Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

242 X]IV. Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha ete. 242 
3., Die Unterthanen auch fernerhin bey ihren Gerechtsamen zu erhalten und 
zu beschüzen, und deren Wohl nach Möglichkeit zu befordern, damit auch diese 
sich einer glücklichen Regierung zu erfreuen haben, wogegen aber 
4., zu der Allodial- Verlassenschafit einer erlöschenden Fürstlichen Special- 
Linie von dem Sachsen Gothaischen Gesammthauß gerechnet werden sollen: 
1., neue ohne Vermehrung der Schulden adquirirte und bezalılte Güther, Ge- 
bäude und Grund-Stücke, welche zu den Portions-Anschlägen und Cammer- 
güthern nicht gehörten; 
2., Alle bezahlte Mobilien und das vorräthige Getraid, in so ferne solches 
nicht zu Deputaten, Stifftungen und zu Bestreitung anderer Landes-Bürden 
erforderlich ist; 
3., Die außenstehenden Resten von den bis zum Ableben des letzten Landes- 
Herrn einer Fürstlich Sachsen Gothaischen Special-Tinie gefällige Cammer- 
Einkünfte, wovon jedoch zuförderst alle Cammer - Rückstände berichtiget 
werden müssen; welche Cammer-Resten zwar von den Herrschafitlichen Ein- 
nehmern möglichst beizutreiben, von denen Fürstlichen Landes-Successoribus 
aber auf keine Weise zu gewähren sind, und 
4., überhaupt alle Sachen, worüber jeder Landes Herr bey seinen Lebzeiten 
frey disponiren können 
Sowie nun in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß hiernach 
jedem ohne Fürstl. männliche Descendenten abgehenden Landes - Regenten frey 
stehet, über alle zur allodial- Verlassenschafft gehörige, nur benannte Stücke, so 
wie über die Kauf-Summen derer zurücklassenden heimgefallenen Güther, welche 
die Fürstlichen Herren Agnaten unter den in vorstehenden $P"° vestgesetzten Be- 
dingungen nach eigenen Gefallen Selbst behalten, oder zur Veräußerung mit Bey- 
behaltung des alten Lehn-Nexus den Fürstlichen Allodial- Erben überlaßen kön- 
nen, inter vivos et mortis causa nach Gutbefinden zu disponiren, und welches 
alles die Fürstl. Allodial- Erben in Ermangelung einer Disposition ab intestato 
erben, so sind dagegen nicht nur die Fürstlichen Landes-Regenten, mit welchen 
sich eine Fürstliche Special-Linie endiget, sowie die nachgelassenen Allodial- 
Erben schuldig, aus diesem Allodio und dazu gehörigen Kauf-Summen der heim- 
gefallenen Güther, alle die — außer den wahren Cammer- und Landschafftlichen 
Passivis zurücklassende übrige rechtmäßige Schulden, vor Vertheilung des Allodii 
zu bezahlen, und die Fürstlichen Herren Lehensfolgern sind nur verbunden, die 
in nachfolgenden beyden 88. benannte Cammer- und Landschafftliche Schulden, 
von Zeit des Abgangs einer Fürstlichen Special-Linie an, zu übernehmen und zu 
bezahlen. 
d., Wegen Bezahlung und Uebernehmung der bey Abgang einer Fürstlichen 
Special-Linie sich findenden Cammer-Schulden haben Sich sämmtliche Fürstliche 
Herren Interessenten vereiniget, mit deren Successiven Abtrag auch fernerbin zu 
continuiren. 
Von den bei einem Collateral-Anfall in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen 
Gesammthauß unbezahlt gebliebenen Cammer- und privat-Schulden sollen von
	        
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