242 X]IV. Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha ete. 242
3., Die Unterthanen auch fernerhin bey ihren Gerechtsamen zu erhalten und
zu beschüzen, und deren Wohl nach Möglichkeit zu befordern, damit auch diese
sich einer glücklichen Regierung zu erfreuen haben, wogegen aber
4., zu der Allodial- Verlassenschafit einer erlöschenden Fürstlichen Special-
Linie von dem Sachsen Gothaischen Gesammthauß gerechnet werden sollen:
1., neue ohne Vermehrung der Schulden adquirirte und bezalılte Güther, Ge-
bäude und Grund-Stücke, welche zu den Portions-Anschlägen und Cammer-
güthern nicht gehörten;
2., Alle bezahlte Mobilien und das vorräthige Getraid, in so ferne solches
nicht zu Deputaten, Stifftungen und zu Bestreitung anderer Landes-Bürden
erforderlich ist;
3., Die außenstehenden Resten von den bis zum Ableben des letzten Landes-
Herrn einer Fürstlich Sachsen Gothaischen Special-Tinie gefällige Cammer-
Einkünfte, wovon jedoch zuförderst alle Cammer - Rückstände berichtiget
werden müssen; welche Cammer-Resten zwar von den Herrschafitlichen Ein-
nehmern möglichst beizutreiben, von denen Fürstlichen Landes-Successoribus
aber auf keine Weise zu gewähren sind, und
4., überhaupt alle Sachen, worüber jeder Landes Herr bey seinen Lebzeiten
frey disponiren können
Sowie nun in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß hiernach
jedem ohne Fürstl. männliche Descendenten abgehenden Landes - Regenten frey
stehet, über alle zur allodial- Verlassenschafft gehörige, nur benannte Stücke, so
wie über die Kauf-Summen derer zurücklassenden heimgefallenen Güther, welche
die Fürstlichen Herren Agnaten unter den in vorstehenden $P"° vestgesetzten Be-
dingungen nach eigenen Gefallen Selbst behalten, oder zur Veräußerung mit Bey-
behaltung des alten Lehn-Nexus den Fürstlichen Allodial- Erben überlaßen kön-
nen, inter vivos et mortis causa nach Gutbefinden zu disponiren, und welches
alles die Fürstl. Allodial- Erben in Ermangelung einer Disposition ab intestato
erben, so sind dagegen nicht nur die Fürstlichen Landes-Regenten, mit welchen
sich eine Fürstliche Special-Linie endiget, sowie die nachgelassenen Allodial-
Erben schuldig, aus diesem Allodio und dazu gehörigen Kauf-Summen der heim-
gefallenen Güther, alle die — außer den wahren Cammer- und Landschafftlichen
Passivis zurücklassende übrige rechtmäßige Schulden, vor Vertheilung des Allodii
zu bezahlen, und die Fürstlichen Herren Lehensfolgern sind nur verbunden, die
in nachfolgenden beyden 88. benannte Cammer- und Landschafftliche Schulden,
von Zeit des Abgangs einer Fürstlichen Special-Linie an, zu übernehmen und zu
bezahlen.
d., Wegen Bezahlung und Uebernehmung der bey Abgang einer Fürstlichen
Special-Linie sich findenden Cammer-Schulden haben Sich sämmtliche Fürstliche
Herren Interessenten vereiniget, mit deren Successiven Abtrag auch fernerbin zu
continuiren.
Von den bei einem Collateral-Anfall in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen
Gesammthauß unbezahlt gebliebenen Cammer- und privat-Schulden sollen von