Verpflichtung —
8 Vermögen des ehelichen
Kindes zu sorgen 1628,
1638 f. Kind — Ver-
wandtschaft;
1631 5. das eheliche Kind zu er-
ziehen, zu beaufsichtigen und
seinen Aufenthalt zu be-
stimmen s. Kind — Ver-
wandtschaft.
das, was das eheliche Kind
von Todeswegen erwirbt
oder was ihm unter Leben-
den von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet
wird, nach den Anordnungen
des Erblassers oder des
Dritten zu verwalten s.
Kind — Verwandtschaft.
das seiner Verwaltungunter-
liegende Vermögen des ehe-
lichen Kindes zu verzeichnen
und das Verzeichnis, nach-
dem er es mit der Ver-
sicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit versehen
hat, dem Vormundschafts-
gerichte einzureichen s. Kind
— Verwandtschaft.
zur verzinslichen Anlegung
des seiner Verwaltung
unterliegenden Geldes des
ehelichen Kindes s. Kind
— Verwandtschaft.
1639 6.
1640 7.
1642 8.
1643 s. Vormundschaft — Vormundschaft
1821.
1653 9. zum Ersatz des Wertes der
für sich veräußerten oder
verbrauchten Sachen, die
zum Vermögen des ehelichen
Kindes gehören 1659 f.
Kind — Verwandtschaft.
die Lasten des seiner Nutz-
nießung unterliegenden Ver-
mögens des ehelichen Kindes
zu tragen s. Kind — Ver-
wandtschaft.
1654 10.
300 —
Verpflichtung
8 s. Güterrecht — Güterrecht 1384
bis 1386, 1388.
11. zur sofortigen Erfüllung
einer ihm dem ehelichen
Kinde gegenüber obliegenden
Verbindlichkeit s. Kind —
Verwandtschaft.
1660 s. GCüterrecht — Güterrecht 1416,
1417.
1663 s. Pacht — Pacht 592, 593.
1664 12. bei der Ausübung der
elterlichen Gewalt dem ehe-
lichen Kinde gegenüber nur
für diejenige Sorgfalt ein-
zustehen, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.
Wird das Vermögen des
Kindes dadurch gefährdet,
daß der Vater die mit der
Vermögensverwaltung oder
die mit der Nutznießung
verbundenen Pflichten ver-
letzt oder daß er in Ver-
mögensverfall gerät, so hat
das Vormundschaftsgericht
die zur Abwendung der
Gefahr erforderlichen Maß-
regeln zu treffen.
Das Vormundschafts-
gericht kann insbesondere
anordnen, daß der Vater
ein Verzeichnis des Ver-
mögens einreicht und über
seine Verwaltung Rechnung
legt. Der Vater hat das
Verzeichnis mit der Ver-
sicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit zu versehen.
Ist das eingereichte Ver-
zeichnis ungenügend, so
findet die Vorschrift des
§ 1640 Abs. 2 Satz 1 An-
wendung. Das Vormund-
schaftsgericht kann auch,
wenn Wertpapiere, Kostbar-
1657
1667 13.