Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

276 XVI. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Coburg und Gotha 276 
Art. 43. 
Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass der Werth des Fideicommisses 
nicht vermindert, sondern erhöht werde, und was das Grundvermögen anlangt, 
so hat hier die Verwaltung insbesondere für nachhaltige Bewirthschaftung der 
Waldungen und Erhaltung der Wohn- und Wirthschaftsgebäude in vollkommen 
gutem Stand Sorge zu tragen. 
Art. 44. 
Neben der Verwaltung besteht eine Fideicommisscuratel. Sie hat über die 
Erhaltung der Substanz des Fideicommisses zu wachen. Es sind ihr deshalb 
von der Verwaltungscommission alle zu Erfüllung dieser Verpflichtung nöthigen 
Hülfsmittel zu gewähren, namentlich die Localbesichtigung der Gebäude und 
Liegenschaften zu jeder beliebigen Zeit zu gestatten und alle das Fideicommiss 
und seine einzelnen Bestandtheile betreffenden Urkunden und Acten, auch die all- 
jährlich gehörig abzuschliessenden Rechnungen sammt Belegen auf. Verlangen 
mitzutheilen. Sie hat ferner den Mitverschluss der Documente und ist bei An- 
legung von grösseren Capitalien (Art. 37) mit ihrem Gutachten zu hören. 
Sollte sie Unregelmässigkeiten oder Missbräuche in der Verwaltung wahr- 
nehmen, so soll sie deren Abstellung beantragen, auch erforderlichen Falls bei 
dem Fideicommissinhaber Beschwerde führen, und wenn auch dieses fruchtlos 
wäre, den Häuptern der Art. 1 aufgeführten Hauptlinien davon Anzeige machen. 
Den Curator bestellt der nach Art. 38 unter B. zur Consensertheilung bei 
Veräusserungen berechtigte Agnat im Interesse des Herzoglichen Hauses. 
Die Kosten der Fideicommisscuratel werden aus dem Abwurf des Fidei- 
commisses durch die Schatullcasse des Inhabers bestritten. Sie sollen den Be- 
trag von jährlich Ein Tausend Gulden rheinl. nicht übersteigen. 
Art. 45. 
Die auf das Fideicommissvermögen bezüglichen Urkunden, als Kaufbriefe, 
Schuldverschreibungen, Partialobligationen mit Coupons u. dergl. sind in Coburg 
unter gemeinsamen Verschluss der Fideicommissverwaltung und der Curatel 
(Art. 44) zu verwahren. Sowohl die Fideicommissverwaltung, als die Curatel 
führt ein Verzeichniss der unter ihrem gemeinsamen Verschluss befindlichen 
Papiere. 
Ueber die Einlegung und Herausnahme von Urkunden ist jederzeit ein Pro- 
tokoll zu führen und von den Anwesenden zu unterzeichnen. Ausserdem soll 
alljährlich eine Revision der Documente vorgenommen werden. 
Art. 46. 
Auf Ableben des Fideicommissinhabers gehen nicht nur alle bis zum To- 
destag, sondern, wenn dieser in die erste Hälfte des Kalender-Jahres fällt, auch 
alle bis zum nächstfolgenden 1. Juli, und wenn der Todestag in die zweite Hälfte 
des Kalender-Jahres fällt, auch alle bis zum nächstfolgenden 1. Januar weiter 
anfallenden Revenüen, nach Abzug der bis dahin zahlungsfällig gewordenen La- 
sten, auf die Erben des Verstorbenen über, und sind denselben von der Fidei- 
commissverwaltung abzugewähren.
	        
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