fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
1353 
1359 
1360 
1361 
1352 
1356 
1358 
1360 
1354 
1360, 
2. zur ehelichen Lebensgemeinschaft s. 
Ehe — Ehe. 
3. bei der Erfüllung der sich aus 
dem ehelichen Verhältnis ergeben- 
den V. nur für diejenige Sorg- 
falt einzustehen, welche er in eigenen 
Angelegenheiten anzuwenden pflegt; 
s. Kind — Verwandtschaft 1615; 
4. seinem von ihm getrennt lebenden 
Ehegatten den Unterhalt durch 
Entrichtung einer Geldrente zu 
gewähren s. Ehe — Ehe. 
V. der Frau: 
1. dem Manne zur Bestreitung des 
Unterhalts eines gemeinschaftlichen 
Kindes einen Beitrag zu leisten 
s. Eh#e — Ehe; 
2. das gemeinschaftliche Hauswesen zu 
leiten 
3. zu Arbeiten im Hauswesen und 
im Geschäfte des Mannes s. Ehe 
— Egqe; 
4. einem Dritten gegenüber zu einer 
von ihr in Person zu bewirkenden 
Leistung s. Ehe — Ehbe; 
5. dem Manne den seiner Lebens- 
stellung entsprechenden Unterhalt 
nach Maßgabe ihres Vermögens 
und ihrer Erwerbsfähigkeit zu ge- 
währen s. Ehe — Ehe. 
Dem Manne stebt die Entscheidung 
in allen das gemeinschaftliche eheliche 
Leben betreffenden Angelegenheiten zu; 
er bestimmt insbesondere Wohnort 
und Wohnung. 
Die Frau ist nicht verpflichtet, der 
Entscheidung des Mannes Folge zu 
leisten, wenn sich die Entscheidung 
als Mißbrauch seines Rechtes dar- 
stellt. 1356. 
1361 V. des Mannes: 
1. der Frau nach Maßgabe 
seiner Lebensstellung, seines 
Vermögens und seiner Er- 
werbsfähigkeit Unterhalt zu 
gewähren s. Ehe — Ehe; 
260 
  
8 
1861 
1588 
1577 
1578. 
1579, 
1580 
1581 
1582 
1585 
912 
Verpflichtung 
2. der von ihm getrennt leben- 
den Frau die zur Führung 
eines abgesonderten Haus- 
halts erforderlichen Sachen 
aus dem gemeinschaftlichen 
Haushalte zum Gebrauche 
herauszugeben s. Ehe — 
Ehe. 
Kirchliche V. 
Die kirchlichen V. in Ansehung der 
Ehe werden durch die Vorschriften 
dieses Abschnitts nicht berührt. 
Ehescheidung. 
V. der zuständigen Behörde: 
der geschiedenen Frau die Erklärung 
des Mannes mitzuteilen, daß er 
ihr die Führung seines Namens. 
untersage s. Ehe — Ehescheidung. 
1579—1583 V. der geschiedenen Ehe- 
gatten: 
1. dem anderen Eheagatten 
Unterhalt zu gewähren s. 
Ehe — Ehescheidung: 
einem minderjährigen, un- 
verheirateten Kinde oder 
seinem neuen Ehegatten 
Unterhalt zu gewähren s. 
Ehe — Ehescheidung. 
s. Kind — Verwandtschaft 1615. 
s. Kind — Verwandtschaft 1604. 
V. des Erben eines unterhalts- 
pflichtigen geschiedenen Ehegatten f. 
Ehe — Eehescheidung. 
V. der geschiedenen Ehefrau: 
dem Manne aus den Einkünften 
ihres Vermögens und dem Ertrag 
ihrer Arbeit oder eines von ihr 
selbständig betriebenen Erwerbs- 
geschäfts einen angemessenen Bei- 
trag zu den Kosten des Unterhalts 
eines gemeinschaftlichen Kindes zu 
leisten s. Eh##e — Ehescheidung. 
Eigentum. 
V. des Nachbarn: 
1. zur Duldung des Überbaues 
s. Eigentum — Eigentum; 
1585 2.
	        
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