Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

254 XVI. Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 254 
$ 5. Insonderheit äussert sich dieses Hoheits- und Aufsichtsrecht des Kö- 
nigs hinsichtlich der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen Seines Hauses 
und der Vormundschaften über dieselben, so wie in Ansehung der erforderlichen 
Einwilligung zu deren Vermählung. 
8 6. Auch dürfen die Glieder des Königlichen Hauses ohne Genehmigung 
des Königs sich nicht in einen fremden Staat begeben. 
8 7. Die Wahl des höhern Hofstaatspersonals der sämmtlichen Glieder des 
Königlichen Hauses ist dem Könige anzuzeigen und seiner Genehmigung unter- 
worfen, soweit sie nicht ohnehin vom Könige selbst abhängt. 
Dritter Absohnitt. 
Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses. 
$ 8. Von den Gliedern des Königlichen Hauses darf Niemand ohne vorher- 
gehende Erlaubniss des Königs eine eheliche Verbindung eingehen. 
& 9. Ohne die förmliche, durch besondere Urkunde in Gewissheit zu se- 
tzende Einwilligung des Königs ist die Ehe eines Prinzen vom Königlichen Hause 
ungiltig und deren Nachkommenschaft nicht successionsfähig. 
Vermählt sich eine Prinzessin des Königlichen Hauses ohne Einwilligung 
des Königs, so ist die Ehe aus diesem Grunde allein zwar nicht ungiltig, die 
Prinzessin hat aber keinen Anspruch auf Aussteuer. 
8 10. Schliesst ein Prinz des Königlichen Hauses eine nicht ebenbürtige 
Ehe, so hat eine solche, wenn auch der König einwilligt, keine rechtliche Wir- 
kung auf Stand, Titel und Wappen, Erbfolge in der Regierung, das Hausfidei- 
commiss und die Secundogenitur, auf Appanage, Aussteuer und Witthum. 
8 11. Die das Privatvermögen betreffenden privatrechtlichen Ansprüche der 
aus einer solchen Ehe, oder aus der unebenbürtigen Ehe einer Prinzessin des 
Königlichen Hauses erzeugten Kinder und des überlebenden Ehegatten beschränken 
sich auf das Vermögen des Vaters oder der Mutter und beziehendlich Ehegemalls, 
auch auf das etwa noch von Ascendenten der solchergestalt vermählt gewesenen 
Prinzen und Prinzessinnen anfallende Vermögen, vorausgesetzt, dass hinsichtlich 
der Prinzessin die älterliche Einwilligung in die Heirath stattgefunden habe. 
& 12. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses ge- 
schlossenen Eheverträge sind, insoweit sie nicht das Privatvermögen betrefien, 
nichtig, wenn sie die Königliche Bestätigung nicht erhalten haben. 
& 13. Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption gestattet. 
Vierter Abschnitt. 
Thron- und Erbfolge. 
$ 14. Die Nachfolge in die Krone und in das Königliche Hausfideicommiss 
ist durch 8 6, 7 und 20 der Verfassungsurkunde bestimmt. 
8 15. Den Eheverträgen der Prinzessinnen des Königlichen Hauses ist der 
Verzicht auf die Thron- und Erbfolge, mit Ausnahme des 8 7 der Verfassungs- 
urkunde gedachten Falles, jedesmal einzurücken; es sind aber dieselben zu Gun- 
sten des Mannsstammes hausgesetzlich für verzichtet zu achten, wenn auch ein 
solcher Verzicht nicht geleistet worden wäre.
	        
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