233 im fürstlichen Hause Koburg-Saalfeld vom 2. Nov. 1746. 233
bührende Jahres Genuß niemand anders als dessen Landes -Successori zufallen,
oder per Testamentum verschaffet werden solle. Nachdeme nun
Viertens, was die Versorgung derer Postgenitorum anbelanget, durch ohn-
längstiges Ableben Unsers Hochwehrtesten Herrn Bruders die mit Ihre Lbden
in Gemeinschafft besessene Lande Uns alleinig angediehen, hiernächst auch die
durch die nach Unsern vorigen dispositionibus erfolgte Geburth Unsers gelicbte-
sten Sohnes Prinz Friedrich Josias Lbden vermehrte Anzahl Unserer lie-
ben Söhne Lbden sich durch den betrübten Todesfall Unsers weyl. geliebte-
sten zweyten Sohnes Prinz Johann Wilhelm Lbden hinwiederum vermindert:
Als wollen Wir nunmehro einen jeden von Unsern beiden jezt lebenden jüngern
Söhnen Prinz Christian Franz und Friederich Josiae Lbden Lbden hier-
mit zu einem jährl. appanagio Vier Tausend Reichs-Thaler, jedoch solchergestalt
geordnet haben, daß sothanes appanagium einem jeden erst nach erfüllten Acht-
zehenden Jahr seines Alters gereichet, biß dahin aber ihme die zu seinen Un-
terhalt und Qualificirung, nach Ermäßigung Unserer Frau Gemahlin Lbden er-
forderliche Kosten, welche jedoch vor einen jeden die Summa von Zwey Tausend
fünf Hundert Reichs-Thaler jährlich nicht übersteigen sollen, aus des Primogeniti
bereitesten Einkünfften angewiesen, und quartaliter richtig bezahlet, sowohl auch
einem jeden dererselben nach zurückgelegten Achtzehenden Jahr zu seiner Equi-
pirung und sonstigen Erfordernis auf einmal Vier Tausend Reichs-Thaler als ein
Zuschuß ohne Abbruch des Appanagii ausgezahlet werden sollen. Begäbe es
sich aber, daß bey Unsern Leben, oder auch nach Unsern Tod, einer von Un-
sern jezig drey geliebtesten Söhnen, ohne männl. Descendenz Todes verführe,
und also nur ein Postgenitus vorhanden wäre, auf solchen Fall wollen Wir des-
sen appanagium mit der Helffie des appanagii erhöhet, und also auf Sechs Tau-
send Reichs-Thaler gesezet wißen. Würde Uns hingegen die Güte des Höchsten
noch mehrere Söhne beschehren, solchenfalls lassen Wir es zwar bey dem einem
jeden von Unsern jezig lebenden Postgenitis geordneten Appanagien-Quanto derer
Vier Tausend Reichs-Thaler sowohl auch denen einem jeden von Ihnen überhaupt zu-
gedachten Zuschuss derer Vier Tausend Reichs-Thaler zur Equipirung, bewenden,
wollen aber denen ultra genitis biß zur Erfüllung des Achtzehenden Jahres die jährl.
Versorgung ebenmäßig auf höchstens Zwey Tausend fünf Hundert Reichs-Thaler,
dann das jährl. Appanagium gleichfalls auf Vier Tausend Reichs-Thaler, und denn
zur Equipirung überhaupt zu erhaltenden Zuschuß auf Vier Tausend Reichs-Thaler
hiermit gesezet haben. Wie nun Unsere geliebteste nachgeborne Söhne sich mit
diesem, nach dermaliger Beschaffenheit Unserer Lande und Einkommens ganz reich-
lichen Gehalt, wohl begnügen lassen können und werden; Also wollen Wir hingegen
Fünfftens nicht nur in dem oben paragrapho Zweitens angezeigten, son-
dern auch in allen andern Casibus, da Unserm Fürstl. Hauß ein neuer Anfall
an Land und Leuten durch Erbgangs-, Mitbelehnschaffts-, Anwartungs- und der-
gleichen Recht außer Unserer Fürstl. Linie geschehen würde, (vor dergl. Anfall
jedoch dasjenige nicht zu rechnen, sondern vielmehr dem Primogenito, einig und
allein zu gönnen ist, was Unser Fürstl. Hauß wegen der bestens gegründeten
Jülichischen Succession oder anderer bereits radicirten Prätensionen halber über-