Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

241 vom 28. Juli 1791. 241 
non, Zinßen oder sonstige Abgaben als ein Surrogat der geschehenen Veräuse- 
rung in Zugang gebracht werde. 
Würden nun bey künftigen Collateral-Successions- Anfällen heimgefallene 
Güther sich unveräußert befinden, so sollen zwar die Fürstlichen Landes-Folgern 
berechtigt seyn, diese vorhandene heimgefallene Güther Selbst behalten zu dür- 
fen, es sind aber dagegen diese Fürstliche Herren Landes-Successores schuldig, 
deren Werth zu 4 pro Cento zum Capital angeschlagen, und zwar nach dem 
reinen Ertrag eines gemeinen Jahres aus den letzten 12 Besiz-Jahren vor dem 
entstehenden Landes-Anfall genommen, an die eingewiesenen Gläubiger, oder nach 
Disposition des letzten Landesherrn, oder auch in Ermangelung einer Disposi- 
tion an die Fürstlichen Allodial-Erben zu bezahlen. Dieweil auch dem Fürstli- 
chen Gesammthauß daran gelegen ist, daß die dem Herzoglichen Hause Sachsen 
Meiningen heimgefallene Gerichte und Güther zu Altenstein und Oepfershausen, 
von der Sachsen Meiningischen Landes Portion nicht veräußert werden, so ver- 
sprechen Ihro Herzogl. Durchlaucht, der regierende Herr Herzog zu Sachsen Co- 
burg-Meiningen für Sich, Ihro Fürstlichen Descendenten und Nachkommen zu Be- 
thätigung Ihrer freundvetterlichen Gesinnungen gegen Ihro Fürstlichen Herren 
Agnaten, sothane beyde heimgefallene Güther nicht zu alieniren, sondern solche 
Ihren Fürstlichen Landes - Successionibus zurück zu lassen; wogegen aber die 
Durchlauchtigste Herren Herzoge zu Sachsen Coburg-Gotha und Hildburghausen 
Sich vor Sich und vor Ihro Fürstl. Descendenten und Nachkommen verbindlich 
machen, den Werth dieser heimgefallenen Gerichte und Güther, nach dem zu 4 
pro Cento zum Capital geschlagenen Ertrag eines gemeinen Jahres aus den letz- 
ten 12 Jahren vor der erfolgenden Besiz-Abtretung genommen, an die eingewie- 
senen Gläubiger oder nach der Disposition des letzten Sachsen Meiningischen 
Landes-Herrn und in deren Ermangelung an die Fürstl. Allodial-Erben, nach dem 
nach Gottes Willen künftig sich etwa ergebenden Abgang der Herzogl. Meiningi- 
schen Special-Linie, zu bezahlen, und bis zum Erfolg, der würklichen Bezahlung, 
die eingewiesene Gläubigern, oder Fürstl. Allodial-Erben, in ruhigem Besiz zu 
lassen; so wie aber dieses wegen aller unyeräußert bleibenden heimgefallenen 
Güther bei allen künftigen Successions-Fällen in dem Fürstlich Sachsen Gothai- 
schen Gesammthauß unveränderlich statt finden soll. 
c., Damit in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß bei künfti- 
gen sich etwa noch ereignenden Collateral-Anfällen umsoweniger Irrungen ent- 
stehen können, so haben sämmtliche Durchlauchtigste Herren Herzoge sich zur 
Pflicht gemacht, hierbei vorzüglich Rücksicht auf einen solchen Plan zu nehmen, 
welcher dem regierenden Herrn Herzog einer jeden Fürstlichen Special-Linie, 
denen sämmtlichen Fürstlichen Herren Agnaten, und allen getreuen Unterthanen 
zum Nutzen und zur beständigen Beruhigung gereichte, und zu dem Ende sich 
dahin vereiniget und einander wechselseitig versprochen: 
1., von dato an, weder von denen Landen noch von denen dabey befindli- 
chen Cammer-Güthern etwas zu veräußern; 
2., keine neue Schulden zu machen; 
III. 1. 16
	        
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