Vorbehaltsgut
8
1431
s. Gütertrennung — Güterrecht.
1440 Von dem Gesamtgut der a. Güter-
1441
1461
1462
1463
gemeinschaft ausgeschlossen ist das V.
V. ist, was durch Ehevertrag für
V. eines der Ehegatten erklärt ist
oder von einem der Ehegatten nach
§ 1369 oder § 1370 erworben wird.
Auf das V. der Frau finden bei a.
Gütergemeinschaft die bei der Güter-
trennung für das Vermögen der
Frau geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung; die Frau hat
jedoch dem Manne zur Bestreitung
des ehelichen Aufwandes einen Bei-
trag nur insoweit zu leisten, als die
in das Gesamtgut fallenden Einkünfte
zur Bestreitung des Aufwandes nicht
ausreichen. 1371.
Das Gesamtgut der a. Gütergemein-
schaft haftet nicht für Verbindlichkeiten
der Frau, die infolge des Erwerbes
einer Erbschaft oder eines Vermächt-
nisses entstehen, wenn die Frau die
Erbschaft oder das Vermächtnis nach
dem Eintritte der Gütergemeinschaft
als V. erwirbt. 1459, 1413.
Das Gesamtgut der a. Gütergemein-
schaft haftet nicht für eine Verbind-
lichkeit der Frau, die nach dem Ein-
tritte der Gütergemeinschaft infolge
eines zu dem V. gehörenden Rechtes
oder des Besitzes einer dazu ge-
hörenden Sache entsteht, es sei denn,
daß das Recht oder die Sache zu
einem Erwerbsgeschäfte gehört, das
die Frau mit Einwilligung des
Mannes selbständig betreibt. 1459,
1414.
Hastung eines Ehegatten für Ver-
bindlichkeiten aus einem sich auf sein
V. beziehenden Rechtsverhältnis:
1. bei der a. Gütergemeinschafts. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht;
1535 2. bei der Errungenschaftsgemeinschaft
. Errungenschaftsgemeinschaft
— Gühterrecht.
416
8
166
1467
1486
1487
1525,
1526
1548
1553
1555
Vorbehaltsgut
Verwendet der Mann Gesamtgut der
a. Gütergemeinschaft in sein V., so
hat er den Wert des Verwendeten zu
dem Gesamtgute zu ersetzen.
Verwendet der Mann V. in das
Gesamtgut, so kann er Ersatz aus
dem Gesamtgute verlangen. 1487.
Berichtigung dessen bei a. Güter-
gemeinschaft, was die Frau zu dem
V. des Mannes schuldet sf. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht.
V. des überlebenden Ehegatten ist bei
f. Gütergemeinschaft das, was er
bisher als V. gehabt hat oder nach
§ 1369 oder § 1370 erwirbt..
1518.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten, sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455 —1457, 146066.
1518.
1529 s. Errungenschaftsgemein-
Schaft — Güterrecht.
V. der Frau ist bei der Errungen-
schaftsgemeinschaft, was durch Ehe-
vertrag für V. erklärt ist oder von
der Frau nach § 1369 oder 8§8 1370
erworben wird.
V. des Mannes ist ausgeschlossen.
Für das V. der Frau gilt das
Gleiche wie für das V. bei der a. Güter-
gemeinschaft.
Im Falle der Wiedetherstellung der
Errungenschaftsgemeinschaft wird V.
der Frau, was ohne die Beendigung
der Gemeinschaft V. geblieben oder
geworden sein würde. 1425.
s. Fahrulsgemelnschaft — Güter-
recht.
Bei der Fahrnisgemeinschaft ist ein
V. des Mannes ausgeschlossen. 1549.