Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

232 XIII. Herzog Franz Josias’ vollendete Primogeniturordnung 232 
mehrere in Unserm Fürstl. particulier-Hauß befindl. Appanagiatis als gradu pro- 
ximioribus nach der obgedachten Regul der Succession zugehören würde, in 
solchen Fall der Primogenitus und regierende Herr Unsers Fürstl. particulier 
Haußes an bemeldten eines oder mehrern appanagirten Brüdern oder Vettern 
Stelle eintretten, und die dem oder Denenselben angefallene Landes - Ratas zur 
ebenmäßig alleinigen Regierung erb- und eigenthümlich überkommen, und mit 
denen übrig besitzenden Landen unzertrennlich vereinigen, dargegen aber der- 
selbe derer sämmtl. sodann existirenden Appanagiatorum Deputata nach Propor- 
tion eines ieden biß dahin genoßenen quanti mit dem vierten Theil des nach 
der unten weiter geschehenden Vorschrift zu ermäßigenden Ertrags derer an- 
gefallenen Lande vermehren solle. Ob auch wohl 
Drittens in Unserm mehr angezogenen Testament disponiret ist, daß wenn 
das Seniorat nebst dem damit verknüpften Genuß des Amtes Oldisleben in dem 
Fürstl. Ernestinis. Gesammthauß auf einen von Unserer appanagirten Descendenz 
kommen würde, derselbe bey sothanen Juribus Senii und der darzu gehörigen 
Abnutzung jenes Amtes ruhig und ohne Eintrag gelassen werden solle. 
Nachdem Wir aber in Erwegung gezogen, daß die Administration des be- 
meldten Amtes, und vermöge vorhandener Recesse zugehöriger Territorial-Supe- 
riorität sich von einem mit Regierung und Räthen nicht versehenen Herrn nicht 
ohne eigene und des Landes-Beschwerde bewürcken lasse: So ordnen und wollen 
Wir, daß besagtes Amt Oldisleben, so offt es auf einen Unserer appanagirten 
Nachkommen als Seniorem kommen würde, von dem regierenden Herrn Unserer 
Linie in Nahmen und hiermit und in Krafft dieses ein vor allemahl ertheilet 
werdender Vollmacht des appanagirten Senioris administriret, und vollkommen 
genoßen, dem appanagirten Seniori aber statt sothanen Genußes alljährl. über 
das habende appanagium zwey Tausend Reichs-Thaler abgegeben, und auf des 
Amts Oldisleben bereiteste Revenüen sicher assigniret werden sollen, womit der- 
selbe sich auch um so mehr zu begnügen haben wird, als ein solcher appana- 
giatus zu Führung des Directorii in Unserm Fürstl. Samthauß, zu dessen Re- 
muneration jedoch jener Amts-Genuß geordnet ist, nicht gelangen kann, sondern 
vielmehr die Praecedenz und davon abhangende Direction in gemeinsamen Sa- 
chen dem jedesmaligen Seniori unter denen regierenden Herren, nach Maasgabe 
des in Unserm Fürstl. Ernestinischen Samthauß am Ein und zwanzigsten May 
Siebenzehenhundert und Vier errichteten Recesses eben sowohl, als was auch das 
inter appanagiatos secundum senium naturale zu nehmenden Ranges halber, in 
diesem Recess verglichen ist, unabänderlich verbleibet, eben dahero aber auch 
dem Erstgebohrnen, und regierenden Herrn Unsers Haußes, wann er unter de- 
nen übrig regierenden Herren des Fürstl. Sammthaußes Senior wird, beschwer- 
liche onera und Kosten zuwachsen, sintemalen derselbe sich des Directorii ohne 
einigen Entgelt sodann zu unterziehen hat, wann das bemeldete Amt von einer 
andern Fürstl. Linie intuitu des in solcher sich findenden Senioris appanagiati 
genoßBen wird. Wobey Wir auch dieses verordnen, daß, wann der Primogenitus 
als selbstiger Senior, das Amt Oldisleben zum Genuß überkommen sollte, der 
dessen Erben Secundum Recessus de Ao. Sechzehen hundert Acht und Sechzig ge-
	        
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