Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

259 nebst Nachtrag vom 20. Aug. 1879. 259 
wesen, so tritt der Prinz Johann, als dessen zweitgeborner Sohn, gegen Wegfall 
seiner zeitherigen Appanage, in den freien Genuss der Secundogenitur ein. 
8 45. Der Prinz Maximilian und die Prinzessin Maria Amalia beziehen die 
ihnen aus der Staatscasse ausgesetzten Appanagen und beziehungsweise Hand- 
gelder, unbeschadet der Secundogenitur. 
S 46. Nach dem Ableben des Prinzen Maximilian erhält dessen Wittwe das 
ihr im Heirathsvertrage ausgesetzte Witthum und die Prinzessin Maria Amalia 
ein Jahrgeld von 12,000 Thirn., ebenfalls ohne Zuthun der Secundogenitur, aus 
der Staatscasse. 
8 47. Die Nachkommen des Prinzen Johann succediren in diese Secundo- 
genitur nach dem Rechte der Erstgeburt in agnatischer Linealerbfolge. 
8 48. Der hiernach die Secundogenitur jedesmal Inhabende hat davon, so 
lange nicht einer der $ 50 und 51 erwähnten Fälle eintritt, sowohl sein Haus, 
als die gesammte von dem Prinzen Johann abstammende, dem Königlichen Hause 
angehörige Descendenz mit dem nöthigen Unterhalte und Witthumen zu versehen. 
Die desfallsigen Dispositionen sind dem Könige zur Genehmigung anzu- 
zeigen. 
8 49. Die $ 24 bestimmten Aversionalquanta zu Bestreitung der Einrich- 
tungskosten bei erfolgender Etablirung der Prinzen, ingleichen die $ 35 für die 
Prinzessinnen der Nebenlinie ausgesetzten Aussteuern leiden jedoch auch auf die 
zur Secundogenitur gehörenden Prinzen und Prinzessinnen Anwendung und sind, 
eintretenden Falls, neben der Jahresrente von 85,000 Thirn. aus der Staatscasse 
zu zahlen. Jedoch kann in dem 824 gedachten Falle der Etablirungsbeitrag 
die Summe von 8,000 Thirn. nicht übersteigen. 
S 50. Wenn der Secundogeniturinhaber zur Thronfolge gelangt, so geht 
der Besitz der Secundogenitur auf den, mit Ausschluss der eignen Descendenz 
des nunmehrigen Regenten, nach der $ 47 bemerkten Erbfolge, zunächst dazu 
Berechtigten über. 
8 51.. Ist in einem solchen Falle nur der Secundogeniturbesitzer und seine 
Nachkommenschaft übrig, oder ist bei dem Ableben eines Secundogeniturbesitzers 
keine Nebenlinie, sondern nur der König und seine Nachkommenschaft vorhan- 
den, so geht die Secundogenitur mit den darauf etwa ruhenden Oblasten, gegen 
Wegfall weiterer Appanage, sofort auf den ältesten der nachgebornen Söhne des 
Königs und dessen Descendenz über, während die übrige Descendenz des Königs 
in den Genuss der im fünften Abschnitt für die Söhne, Töchter und resp. Enkel 
des Königs geordneten Appanagen und Jahrgelder eintritt oder bezüglich darin 
verbleibt. Wenn in solchen Fällen nachgeborne Söhne in der regierenden Linie 
nicht vorhanden sind, so reviviscirt die Secundogenitur erst dann, sobald wieder 
eine nachgeborne Descendenz im Königlichen Hause Sachsen entsteht. 
8 52. Hat der Secundogeniturbesitzer für die $ 48 gedachte Versorgung 
nicht schon bei I.cbzeiten hinreichende Vorsehung getroffen, so kommt die des- 
fallsige Bestimmung dem Könige zu. 
8 53. Wird die zur Theilnahme an der Secundogenitur berechtigte Descen- 
denz so zahlreich, dass der Ertrag zum standesmäsigen Unterhalte derselben 
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