Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

284 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 284 
Abschnitt IV. 
Von dem Privatvermögen des Herzogs und von der Erbfolge in dasselbe. 
Art. 79. 
Der Herzog ist nach Art. 74 verpflichtet, aus dem Abwurfe des Hausver- 
.mögens die zu den Schlössern und anderen Theilen des Hausvermögens gehöri- 
gen Inventarien in gutem, der Würde des Hauses entsprechenden Stande zu 
erhalten. Alle Werthe, welche der Herzog ausserdem aus dem Abwurfe des 
Hausvermögens, sowie aus andern Mitteln erwirbt, bilden sein Privatvermögen. 
Art. 80. 
Ucber sein Privatvermögen kann der Herzog unter Lebenden und auf den 
Todesfall verfügen; er ist bei letztwilligen Verfügungen sowohl hinsichtlich der 
Form, als des Inhalts an die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gebunden, 
indessen finden die Bestimmungen über das Recht der Notherben und der falci- 
discheu Quart keine Anwendung auf das Testament des Herzogs. 
Der Herzog kann weder cin testamentum principi oblatum, noch ein testa- 
mentum militis errichten. 
Art. 81. 
Das Privatvermögen des Herzogs, soweit derselbe darüber nicht unter Le- 
benden oder auf den Todesfall gültig verfügt, wächst mit seinem Ableben von 
selbst dem Hausallodium zu und wird mit diesem nach Art. 71 vererbt. 
Abschnitt V. 
Von der Aufsicht des Herzogs über die Mitglieder des Herzoglichen Hauses 
im Allgemeinen. 
Art. 82. 
Alle Mitglieder des Herzoglichen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbar- 
keit des regierenden Herzogs untergeben und er übt als Oberhaupt des Hauses 
eine besondere Aufsicht nach Massgabe des gegenwärtigen Hausgesetzes über 
sie aus. 
Art. 83. 
Vermöge dieser Berechtigungen steht dem Herzog die Befugniss zu, alle 
für Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Herzoglichen Hauses ange- 
messenen Massregeln zu nehmen. 
Art. 84. 
Die dem Herzog im Verhältniss zu den Mitgliedern des Herzoglichen Hau- 
ses zustehenden Berechtigungen werden während der Dauer einer Regierungs- 
verwesung von dem Regierungsverweser ausgeübt. 
Art. 85. 
Von den Bestimmungen in Art. 82 und 83 sind ausgenommen diejenigen 
Mitglieder des Herzoglichen Hauses, welche einen auswärtigen Thron eingenom- 
men haben, und deren Gemahlinnen. Dagegen finden diese Bestimmungen auf 
diejenigen Nachkommen dieser ausgenommenen Mitglieder des Herzoglichen Hau- 
scs, welche Descendenten des Herzogs sind, in ihrem vollen Umfange und auf
	        
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