Verpflichtung
8
1353
1359
1360
1361
1352
1356
1358
1360
1354
1360,
2. zur ehelichen Lebensgemeinschaft s.
Ehe — Ehe.
3. bei der Erfüllung der sich aus
dem ehelichen Verhältnis ergeben-
den V. nur für diejenige Sorg-
falt einzustehen, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt;
s. Kind — Verwandtschaft 1615;
4. seinem von ihm getrennt lebenden
Ehegatten den Unterhalt durch
Entrichtung einer Geldrente zu
gewähren s. Ehe — Ehe.
V. der Frau:
1. dem Manne zur Bestreitung des
Unterhalts eines gemeinschaftlichen
Kindes einen Beitrag zu leisten
s. Eh#e — Ehe;
2. das gemeinschaftliche Hauswesen zu
leiten
3. zu Arbeiten im Hauswesen und
im Geschäfte des Mannes s. Ehe
— Egqe;
4. einem Dritten gegenüber zu einer
von ihr in Person zu bewirkenden
Leistung s. Ehe — Ehbe;
5. dem Manne den seiner Lebens-
stellung entsprechenden Unterhalt
nach Maßgabe ihres Vermögens
und ihrer Erwerbsfähigkeit zu ge-
währen s. Ehe — Ehe.
Dem Manne stebt die Entscheidung
in allen das gemeinschaftliche eheliche
Leben betreffenden Angelegenheiten zu;
er bestimmt insbesondere Wohnort
und Wohnung.
Die Frau ist nicht verpflichtet, der
Entscheidung des Mannes Folge zu
leisten, wenn sich die Entscheidung
als Mißbrauch seines Rechtes dar-
stellt. 1356.
1361 V. des Mannes:
1. der Frau nach Maßgabe
seiner Lebensstellung, seines
Vermögens und seiner Er-
werbsfähigkeit Unterhalt zu
gewähren s. Ehe — Ehe;
260
8
1861
1588
1577
1578.
1579,
1580
1581
1582
1585
912
Verpflichtung
2. der von ihm getrennt leben-
den Frau die zur Führung
eines abgesonderten Haus-
halts erforderlichen Sachen
aus dem gemeinschaftlichen
Haushalte zum Gebrauche
herauszugeben s. Ehe —
Ehe.
Kirchliche V.
Die kirchlichen V. in Ansehung der
Ehe werden durch die Vorschriften
dieses Abschnitts nicht berührt.
Ehescheidung.
V. der zuständigen Behörde:
der geschiedenen Frau die Erklärung
des Mannes mitzuteilen, daß er
ihr die Führung seines Namens.
untersage s. Ehe — Ehescheidung.
1579—1583 V. der geschiedenen Ehe-
gatten:
1. dem anderen Eheagatten
Unterhalt zu gewähren s.
Ehe — Ehescheidung:
einem minderjährigen, un-
verheirateten Kinde oder
seinem neuen Ehegatten
Unterhalt zu gewähren s.
Ehe — Ehescheidung.
s. Kind — Verwandtschaft 1615.
s. Kind — Verwandtschaft 1604.
V. des Erben eines unterhalts-
pflichtigen geschiedenen Ehegatten f.
Ehe — Eehescheidung.
V. der geschiedenen Ehefrau:
dem Manne aus den Einkünften
ihres Vermögens und dem Ertrag
ihrer Arbeit oder eines von ihr
selbständig betriebenen Erwerbs-
geschäfts einen angemessenen Bei-
trag zu den Kosten des Unterhalts
eines gemeinschaftlichen Kindes zu
leisten s. Eh##e — Ehescheidung.
Eigentum.
V. des Nachbarn:
1. zur Duldung des Überbaues
s. Eigentum — Eigentum;
1585 2.