259 nebst Nachtrag vom 20. Aug. 1879. 259
wesen, so tritt der Prinz Johann, als dessen zweitgeborner Sohn, gegen Wegfall
seiner zeitherigen Appanage, in den freien Genuss der Secundogenitur ein.
8 45. Der Prinz Maximilian und die Prinzessin Maria Amalia beziehen die
ihnen aus der Staatscasse ausgesetzten Appanagen und beziehungsweise Hand-
gelder, unbeschadet der Secundogenitur.
S 46. Nach dem Ableben des Prinzen Maximilian erhält dessen Wittwe das
ihr im Heirathsvertrage ausgesetzte Witthum und die Prinzessin Maria Amalia
ein Jahrgeld von 12,000 Thirn., ebenfalls ohne Zuthun der Secundogenitur, aus
der Staatscasse.
8 47. Die Nachkommen des Prinzen Johann succediren in diese Secundo-
genitur nach dem Rechte der Erstgeburt in agnatischer Linealerbfolge.
8 48. Der hiernach die Secundogenitur jedesmal Inhabende hat davon, so
lange nicht einer der $ 50 und 51 erwähnten Fälle eintritt, sowohl sein Haus,
als die gesammte von dem Prinzen Johann abstammende, dem Königlichen Hause
angehörige Descendenz mit dem nöthigen Unterhalte und Witthumen zu versehen.
Die desfallsigen Dispositionen sind dem Könige zur Genehmigung anzu-
zeigen.
8 49. Die $ 24 bestimmten Aversionalquanta zu Bestreitung der Einrich-
tungskosten bei erfolgender Etablirung der Prinzen, ingleichen die $ 35 für die
Prinzessinnen der Nebenlinie ausgesetzten Aussteuern leiden jedoch auch auf die
zur Secundogenitur gehörenden Prinzen und Prinzessinnen Anwendung und sind,
eintretenden Falls, neben der Jahresrente von 85,000 Thirn. aus der Staatscasse
zu zahlen. Jedoch kann in dem 824 gedachten Falle der Etablirungsbeitrag
die Summe von 8,000 Thirn. nicht übersteigen.
S 50. Wenn der Secundogeniturinhaber zur Thronfolge gelangt, so geht
der Besitz der Secundogenitur auf den, mit Ausschluss der eignen Descendenz
des nunmehrigen Regenten, nach der $ 47 bemerkten Erbfolge, zunächst dazu
Berechtigten über.
8 51.. Ist in einem solchen Falle nur der Secundogeniturbesitzer und seine
Nachkommenschaft übrig, oder ist bei dem Ableben eines Secundogeniturbesitzers
keine Nebenlinie, sondern nur der König und seine Nachkommenschaft vorhan-
den, so geht die Secundogenitur mit den darauf etwa ruhenden Oblasten, gegen
Wegfall weiterer Appanage, sofort auf den ältesten der nachgebornen Söhne des
Königs und dessen Descendenz über, während die übrige Descendenz des Königs
in den Genuss der im fünften Abschnitt für die Söhne, Töchter und resp. Enkel
des Königs geordneten Appanagen und Jahrgelder eintritt oder bezüglich darin
verbleibt. Wenn in solchen Fällen nachgeborne Söhne in der regierenden Linie
nicht vorhanden sind, so reviviscirt die Secundogenitur erst dann, sobald wieder
eine nachgeborne Descendenz im Königlichen Hause Sachsen entsteht.
8 52. Hat der Secundogeniturbesitzer für die $ 48 gedachte Versorgung
nicht schon bei I.cbzeiten hinreichende Vorsehung getroffen, so kommt die des-
fallsige Bestimmung dem Könige zu.
8 53. Wird die zur Theilnahme an der Secundogenitur berechtigte Descen-
denz so zahlreich, dass der Ertrag zum standesmäsigen Unterhalte derselben
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