226 XII. a) Herzog Franz Josias’ zu S.-Koburg-Baalfeld erste Erläuterung 226
Linie einzuführenden Juris primogeniturae und derer dabey vorkommenden Um-
stände allergnädigst erkannt, sowohl auch derer Hrn. Herzoge zu S. Weimar und
S. Hildburghaußen Lbden Lbden Unseren beyden jüngern Söhnen ad hunc Ac-
tum et assistentiam zu Vormündern bestätiget, dieselbe auch insgesamt dieses
allerhöchsten Auftrags sich willig unterzogen, indem nicht nur hochermelte Hrn.
Commissarii diese Untersuchungs-Commission durch Ihre des Endes Subdelega-
tos am 17'e jezt laufenden Monats May Solenniter eröfnet, sondern auch die
von denen nur hochbesagten Fürstl. Hrn. Vormündern verordnete Räthe sich da-
bey ebenermaßen eingefunden, und nach vorher reiflich gepflogner Ueberleg-
auch aus denen Rechnungen und andern Ihnen vorgelegten Nachrichten sattsam
eingezogener Erkundigung dieses ganze Werk vor Land und Leuten ersprießl.
und Unsern allerseits Fürstl. Kindern wohlgedeyl. angesehen, gleichwohl aber we-
gen des eigentl. appanagien quanti und desselben genauern determinirung sowohl
als wegen deren hinkünfftigen, nach Gotteswillen sich begebenden Anfälle, und
endlich ratione derer den appanagirten Söhnen zu Ihren Standesmäsigen Aus-
kommen nicht weniger zu verschaffenden bequemen Wohnungen eines und das
andere, aus guter Wohlmeynung erinnert, und darüber Unsere Entschließung an-
verlanget; Alß haben Wir nicht nur Uns hierauf in der sub hodierno durch
Unsere bevollmächtigte Deputatos ad Protocollum Commissionis gegebene schrifftl.
Antwort ausführlich erkläret, sondern darneben auch der Nothwendigkeit zu seyn
befunden, solches in gegenwärtige Erläuterungs-Disposition zu verstoßen, und
bey Ihro Röm. Kaiserl. Maj. um Erstreckung der allergnädigst resolvirten con-
firmation auch auf diese declaration allergehorsamst anzusuchen.
Wie nun solchemnach Wir vors |
lste
In Unserer Fürstväterl. Willens-Verordnung, deren datum stehet: Coburg
zur Ehrenburg den 1! Octbr. im Jahr Christi Ein Tausend Sieben Hundert
und Drey und Dreyßig und deren 3te Articulo, bei determinirung des eigentl.
appanagien Quanti, Unser Fürstväterl. Absehen eines Theils auf den standes-
mäßigen Unterhalt Unserer Fürstl. jüngern sowohl anjezo vorhandenen, als auch
etwa noch zu hoffenden Söhne, andern theils aber dahin, müßen lassen gerich-
tet seyn, damit der älteste und führohin regierende Herr, nicht allzusehr be-
schweret werde, sondern bey der Ihme ohnedem obliegenden Regiments-Last und
darmit verknüpften fast unsäglichen Ausgaben, auch zu Uebertragung derer
sämtl. einige Zeither bey dem vielen Aufwand sich starck gehäuften Cammer-Ca-
pitalien, wie ingl. derer künfftigen Begräbniß-Kosten, Alimentation und Ausstat-
tung der Princessinnen Schwestern, ferner des Fürstmütterl. Wittums, und des
denen nachgebohrnen Prinzen zu ihrer Einrichtung verordneten nahmhafften Zu-
schusse, sein, dem Stand eines regierenden Herrn gemässes Auskommen finden
möchte, und Wir daher in vorangeregter lezteren Willens-Verordnung $. 3 das
Appanagium ohne Absicht auf mehrere oder wenigere Prinzen auf ein gewisses
überhaupt, worinn selbige sich sodann aequis partibus vertheilen möchten, ge-
sezet haben; Also und nachdem von Seiten der Fürstl. Vormundschafft in ihren
coram commissione Csesarea überreichten Monitis vor billig angesehen worden,