Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

282 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Coburg und Gotha 282 
den sind, nun aber in Folge neuerdings getroffener Vereinbarung den vier am 
Fideicommiss betheiligten Stämmen zur gegenseitig freien Verfügung hinausge- 
geben werden sollen, ist dem Ernst-Albert-Fideicommiss einverleibt. 
Cap. V. 
Vom Hausallodium. 
Art. 69. 
Das Hausallodium besteht in dem Hausschmuck, Silberzeug, verschiedenen 
Kunstsammlungen, Gewehrkammern und allen beweglichen und unbeweglichen 
Werthen und Gütern, welche sonst noch nach den Bestimmungen des unter dem 
28. Juli 1791 errichteten Hausvertrags zum Allodialvermögen des Herzoglichen 
Hauses zu rechnen sind. 
Art. 70. 
Das Hausallodium soll genau verzeichnet und das Verzeichniss durch Ab- 
und Zuschreiben fortgeführt werden, so dass aus demselben zu jeder Zeit der 
ungeschmälerte Bestand des Hausallodiums erschen werden kann. Das Verzeich- 
niss ist den Mitgliedern des Herzoglichen Hauses auf deren Verlangen vorzulegen. 
Art. 71. 
Die Erbfolge in das Hausallodium richtet sich innerhalb des Mannsstam- 
mes des Herzoglichen Hauses nach denselben Bestimmungen, welche in Art.5, 
6, 7, 8 für die Vererbung der Regierung der Herzogthümer Coburg und Gotha 
vorgeschrieben sind. 
So lange das Herzogliche Haus in den Herzogthümern Coburg und Gotha 
regiert, ist die Succession in den Genuss des Hausallodiums mit der Succession 
in die Regierung untrennbar verbunden. 
Cap. VL 
Von der Oldislebener Senioratsstiftung. 
Art. 72. 
Die Oldislebener Senioratsstiftung besteht in einem Capital von Fünfund- 
zwanzig Tausend Thalern Sächsisch oder Fünfundvierzig Tausend Gulden Rhein., 
welches dem Greinburger Fideicommisse zu Fünf Procent verzinslich dargeliehen 
ist. Dieses Capital soll alsbald auf den Herrschaften Greinburg, Zellhof, Rut- 
tenstein, Prandegg und Aich in Oberösterreich pfandweise intabulirt werden. 
Dasselbe ist zu Gunsten des Mannsstammes im Herzoglichen Hause mit dem 
Fideicommissverbande belegt und darf von dem Senior nicht anders als mit Con- 
sens des Familienoberhaupts (Art. 2) und des zunächst am Seniorat stehenden 
sonstigen Agnaten, und nur zum Zweck einer anderweiten wenigstens gleich 
sichern Ausleihung oder zum Zweck einer Anlegung in Grund und Boden ge- 
kündigt und eingezogen werden. 
Art. 73. 
Die Zinsen dieses Fideicommisscapitals hat das an Jahren älteste Mitglied 
des Mannsstammes des Herzoglichen Hauses, es sei dies der regierende Herzog 
oder nicht, zu beziehen, und zwar vom Todestag des vorausgegangenen Seniors 
an bis zum Tag seines eigenen Ablebens. 
Diese Zinsen sind alljährlich am 1. Januar, und zwar so lange das Capital
	        
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