Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

243 vom 28. Juli 1791. 243 
den Fürstlichen Landes-Successoribus alle wahre Cammer-Schulden, welche von 
denen Fürstlichen Vorfahren ererbt — bey den Fürstlichen Cammern in Einnahme 
und Ausgabe gebracht und von solchen verzinßt worden, übernommen und nach 
eines jeden Fürstlichen Herrn Interessenten Erb-Rata bezahlt und garantirt werden. 
Sollten sich außer diesen jezo schon vorhandenen, oder zu deren Abtrag 
erborgten Cammer-Capitalien, welche jedoch gedachtermaßen Successive zu ver- 
mindern sind, noch andere Schulden, oder von neuen vermehrte Capitalien, bei 
Abgang eines Fürstlichen Hauses finden, so müßen solche ganz allein aus dem 
Allodio, und von den Kauf-Summen bezahlt, und mithin die Fürstlichen Herren 
Landes-Successores mit deren Bezahlung gänzlich verschonet werden. 
Wenn sich aber Fälle ereigneten, in welchen zu Vermehrung der Cammer- 
Einkimfte, oder zur Verbesserung des Landes, oder zu Ausstattung Fürstlicher 
Prinzeßinnen, oder zu Bestreitung außerordentlicher Ausgaben bei Unglücks- 
Fällen, neue Cammer-Capitalien erborgt werden müßten, so soll hierüber zuför- 
derst mit den Fürstlichen Agnaten communiciret, der Fürstliche Agnaten-Consens 
hierzu erbeten, und solcher nur in den Fällen ertheilt werden, wenn versio in 
rem dargethan, und gezeigt worden, wie der Abtrag wieder bewürckt werden könne. 
Und so wie Ihro Herzogl. Durchlaucht der regierende Herr Herzog zu 
Sachsen Meiningen, obgleich Höchst Ihroselben noch zur Zeit mit Fürstlichen 
Descendenten nicht gesegnet worden, dennoch nichts mehr wünschen, als von den 
ererbten Schulden successive auch fernerhin Abtrag thun zu können; So versichern 
Höchst Ihroselben auch eine solche Einrichtung zu erhalten, daß, wenn die 
Sachsen Meiningischen Lande mit besondern Unglücksfällen verschont bleiben, die 
wahren Cammer-Schulden noch bey Ihren Lebzeiten bis auf Zweimahl Hun- 
dert Tausend Rthaler vermindert werden, und wenn solches außer Unglücks- 
fällen gleichwohl nicht möglich seyn sollte, so versichern Höchstgedacht Ihro 
Herzogl. Durchlaucht, daß die zurücklaßende höhere Summe Cammer-Capitalien, 
aus dem Allodio, nebst den übrigen privat-Schulden bezahlt werden sollen; Wor- 
über die Durchlauchtigsten Herren Herzoge zu Sachsen Coburg, Sachsen Gotha 
und Sachsen Hildburghausen Ihre vollkommene Zufriedenheit erklärt, und Sich 
damit völlig einverstanden haben. 
l., Damit auch bei vorkommenden Collateral-Successions-Fällen wegen Ver- 
theilung deren Landschaftlichen Schulden keine Difterenzien entstehen können; 
So wird gleichfalls hierdurch vestgesetzt, daß in dem Herzoglich Sachsen Gothai- 
schen Gesammt-Hauß die Fürstlichen Landes - Successores bey jedem Collateral- 
Anfall schuldig seyn sollen, die sich vorfindende — von den Landständen der 
angefallenen I:andes-Portion agnoscirte und überhaupt rechtmäsig constituirte — 
oder zum Abtrag solcher Capitalien verwendete Landschafftliche Schulden nach 
Proportion derer überkommenden extra-Steuern zu vertheilen und zu übernehmen; 
anch aus denen Landschaffts- und Steuer-Cassen ununterbrochen verzinßen und 
abtragen zu laßen; wobey jedoch einstimmig bedungen worden ist, daß sothane 
Landschafftliche Schulden, von dato an, auf keine erhebliche Summe, außer Un- 
glücks-Fällen, und wenn es das gemeinsame Landes - Wohl erfordert, ohne Ein- 
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