Contents: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Vorbehaltsgut 
8 
1431 
s. Gütertrennung — Güterrecht. 
1440 Von dem Gesamtgut der a. Güter- 
1441 
1461 
1462 
1463 
gemeinschaft ausgeschlossen ist das V. 
V. ist, was durch Ehevertrag für 
V. eines der Ehegatten erklärt ist 
oder von einem der Ehegatten nach 
§ 1369 oder § 1370 erworben wird. 
Auf das V. der Frau finden bei a. 
Gütergemeinschaft die bei der Güter- 
trennung für das Vermögen der 
Frau geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung; die Frau hat 
jedoch dem Manne zur Bestreitung 
des ehelichen Aufwandes einen Bei- 
trag nur insoweit zu leisten, als die 
in das Gesamtgut fallenden Einkünfte 
zur Bestreitung des Aufwandes nicht 
ausreichen. 1371. 
Das Gesamtgut der a. Gütergemein- 
schaft haftet nicht für Verbindlichkeiten 
der Frau, die infolge des Erwerbes 
einer Erbschaft oder eines Vermächt- 
nisses entstehen, wenn die Frau die 
Erbschaft oder das Vermächtnis nach 
dem Eintritte der Gütergemeinschaft 
als V. erwirbt. 1459, 1413. 
Das Gesamtgut der a. Gütergemein- 
schaft haftet nicht für eine Verbind- 
lichkeit der Frau, die nach dem Ein- 
tritte der Gütergemeinschaft infolge 
eines zu dem V. gehörenden Rechtes 
oder des Besitzes einer dazu ge- 
hörenden Sache entsteht, es sei denn, 
daß das Recht oder die Sache zu 
einem Erwerbsgeschäfte gehört, das 
die Frau mit Einwilligung des 
Mannes selbständig betreibt. 1459, 
1414. 
Hastung eines Ehegatten für Ver- 
bindlichkeiten aus einem sich auf sein 
V. beziehenden Rechtsverhältnis: 
1. bei der a. Gütergemeinschafts. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht; 
1535 2. bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Gühterrecht. 
416 
8 
166 
1467 
1486 
1487 
1525, 
1526 
1548 
1553 
1555 
  
Vorbehaltsgut 
Verwendet der Mann Gesamtgut der 
a. Gütergemeinschaft in sein V., so 
hat er den Wert des Verwendeten zu 
dem Gesamtgute zu ersetzen. 
Verwendet der Mann V. in das 
Gesamtgut, so kann er Ersatz aus 
dem Gesamtgute verlangen. 1487. 
Berichtigung dessen bei a. Güter- 
gemeinschaft, was die Frau zu dem 
V. des Mannes schuldet sf. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
V. des überlebenden Ehegatten ist bei 
f. Gütergemeinschaft das, was er 
bisher als V. gehabt hat oder nach 
§ 1369 oder § 1370 erwirbt.. 
1518. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten, sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455 —1457, 146066. 
1518. 
1529 s. Errungenschaftsgemein- 
Schaft — Güterrecht. 
V. der Frau ist bei der Errungen- 
schaftsgemeinschaft, was durch Ehe- 
vertrag für V. erklärt ist oder von 
der Frau nach § 1369 oder 8§8 1370 
erworben wird. 
V. des Mannes ist ausgeschlossen. 
Für das V. der Frau gilt das 
Gleiche wie für das V. bei der a. Güter- 
gemeinschaft. 
Im Falle der Wiedetherstellung der 
Errungenschaftsgemeinschaft wird V. 
der Frau, was ohne die Beendigung 
der Gemeinschaft V. geblieben oder 
geworden sein würde. 1425. 
s. Fahrulsgemelnschaft — Güter- 
recht. 
Bei der Fahrnisgemeinschaft ist ein 
V. des Mannes ausgeschlossen. 1549.
	        
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