Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

255 nebst Nachtrag vom 20. Aug. 1879. 255 
Fünfter Abschnitt. 
Appanagen, Aussteuer und Witthum. 
8 16. Die Appanagen bestehen in jährlichen, auf die Staatscasse gewiese- 
nen Geldrenten, und sind, so wie die übrigen im Hausgesetze bestimmten jähr- 
lichen Gebührnisse, in monatlichen Raten im Voraus zahlbar. 
8 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur mit Bewilligung des 
Königs ausserhalb des Königreichs verzehrt werden. Ist die Königliche Bewilli- 
gung zum Aufenthalte im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu 
machenden Abzugs werden, ausgenommen wenn, was die Witthume anlangt, für 
diesen Fall in den Ehepacten ein dergleichen Abzug bestimmt ist. 
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen und Genehmi- 
gung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande nehmen, so werden die ihm aus- 
gesetzten Einkünfte der erwähnten Art zurückgehalten. Ob und in wie weit eine 
Nachzahlung derselben stattfinden könne, hängt von der Entschliessung des Kö- 
nigs ab. 
8 18. Die Appanagen und Witthume der Prinzen und Prinzessinnen und 
Königlichen Wittwen können von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in 
Anspruch genommen und mit Beschlag belegt werden. 
$ 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines Hauses wird, wenn er 
sich ebenbürtig vermählt, eine jährliche Appanage von 60,000 Thirn. — „ — „; 
ausserdem aber vom erfüllten 21sten Jahre an eine dergleichen von 30,000 Thlrn. 
— .— „ festgestellt. 
8 20. Die Appanage für die nachgebornen Söhne des Königs wird, wenn 
sie sich unvermählt ctabliren, auf 20,000 Thir. — „ — „, und wenn sie etablirt 
und ebenbürtig verheirathet sind, für den ältesten derselben auf 50,000 Thlr. 
— 5° 9 für jeden der folgenden aber auf 40,000 Thir. — „ — „ bestimmt. 
Diese Appanagen werden nach vorgedachtem Maasstabe angewiesen, sobald für 
den Prinzen ein eignes Haus gebildet wird. 
8 21. Die Söhne des Königs sind berechtigt, vom erfüllten 21sten Jahre 
an, sich besonders zu etabliren und dazu die ihnen gebührende Appanage in An- 
spruch zu nehmen. 
& 22. Zum Etablissement des Kronprinzen, nämlich zur Einrichtung der 
Wohnung und des Hofhaltes, Anschaffung der Equipagen etc. werden, wenn sich 
derselbe unvermählt etablirt, 25,000 Thlr. — „ — „, und wenn er sich später 
ebenbürtig vermählt, anderweite 25,000 Thir. — „ — „; zum Etablissement der 
nachgebornen Söhne des Königs aber in ersterem Falle 10,000 Thir. — „ — „; 
und bei später erfolgender ebenbürtiger Vermählung anderweit 15,000 Thlr. — ,, 
— ,„ als ein Aversionalquantum aus der Staatscasse gezahlt. 
Erfolgt die Etablirung bei der Vermählung, so sind die vorbemerkten Quanta 
zusammen, nämlich für den Kronprinzen 50,000 Thlr. — „ — „ und für jeden 
der nachgebornen Söhne 25,000 Thir. — „ — „ zu zahlen. 
8 23. Stirbt der Kronprinz vor seinem Vater, dem König, mit Hinterlas- 
sung von Kindern, so wird dessen Appanage unter die nachgelassenen Söhne und 
Töchter in der Art vertheilt, dass die Erstern das Doppelte der Letztern erhalten,
	        
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