277 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 277
Art. 47.
Sollte ein Fideicommissinhaber durch sein oder seiner Fideicommissverwal-
tung Verschulden bei seinem Ableben das Fideicommiss in einem geringeren
Werth zurücklassen, als in welchem er dasselbe überkommen hat, so sind seine
Erben zum Ersatz des Fehlenden verpflichtet. Das Mass der nicht über den
Belauf des von den Erben nachzuweisenden Betrags der Erbschaft zu leistenden
Vergütung hat eine schiedsrichterliche Commission zu bestimmen, zu welcher ein
Mitglied von dem neuen Fideicommissinhaber, das andere von den Erben des Ab-
gegangenen ernannt wird, welche Beide einen Dritten als Obmann wählen. Diese
Commission darf die erforderlichen Sachverständigen zuziehen.
Im Falle ciner dergleichen Deterioration darf der Fideicommissfolger wegen
der für das Fideicommiss zu erhaltenden Entschädigung sich vor allem an die
nach Art. 46 den Erben seines Vorgängers zukommenden Revenüen halten.
Art. 48.
Die Mitglieder sowohl der Verwaltung, als der Curatel setzen ihre Functio-
nen nach dem Ableben des Fideicommissinhabers oder des nächsten Agnaten fort,
müssen aber innerhalb dreier Monate nach dem Sterbefall von dem Nachfolger
bestätigt, oder durch andere Individuen ersetzt werden.
B. Vom Greinburger Fideicommiss.
Art. 49.
Die Grafschaft Kreuzen, sowie die Herrschaften Greinburg, Zellhof, "Rutten-
stein, Prandegg und Aich in Oesterreich ob der Enns mit allen Zubehörungen
und Inventarien, wie sie dermalen besessen werden, ferner das Holzverschleiss-
Etablissement in Wien sind durch ein Familienstatut vom 2. September 1845
für ein beständiges Fideicommiss für die männliche und eventuell weibliche De-
scendenz des regierenden Herzogs Ernst und des Prinzen Albert erklärt worden.
Diese Fideicommissstiftung wird andurch, jedoch in der Weise wiederholt, dass
das erwähnte Grundvermögen hierdurch unter dem Namen des Greinburger Fi-
deicommisses zu Gunsten des gesammten Mannsstammes des Herzoglichen Hauses
mit dem Fideicommissverband belegt sein soll.
Insoweit die Bestandtheile des Fideicommisses im Kaiserthum Oesterreich
belegen sind, soll um die dortige landesherrliche Bestätigung der Fideicommiss-
Errichtung nachgesucht werden.
Art. &.
Die Erbfolge in das Greinburger Fideicommiss innerhalb des Mannsstam-
mes des Sachsen Coburg-Gothaischen Specialhauses richtet sich nach denselben
Bestimmungen, welche in Art. 5, 6, 7, 8 des gegenwärtigen Hausgesetzes für die
Vererbung der Regierung der Herzogthümer Coburg und Gotha vorgeschrieben
sind.
So lange das Herzogliche Haus in den Herzogthümern Coburg und Gotha
regiert, ist die Succession in das Greinburger Fideicommiss mit der Succession
in die Regierung untrennbar verbunden.
Art. 51.
Die Verwaltung des Greinburger Fideicommisses wird von derjenigen Com-