 
so lange deßen Männliche Linie währet, nach derselben gäntzlichen Abgang 
aber, oder auf dem unverhofften Fall, wen gedachter Unser Printz vor Uns, 
oder ohne Männliche Leibes Erben versterben möchte, Unseren zweyten Sohn, 
den Uns Gott noch geben möchte, und deßen erstgebohrnen und Linie, 
auch nach deren abermaligen gänzlichen Abgange Unseren etwa noch zu 
zeugenden dritten Sohn, und deßen männlichen Posteritaet; und so ferner 
die übrige von Unß abstammende Postgenitos, dann nach deren gänzlichen 
Absterben Unsere nechsten Vettern und Agnaten aus dem fürstl. Sachsen 
Eisenachischen Hauße und dasiger Linie nehmlich (inmaßen diese Unsere 
Primogenitur Disposition sich auf die Sachsen - Gothaischer Gesamte Linie, 
wenn nach Gottes Willen auf dieselbe die Succession Unserer Lande kom- 
men solte, oder weiter hinaus, nicht erstrecken soll, noch kan, sondern es 
alsdan hierunter auf das, was sonsten Rechtens, oder von derselben verab- 
redet seyn worden möchte, ankommen würde) nach dem recht der ersten 
Geburth, so wie es in denen mit Unserer Frau Gemahlin Lden errichteten 
Ehepactis abgeredet, und in andern Chur und Fürstl. Häußern im Röm. 
Reiche Herkommens und eingeführet ist, nach ordnung der Rechte Gewohn- 
heit und den in denen Chur und Fürstlichen Häusern Sachsen, Brandenburg 
und Heßen errichteten Erb Verbrüderungen, zu allen Unsern Fürstenthum
	        
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