Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

227 seines am 12. Okt. 1733 errichteten Testaments vom 18. Mai 1733. 227 
hierunter eine mehrere Gewißheit zu treffen; Ordnen und wollen Wir in Krafit 
dieses, daß von denenjenigen Landes-Einkünfft, welche Wir vorjezo zu Unserer 
rata aus denen mit Unsers freundlich vielgeliebten Bruders, Herrn Herzogs Chri- 
stian Ernsts zu Sachsen Coburg-Saalfeld Lbden, in Gemeinschafit habenden Lan- 
des-Portionen ziehen, jeder Unserer Fürstl. jüngern Söhne, es steige auch, oder 
falle in Zukunfit deren Anzahl, zum appanagio Zwey Tausend Thaler von 
der bereits verordneten Zeit an genießen und empfangen, mithin von dem älte- 
sten regierenden Herrn Ihnen solches unweigerl. gefolget und abgegeben wer- 
den solle. 
Wenn aber nach dem Rathschluß Gottes hochermeldt Unsers freundl. lieben 
Bruders, Hrn Herzog Christian Ernsts Lbden, ohne Hinterlassung Fürstl. Männl. 
Posteriorität diese Zeitlichkeit geseegnen, und mit Dero Antheil Landen Un- 
ser particulier Hauß‘ befällen werden; Auf solchen eventum wollen Wir das 
Appanagium eines jeden Unserer jüngern Prinzen in Krafft dieses auf Drey 
Tausend Thaler dergestalt erhöhet haben, daß gleichwohl, annebenst auch 
von derer etwa nach göttl. Willen nach der Zeit mit Tod abgehenden appanagir- 
ten Prinzen, ihren heim- und zurückfallenden ratis, jeden derer überlebenden 
ein proportionirter Zuwuchs, biß zu completirung der Viertausend Thaler jährl. 
Deputats oder Appanagii geschehen das überschiesende aber dem primoge- 
nito und dessen abstammender succedirender Linie zu gute kommen solle; So 
ist auch vors 
2te 
Unser Fürstväterl. Intention, deren Wir Uns im 2” Articul des Testa- 
ments, vers: doch daß bey solchen Anfällen u. s. w. ausdrückl. geäußert ha- 
ben, allerdings und beständig dahin gerichtet, daß wenn dergl. Anfall an 
Land und Leuten durch Erbgangs- Mitbelehnschafts- Anwartungs- und dergl. 
Recht, außer Unserer Fürstl. Linie geschehen würde, es könne gleich auf 
dem primogenitum oder aber auf einen andern oder mehrere von denen post- 
genitis, da neml. diese allein zur Succession et proximitatem gradus qualifici- 
ret sind, dennoch der vierte Theil derer zugefallenen Einkünffte denen von Uns 
abstammenden appanagiatis zuwachsen, mithin ihre Abfindungen damit, und zwar 
mit Beybehaltung derer bereits vorher genoßenen Deputaten außer dem appana- 
giato, auf welchen der Anfall kommen wird, verbessert werden sollen. 
Desgleichen befinden Wir vors 
äte 
Zwar allerdings billig, und dem Herkommen im Fürstl. Hauß Sachsen ge- 
mäs, daß denen appanagirten Prinzen, in Ihrem ledigen und Vermählungs-Stande 
eine Residenz oder bequeme Wohnung bestimmt werde, als welche jedem derer- 
selben, ohnbeschadet Ihres Geld Appanagii, der regierende Herr zu verschaffen 
hat, im Fall bey Ihme, in seinem Residenz-Hauß dieselben aus erheblichen Ur- 
sachen füglich nicht verbleiben könnten. 
Weilen aber bey der bißanhero noch nicht erfolgten Landes Erbsonderung 
die Assignation auf gewisse hierzu taugl. Herrschafftl. Häußer nicht wohl ge- 
schehen kann; Alß behalten Wir Uns vor, derentwegen mit der Zeit besondere 
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