Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

271 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 271 
Abschnitt III. 
Von dem Hausvermögen. 
Cap. I. 
Bestand des Hausvermögens. 
Art. 20. 
Das Hausvermögen besteht in 
1) dem Domainengute in den Herzogthümern Coburg und Gotha, 
2) dem Lichtenberger Fideicommiss, 
3) dem Greinburger Fideicommiss, 
4) dem Ernst- Alberts Fideicommiss, 
5) dem Hausallodium, 
endlich 
6) der Oldislebener Senioratsstiftung. 
Das Domainengut ist Eigenthum des Herzoglich Sachsen - Gothaischen Ge- 
sammthauses, die unter Nr. 2—6 angeführten Vermögenstheile sind Eigenthum 
des Herzoglich Sachsen - Coburg -Gothaischen Specialhauses. (Art. 1.) 
Cap. I. 
Vom Domainengut. 
Art. 21. 
Der Bestand des Domainengutes ist, soweit dies nicht bereits geschehen, 
alsbald durch specifische Verzeichnisse festzustellen. Diese Verzeichnisse sind 
durch Abschreiben jedes veräusserten und Zuschreiben jedes hinzugefügten Be- 
standtheiles mit voller Genauigkeit fortzuführen, und dem nach Art. 25 unter B. 
zur Ertheilung des Veräusserungsconsenses befugten Agnaten auf Verlangen vor- 
zulegen. 
Art. 22. 
Das Domainengut ist mit dem Fideicommissverband belegt und unveräus- 
serlich. 
Die Fälle und Bedingungen, in und unter welchen ausnahmsweise einzelne 
Bestandtheile des Domainengutes veräussert werden dürfen, sind in Art. 24 ff. 
festgestellt. 
Art. 23. 
Die Erbfolge in den Genuss des Domainengutes richtet sich innerhalb des 
Herzoglichen Hauses nach denselben Bestimmungen, welche in Art. 5, 6,7, 8 für 
die Vererbung der Regierung der Herzogthümer Coburg und Gotha vorgeschrie- 
ben sind. 
So lange das Herzogliche Haus in den Herzogthümern Coburg und Gotha 
regiert, ist die Succession in den Genuss des Domainengutes mit der Succession 
in die Regierung untrennbar verbunden. 
Art. 24. 
Einzelne Bestandtheile des Domainengutes dürfen von dem Fideicommiss- 
inhaber gegen Vergütung des Werthes veräussert werden, sofern entweder
	        
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