269 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 269
Zur Successionsfähigkeit wird rechtmässige Abstammung aus ebenbürtiger,
mit Bewilligung des Herzogs geschlossener, Ehe erfordert.
Art. 6.
Wenn der gegenwärtig regierende Herzog ohne Hinterlassung successions-
fähiger Nachkommen mit Tode abgehen oder die von ihm hinterlassene succes-
sionsfähige Nachkommenschaft aussterben sollte und somit die Nachfolge in die
Regierung auf den Bruder desselben, den Prinzen Albert, beziehungsweise dessen
successionsfähige Nachkommenschaft übergeht, treten folgende besondere Bestim-
mungen (Art. 7 und 8) ein.
Art. 7.
Von der Nachfolge in die Regierung der Herzogthümer sind der regierende
König von England und der voraussichtliche englische Thronfolger (heir apparent
des englischen Rechts) ausgeschlossen, dergestalt, dass die Regierung sofort auf
den nach ihnen zunächst berechtigten Prinzen übergeht. Ist jedoch zur Zeit
eines Erbfalles ausser dem regierenden Könige von England oder ausser dem eng-
lischen Thronfolger oder ausser dem Könige und dem Thronfolger ein successions-
fähiger Nachkomme aus der Speciallinie des Prinzen Albert nicht vorhanden,
so hat im ersteren und dritten Falle der König von England, im zweiten Falle
der englische Thronfolger die Regierung der Herzogthümer anzutreten und die-
selbe durch einen Statthalter so lange führen zu lassen, bis sie von einem voll-
jährigen successionsfähigen Prinzen aus der Speciallinie des Prinzen Albert über-
nommen werden kann.
Art. 8.
Dafern bei dem Aussterben der regierenden Linie zwei gleich nahe Linien
vorhanden sein sollten, so wird die jüngere durch die ältere ausgeschlossen.
Art.9.
Wenn einem Prinzen des Herzoglichen Hauses nach den Grundsätzen der
Sächsischen Hausverfassung durch Erbgangs-, Mitbelehnschafts-, Anwartungs- oder
Erbverbrüderungsrecht Land und Leute anfallen, so wird das ihm Angefallene so-
fort und unmittelbar dem jeweils regierenden Herzog erworben. Von diesem wird
die neue Erwerbung mit den Herzogthümern Coburg und Gotha und nach der für
diese in Art. 5. 6. 7. 8 vorgeschriebenen Weise in dem Herzoglichen Hause vererbt.
Art. 10.
Das Alter der Volljährigkeit und Regierungsmündigkeit tritt für den Her-
zog mit der Zurücklegung des ein und zwanzigsten Lebensjahres ein.
Art. 11.
Ist der Herzog regierungsunmündig oder ist derselbe wegen körperlicher
oder geistiger Schwäche oder aus einem andern Grunde nicht im Stande, die Re-
gierung zu führen oder fortzuführen, so tritt eine Regierungsverwesung ein.
Art. 12.
Die Regierungsverwesung während der Regierungsunmündigkeit des Herzogs
steht, sofern nicht von dem verstorbenen Herzog durch ein mit Zustimmung der
Landesvertretung erlassenes Gesetz eine andere Anordnung getrofien worden, zu-
nächst der leiblichen Mutter des Herzogs zu, so lange dieselbe sich nicht ander-