257 nebst Nachtrag vom 20. Aug. 1879. 257
übrigen Zweigen jener Linie zu. Wenn derjenige, durch dessen Tod der frag-
liche Appanageantheil erlediget wird, über den Unterhalt der Prinzessinnen nicht
bereits Vorsehung getroffen hat, so kommt die desfallsige Bestimmung dem Kö-
nige zu.
8 30. Wenn nicht der vorstehend erwähnte Fall des Zuwachses an andere
Zweige derselben Nebenlinie eintritt, gelangt nach dem Abgange der männlichen
Nachkommenschaft eines nachgebornen Prinzen die ihm und seiner directen Linie
angewiesene Appanage in Wegfall; es sind jedoch statt deren die darauf ruhen-
den Lasten des Witthums, so wie des Unterhalts der Prinzessinnen auf die
Staatscasse zu übernehmen.
8 31. Ein appanagirter Prinz ist verbunden, die in seinem Hause getrof-
fenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzuzeigen.
8 32. Für jede Prinzessin Tochter des Königs wird vom 2isten Jahre an
bei Lebzeiten des Vaters die Summe von 6,000 Thlrn. jährlich gewährt.
& 33. Nach dem Tode des Königs, aber bei Lebzeiten der verwittweten
Königin und so lange diese ihren Wittwenstand nicht ändert, verbleiben die
unvermählten Prinzessinnen, in sofern sie ihre leiblichen Töchter sind, in deren
Hause und unter ihrer unmittelbaren Aufsicht. Sie empfangen dann zu ihrem
Unterhalte ebenfalls die Jahressumme von 6,000 Thalern.
8 34. Ist aber der 833 gedachte Fall nicht vorhanden, oder tritt eine
Prinzessin mit Genehmigung des Königs aus dem mütterlichen Hause, um ein
eignes Haus zu bilden, was ihr ohne besondere Gründe, nach zurückgelegtem
25sten Jahre nicht verweigert werden kann; so erhält die nachgelassene Prin-
zessin Tochter eines Königs bis zu ihrer Vermählung zum standesmäsigen Un-
terhalt und zu Bestreitung ihrer gesammten Hofstaatsausgaben eine jährliche
Appanage von 12,000 Thirn. Auch ist zu Einrichtung ihres Hauses ein Aver-
sionalquantum von 6,000 Thalern aus der Staatscasse zu zahlen.
$ 35. Zur Aussteuer und völligen Abfindung bei der Vermählung wird
für jede Prinzessin aus der Königlichen Hauptlinie (Tochter des Königs oder
des Kronprinzen) eine Summe von 50,000 Thirn., und für jede Prinzessin aus
der Nebenlinie eine Summe von 20,000 Thirn. aus der Staatscasse gezahlt.
8 36. Die Königin Wittwe erhält zu Bestreitung der gesammten Kosten
ihres Hofhalts ein jährliches Witthum von 40,000 Thirn.
Hiernächst wird derselben, wenn sie einen besondern Haushalt begründet,
zur standesmäsigen Meublirung der ihr in einem Königlichen Schlosse zu gewäh-
renden Wohnung, so wie zur ersten Einrichtung mit Silber, Porzellan, Tafel-
und Weisszeug, Küchen- und Hausgeschirre, auch Anschaffung der Equipagen,
ein Aversionalquantum von 30,000 Thirn. aus der Staatscasse gezahlt.
$ 37. Der Wittwe des Kronprinzen wird ein jährliches Witthum von 25,000
Thalern bei der Staatscasse angewiesen.
$ 38. Die nachgebornen Prinzen bestimmen das Witthum ihrer Gemahlin-
nen unter Bestätigung des Königs.
$ 39. Den Gliedern des Königlichen Hauses gebührt, ausser ihrer baaren
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