260 XVI. Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 260
nicht mehr hinreicht, so leidet die Bestimmung des $ 27 Anwendung, jedoch
wird die Bestimmung 8 41 auch auf diesen Fall erstreckt.
8 54. Ist ein zur Nachfolge berechtigter männlicher Nachkomme nicht
mehr vorhanden, so fällt die Secundogenitur mit der 8 30 gedachten Oblast auf
so lange der Staatscasse zurück, bis jene nach $ 51 reviviseirt.
Biebenter Abschnitt.
Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses und Erbfolge in dasselbe.
8 55. Ueber dasjenige Vermögen, welches der König vor der Gelangung
zum Throne bereits besessen hat, und mit diesem Vermögen ferner erwirbt, steht
ihm die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu.
8 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst
dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicommiss ($ 20 der Verfassungsur-
kunde) zu.
8 57. Alles, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend
einem Privatrechtstitel erwirbt, fällt bei seinem Ableben ebenfalls dem Haus-
fideicommiss anheim, soweit er nicht unter den lebenden darüber verfügt hat.
8 58. Bei den 855 bis 57 erwähnten Verfügungen ist der König an die
Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden.
8 59. Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bei den Disposi-
tionen über ihr Vermögen an die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze gebun-
den, nach welchen auch die Intestaterbfolge in dasselbe sich bestimmt.
8 60. Ueber die ihnen angewiesenen Appanagen steht ihnen eine Dispo-
sition, selbst in ihrer Linie, ohne Genehmigung des Königs, nicht zu.
Achter Abschnitt.
Von der Regierungsverwesung und den Vormundschaften.
$ 61. Die Volljährigkeit tritt für den König mit dem zurückgelegten
18ten Jahre, für die übrigen Mitglieder des Königlichen Hauses mit dem 21sten
Jahre ein.
$ 62. Ueber die Regierungsverwesung und die Erziehung des minderjäh-
rigen Königs enthält die Verfassungsurkunde $ 9 bis 15 die nöthigen Vorschriften.
S 63. In den Fällen, wo eine Regierungsverwesung stattfindet, kommt
auch die Ausübung der nach gegenwärtigem Gesetze dem Könige zustehenden
Rechte dem Regierungsverweser zu.
$ 64. Der Regierungsverweser hat auf die Dauer seiner Verwaltung, wenn
er im Lande residiret, die Wohnung im Königlichen Residenzschlosse, so wie
den freien Gebrauch der Königlichen Hofhaltung, und erhält überdiess zur Be-
streitung seines Daaren Repräsentationsaufwandes jährlich 50,000 Thir. — — auf
Rechnung der Civilliste des Königs. _.
S 65. Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen,
soweit sie nicht die Regierungsverwesung betrifft, kann durch eine väterliche
Disposition besonders angeordnet werden.
8 66. In Ermangelung einer solchen kommt der verwittweten Königin die
Erziehung und die Vormundschaft über das Privatvermögen ihrer Kinder zu.