Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

256 XVJI. Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 256 
und zwar so, dass die etwa später zur Erledigung kommenden Theile den übrigen 
Geschwistern nach demselben Verhältnisse zuwachsen. — Dem ältesten Sohne 
wird so viel zugelegt, als zu Erfüllung des ihm als Kronprinz Gebührenden er- 
forderlich ist. — Ein nachgeborner Sohn oder eine Tochter des Kronprinzen kann 
in keinem Falle mehr erhalten, als ein nachgeborner Sohn oder eine Tochter des 
Königs. — Nach dem Tode des Grossvaters treten die nachgebornen Söhne und 
die Töchter des verstorbenen Kronprinzen in den Genuss der für die nachgebor- 
nen Söhne und die Töchter des Königs bestimmten Gebührnisse. 
8 24. Von der einem nachgebornen Prinzen ausgesetzten Appanage hat der- 
selbe nicht nur den Unterhalt seines Hauses und die gesammten Ausgaben für 
seine Hofhaltung, sondern auch die Etablirung und Versorgung seiner Söhne, die 
Ausstattung seiner Töchter und die Witthume in seiner Linie zu bestreiten. 
Zur Etablirung der Söhne wird jedoch, so wie für jeden ein eignes Etab- 
lissement begründenden Prinzen des Königlichen Hauses aus der Seitenlinie, ein 
den sechsten Theil der väterlichen Appanage betragender Aversionalbeitrag aus 
der Staatscasse gezahlt. 
8 25. Die den nachgebornen Söhnen des Königs ausgesetzten Appanagen 
gehen nach deren Ableben mit den darauf ruhenden Lasten des Witthums und 
des Unterhalts der Prinzessinnen auf ihre männliche Descendenz über. 
Den appanagirten Prinzen bleibt überlassen, über die Vertheilung ihrer Ap- 
panage unter diese Descendenz mit Genehmigung des Königs Verfügung zu treffen. 
$ 26. Es steht aber dem Könige frei, wenn er es zu Erhaltung der Suc- 
cession nöthig findet, einen Prinzen aus der nachgebornen Linie mit einer Ap- 
panage von 40,000 Thalern — „ — , jährlich zu etabliren. 
8 27. Wenn die Familie einer nachgebornen Linie so zahlreich wäre, dass 
die angewiesene Appanage zu deren standesmäsigem Unterhalte nicht mehr hin- 
reichte, so, dass für das Haus eines Prinzen aus der Nebenlinie nicht wenig- 
stens der dritte Theil der Appanage eines nachgebornen unvermählten Sohnes 
des Königs zu ermitteln wäre, so ist für solche Fälle das Appanagequantum aus 
der Staatscasse um das Fehlende zu erhöhen. 
Hätte der Mangel für einzelne Zweige der Linie seinen Grund in einer von 
dem Ascendenten getroffenen ungleichen Vertheilung (& 25); so kann die vorge- 
dachte Erhöhung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es bei steter 
Vererbung zu gleichen Theilen würde der Fall gewesen sein. 
8 28. Auch soll, wenn ein Prinz aus einer Nebenlinie mehr als drei Kin- 
der am Leben hat, von denen das älteste wenigstens 12 Jahre alt ist, demsel- 
ben ein jährlicher Zuschuss von 10,000 Thlrn. —,, — „ zu seiner Appanage aus 
der Staatscasse gereicht werden. 
Dieser Zuschuss fällt mit dem Ableben des gedachten Prinzen hinweg; seine 
Söhne haben sich vielmehr sodann, wenn er keine Verfügung getroffen hat, in 
die ihnen vom Vater zugekommene Appanage zu theilen. 
8 29. Bei dem Abgange einzelner Zweige von der Linie eines nachgebor- 
nen Prinzen wächst der dadurch eröffnete Antheil der Appanage mit den damit 
verbundenen Lasten des Witthums, so wie des Unterhalts der Prinzessinnen, den
	        
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