283 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 283
bei dem Greinburger Fideicommiss steht, mit Ein Tausend Zwei Hundert und
Funzig Thaler Sächsisch oder Zwei Tausend Zwei Hundert und Funfzig Gulden
Rhein. in Coburg auszuzahlen.
Cap. VII.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 74.
Der Inhaber des Hausvermögens soll dasselbe nicht nur ohne Verminde-
rung der Substanz nutzniessen, sondern auch die Substanz bessern und vermeh-
ren. Die von ihm gemachten Meliorationen und sonstigen Verwendungen in das
Hausvermögen nehmen sofort die rechtliche Eigenschaft des Gegenstandes an,
in welchen sie verwendet worden sind.
Eine Vergütung der Verwendungen findet nicht Statt.
Art. 75.
Wenn einem Prinzen des Herzoglichen Hauses nach den Grundsätzen der
Sächsischen Hausverfassung durch Erbgangs-, Mitbelehnschafts-, Anwartungs-
oder Erbverbrüderungsrecht Domänen oder sonstiges Hausvermögen anfallen, so
wird das ihm Angefallene sofort und unmittelbar dem jeweils regierenden Herzog
erworben. Von diesem wird die neue Erwerbung nach denselben Bestimmungen
vererbt, welche in Art.5, 6, 7, 8 für die Vererbung der Regierung in den Her-
zogthümern Coburg und Gotha festgesetzt sind.
Art. 76.
Das rechtliche Domicil für das Lichtenberger, das Greinburger und das
Ernst -Albert-Fideicommiss, ingleichen für die Senioratsstiftung ist die Stadt
Coburg.
Art. 77.
Die zum Hausvermögen gehörigen wissenschaftlichen und Kunst-Sammlun-
gen, welche sich dermalen im Herzogthum Coburg befinden, sollen nicht aus
der Stadt Coburg, einschlüssig der Festung, die zum Hausvermögen gehörigen
wissenschaftlichen und Kunst-Sammlungen, welche sich dermalen im Herzogthum
Gotha befinden, ingleichen die Orangerie in Gotha sollen nicht aus der Stadt
Gotha entfernt werden.
Diese Sammlungen, sowie der Park und die Anlagen in Gotha bleiben
auch ferner der öffentlichen Benutzung gewidmet.
Art. 78.
Die Bestimmung des Punktes, wer bei Erlöschen des Mannsstammes des
Herzoglichen Hauses in die einzelnen Theile des Art. 20 aufgeführten Hausver-
mögens succediren soll, wird einem für das Sachsen - Gothaische Gesammthaus
zu vereinbarenden Hausgesctze, oder wenn ein solches nicht zu Stande kommen
sollte — diesfalls insoweit jene Vermögenstheile der Disposition des Herzoglichen
Hauses unterworfen sind — einem Nachtrage zu gegenwärtigem Hausgesetze
vorbehalten.