Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

235 im fürstlichen Hause Koburg-Saalfeld vom 2. Nov. 1746. 235 
appanagio etwas abzuziehen, anweisen und einräumen, auch auf seine des Pri- 
mogeniti Kosten in baulichen Wesen erhalten, das zur Feuerung nothwendige 
Holtz aber um einen billigen Preiß liefern lassen. Gleichwie es nun 
Siebendens wegen richtiger Abgabe und Anweisung dieser Appanagio- 
rum sowohl, als anderer Dieselben betreffender Puncte halber bey allen demje- 
nigen verbleibet, was Wir in mehr angezogenen Unsern vormahlig sub primo 
Octobr. Siebenzehen Hundert drey und Dreysig, und Achtzehenden May Sieben- 
zehen Hundert Fünf und Dreysig, errichteten Dispositionibus, unter erlangter 
Kaiserl. Bestättigung verordnet, und durch diese Unsere gegenwärtige Disposi- 
tion nicht ausdrücklich geändert haben: Also behält es zwar auch bey deme, 
was dort selbst wegen derer Appanagiatorum mit Consens des primogeniti zu- 
treffenden Vermählungen, und denen Gemahlinnen von Ihren appanagien Gehalt 
auszusetzenden Witthumb verordnet worden, sein Bewenden, jedoch wollen Wir, 
daß sothanes zu constituirende Witthumb die Helffte des Appanagii, wenn dieses 
Viertausend Reichs-Thaler oder weniger seyn würde, in dem Fall aber, da das 
Appanagium mehr als Viertausend Reichs-Thaler betrüge, die Summam von Zwey- 
tausend Reichs-Thaler nicht überschreiten, und im Fall dieser Appanagiatus ohne 
descendenz sterben würde, von dem Primogenito und übrigen Appanagiatis nach 
Proportion des an Sie, wie oben paragrapho quarto gedacht worden, und unten 
mit mehrern erwehnet werden wird, fallenden Appanagii, praestiret werden solle. 
Würde nun aber 
Achtens ein solcher Appanagiatus Standmäsige ehrliche Söhne hinter- 
lassen, haben diese zwar mit einander ihres Vaters Appanagium zu genießen, 
dagegen aber auch Ihre Frau Mutter mit dem Stipulirten Witthumb sowohl, 
als ihre Prinzeßinnen Schwestern mit der Alimentation und proportionirten dote 
und Ausstattung ohne mindeste Beschwerde des Primogeniti zu versehen, wel- 
cher jedoch bey solcher Prinzeßinnen Verheyrathung den von getreuer Landschafft 
zu erlangenden Beytrag einer Fräulein Steuer zu befördern hat. Hinterließe aber 
ein solcher Appanagiatus nur Töchter, so fället zwar deßen Appanagium zur 
Helffte dem Primogenito und zur andern Helffte dem oder denen übrigen Appa- 
nagiatis pro rata ihrer geniesenden Appanagiorum, jedoch dergestallt anheim, 
daß dieselben ebenfalls nach solcher proportion des auf sie fallenden Appanagii 
sowohl die Fürstl. Wittib mit dem Stipulirten Witthumb, als die Prinzeßinnen 
so lange solche unvermählet, mit erforderlichen Alimentis, doch so, daß das 
Wittum und Alimenta den Betrag des Appanagii, welches der Defunctus zu ge- 
nießen gehabt, nicht überschreiten dürfen, zu versorgen haben. Wann aber eine 
solche Prinzeßin sich verheyrathen würde, hat selbige zwar die oben bemeldete 
Fräulein Steuer in Herkömmlichermaße, zu erübrigen ihrer Dotation und Aus- 
stattung aber von dem Primogenito und denen Appanagiatis, welchen dieser Prin- 
zeßinnen Väterliches Appanagium zugefallen seyn wird, nur in Subsiduum, das 
ist, wann von ihren Eltern oder sonst kein Vermögen vorhanden ist, zu einen 
Beytrag so viel, als ein einjähriges Appanagium ihres Vaters ausmachet, zu ge- 
warten. Woferne aber ein solcher Appanagiatus ganz ohne Wittib und Kinder 
verstürbe; so sull dessen Appanagium zur Helffte dem Primogenito zurückfallen,
	        
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