Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
8 Vermögen des ehelichen 
Kindes zu sorgen 1628, 
1638 f. Kind — Ver- 
wandtschaft; 
1631 5. das eheliche Kind zu er- 
ziehen, zu beaufsichtigen und 
seinen Aufenthalt zu be- 
stimmen s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
das, was das eheliche Kind 
von Todeswegen erwirbt 
oder was ihm unter Leben- 
den von einem Dritten 
unentgeltlich zugewendet 
wird, nach den Anordnungen 
des Erblassers oder des 
Dritten zu verwalten s. 
Kind — Verwandtschaft. 
das seiner Verwaltungunter- 
liegende Vermögen des ehe- 
lichen Kindes zu verzeichnen 
und das Verzeichnis, nach- 
dem er es mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit 
und Vollständigkeit versehen 
hat, dem Vormundschafts- 
gerichte einzureichen s. Kind 
— Verwandtschaft. 
zur verzinslichen Anlegung 
des seiner Verwaltung 
unterliegenden Geldes des 
ehelichen Kindes s. Kind 
— Verwandtschaft. 
1639 6. 
1640 7. 
1642 8. 
1643 s. Vormundschaft — Vormundschaft 
1821. 
1653 9. zum Ersatz des Wertes der 
für sich veräußerten oder 
verbrauchten Sachen, die 
zum Vermögen des ehelichen 
Kindes gehören 1659 f. 
Kind — Verwandtschaft. 
die Lasten des seiner Nutz- 
nießung unterliegenden Ver- 
mögens des ehelichen Kindes 
zu tragen s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
1654 10. 
300 — 
  
Verpflichtung 
8 s. Güterrecht — Güterrecht 1384 
bis 1386, 1388. 
11. zur sofortigen Erfüllung 
einer ihm dem ehelichen 
Kinde gegenüber obliegenden 
Verbindlichkeit s. Kind — 
Verwandtschaft. 
1660 s. GCüterrecht — Güterrecht 1416, 
1417. 
1663 s. Pacht — Pacht 592, 593. 
1664 12. bei der Ausübung der 
elterlichen Gewalt dem ehe- 
lichen Kinde gegenüber nur 
für diejenige Sorgfalt ein- 
zustehen, welche er in eigenen 
Angelegenheiten anzuwenden 
pflegt. 
Wird das Vermögen des 
Kindes dadurch gefährdet, 
daß der Vater die mit der 
Vermögensverwaltung oder 
die mit der Nutznießung 
verbundenen Pflichten ver- 
letzt oder daß er in Ver- 
mögensverfall gerät, so hat 
das Vormundschaftsgericht 
die zur Abwendung der 
Gefahr erforderlichen Maß- 
regeln zu treffen. 
Das Vormundschafts- 
gericht kann insbesondere 
anordnen, daß der Vater 
ein Verzeichnis des Ver- 
mögens einreicht und über 
seine Verwaltung Rechnung 
legt. Der Vater hat das 
Verzeichnis mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit und 
Vollständigkeit zu versehen. 
Ist das eingereichte Ver- 
zeichnis ungenügend, so 
findet die Vorschrift des 
§ 1640 Abs. 2 Satz 1 An- 
wendung. Das Vormund- 
schaftsgericht kann auch, 
wenn Wertpapiere, Kostbar- 
1657 
1667 13.
	        
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