Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

224 XI. Herzog Ernst Augusts zu Sachsen-Weimar Primogeniturordnung 224 
zukommende abfindung behalten, und der Proximus in familia, nicht aber 
die in sonderen Linien befindliche, solche zugleich erben sollen 
Ernst August, Hertzog zu Sachsen 
„einzuführen vor ohnumbgänglich nöthig erachtet, dabey auch um so mehr zu 
beharren, und das auch auch Seiner Lden in Gottes Händen stehenden Ableben 
darüber strecklich gehalten werde, zu sorgen ursach findete, je offenbahrer der 
Zustand Seiner Lden Fürstlichen Hauses es erforderte, und dero Landschafft 
selbst daran gelegen wäre, daß Sie durch Zertheilung nicht ferner geschwächet, 
und zu übertragung der Reichs, und Creys Onerum mehr und mehr inhabil ge- 
machet, sondern lieber so viel möglich in esse erhalten, und bey etwa begeben- 
den Anfällen wieder verstärcket werden möchte, 
Als bittete Uns Seine Lden allerunterthänigst, das wir als jetzt Regierender 
Römischer Kayser vor einverleibte Primogenitur zu desto steet und vesthaltung 
aus Kayserl. Macht - Vollkommenheit zu confirmiren und zu bestätigen, so forth 
den jedesmahligen Primogenitum nach erheischender nothdurfft dabey zu schützen, 
gnädigst geruheten; Das haben Wir angeschen solch Seiner Lden gehorsambe bitte, 
und darbey erwogen, das nicht allein diese einführung des ersten Geburth-Rechts 
zum Aufnehmen des Fürstlichen Hauses und des Landes gereiche, sondern auch 
Uns und dem heyl. Reich nicht wenig daran gelegen, das deselben Stände und 
Glieder, bevorab diejenige, welche als BluthsFreund- und Verwante einen Titul, 
Schild und Helm führen, bey ruhe und einigkeit conserviret, und zu des heyl. 
Reichs Zierde, Nutzen und Wohlstand bey sicheren Verfaßungen, guten Vermögen 
und wachsenden Aufnehmen erhalten werden; und von darumben mit wolbedachten 
Muth, guten Rath und rechten Wißen obbesagte Primogenitur gnädiglich confir- 
miret, approbirt, ratificiret, und bestättiget, thuen das auch hiermit aus Kayserl. 
Macht-Vollkommenheit in Krafft dieses Briefis, und meinen setzen, ordnen, und 
wollen, das obeinverleibte Primogenitur in allen Ihren puncten, articuln, Clau- 
sulen, Inhalt, Mein und begreiffungen, kräfftig, mächtig und bündig seyn, auch 
steeth fest, und unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden solle, jedoch Uns 
und dem heyl. Reich und sonst männiglich an seinen rechten 
ohne schaden und nachtheil: 
Und gebiethen darauf allen und jeden Chur-Fürsten, Geist und Weltlichen, 
Prälaten, Grafen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Hauptleuten, 
Vitzedomben, Vögten, Pflegern, Verweesern, AmbtLeuthen, Landrichtern, Schult- 
heifen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden und sonst allen 
andern Unsern und des Reichs Unterthanen, und getreuen, in was Würden, Stand 
oder Weesens die seynd, hiemit ernstlich, und wollen, das Sie obberuhrten 
Hertzogs zu Sachsen Weymar Ernst August Lbd. und Deroselben Eheleibliche 
Printzen und Erben bey obinserirter Primogenitur und dieser Unserer darüber 
ertheilten Kays. Confirmation in Unserm nahmen, und an Unser Statt schützen 
und handhaben, darwieder nicht irren, oder bekümmern, sondern Sie deren 
geruhiglich freuen, gebrauchen und geniefen laßen; insonderheit aber befehlen 
Wir Seiner Lbd. erstgebohrnen Printzen Johann Wilhelm und deßen Erben auch
	        
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