Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

283 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 283 
bei dem Greinburger Fideicommiss steht, mit Ein Tausend Zwei Hundert und 
Funzig Thaler Sächsisch oder Zwei Tausend Zwei Hundert und Funfzig Gulden 
Rhein. in Coburg auszuzahlen. 
Cap. VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 74. 
Der Inhaber des Hausvermögens soll dasselbe nicht nur ohne Verminde- 
rung der Substanz nutzniessen, sondern auch die Substanz bessern und vermeh- 
ren. Die von ihm gemachten Meliorationen und sonstigen Verwendungen in das 
Hausvermögen nehmen sofort die rechtliche Eigenschaft des Gegenstandes an, 
in welchen sie verwendet worden sind. 
Eine Vergütung der Verwendungen findet nicht Statt. 
Art. 75. 
Wenn einem Prinzen des Herzoglichen Hauses nach den Grundsätzen der 
Sächsischen Hausverfassung durch Erbgangs-, Mitbelehnschafts-, Anwartungs- 
oder Erbverbrüderungsrecht Domänen oder sonstiges Hausvermögen anfallen, so 
wird das ihm Angefallene sofort und unmittelbar dem jeweils regierenden Herzog 
erworben. Von diesem wird die neue Erwerbung nach denselben Bestimmungen 
vererbt, welche in Art.5, 6, 7, 8 für die Vererbung der Regierung in den Her- 
zogthümern Coburg und Gotha festgesetzt sind. 
Art. 76. 
Das rechtliche Domicil für das Lichtenberger, das Greinburger und das 
Ernst -Albert-Fideicommiss, ingleichen für die Senioratsstiftung ist die Stadt 
Coburg. 
Art. 77. 
Die zum Hausvermögen gehörigen wissenschaftlichen und Kunst-Sammlun- 
gen, welche sich dermalen im Herzogthum Coburg befinden, sollen nicht aus 
der Stadt Coburg, einschlüssig der Festung, die zum Hausvermögen gehörigen 
wissenschaftlichen und Kunst-Sammlungen, welche sich dermalen im Herzogthum 
Gotha befinden, ingleichen die Orangerie in Gotha sollen nicht aus der Stadt 
Gotha entfernt werden. 
Diese Sammlungen, sowie der Park und die Anlagen in Gotha bleiben 
auch ferner der öffentlichen Benutzung gewidmet. 
Art. 78. 
Die Bestimmung des Punktes, wer bei Erlöschen des Mannsstammes des 
Herzoglichen Hauses in die einzelnen Theile des Art. 20 aufgeführten Hausver- 
mögens succediren soll, wird einem für das Sachsen - Gothaische Gesammthaus 
zu vereinbarenden Hausgesctze, oder wenn ein solches nicht zu Stande kommen 
sollte — diesfalls insoweit jene Vermögenstheile der Disposition des Herzoglichen 
Hauses unterworfen sind — einem Nachtrage zu gegenwärtigem Hausgesetze 
vorbehalten.
	        
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