285 vom 1. März 1855, nebst Nachtrügen und Beilagen. 285
die übrigen Nachkommen dieser Mitglieder insoweit Anwendung, dass diese Nach-
kommen für die Dauer ihres Aufenthalts in den Herzoglichen Landen der Ho-
heit und Gerichtsbarkeit des Herzogs untergeordnet sind. Sobald jedoch ein
Descendent eines solchen von den Bestimmungen der Art. 82 und 83 ausgenom-
menen Mitgliedes des Herzoglichen Hauses zur Regierung der Herzogthümer ge-
langt ist, stehen nicht nur ihm, sondern auch den von ihm abstammenden Her-
zögen bezüglich der Mitglieder der von jenem Descendenten begründeten Herzog-
lichen Speciallinie die in Art. 82 und 83 dem Herzog eingeräumten Rechte wie-
der in dem vollen Umfange zu.
Abschnitt VI.
Von Vormundschaft, Erziehung, Aufenthalt der Prinzen und Prinzessinnen.
Art. 86.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses werden mit dem
zurückgelegten einundzwanzigsten Lebensjahre volljährig.
Art. 37.
Den Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses kann der Herzog
auf Ansuchen ihres Vaters oder Vormundes die Rechte der Volljährigkeit erthei-
len, wenn sie wenigstens das achtzehnte Jahr ihres Alters erfüllt haben.
Art. 88.
Den Prinzen des Herzoglichen Hauses steht die Ernennung der Vormün-
der ihrer Kinder zu, jedoch bedarf diese Ernennung der Bestätigung des Herzogs.
Wird diese Bestätigung versagt, oder hat der Vater in Fällen, da ein
Vormund nöthig ist, die Ernennung eines solchen unterlassen, so ist der Herzog
Vormund oder ernennt einen solchen. Die Bestellung des Vormundes erfolgt in
allen Fällen durch das zuständige Gericht.
Der Vormundseid, sofern derselbe nicht im einzelnen Falle von dem Herzog
erlassen wird, kann schriftlich oder durch einen Stellvertreter geleistet werden.
Art. 89.
Dem Herzog kommt vermöge des ihm zustehenden Aufsichtsrechtes (Art. 82)
die Befugniss zu, von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Her-
zoglichen Hauses Kenntniss zu nehmen und darüber berichtliche Anzeige zu
verlangen.
Art. X.
Die zur Nachkommenschaft des Herzogs gehörigen Prinzen und Prinzes-
sinnen dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubniss des Herzogs, die übrigen Mit-
glieder des Herzoglichen Hauses nur nach vorgängiger Anzeige an den Herzog
sich ausser dem Lande mit wesentlicher Wohnung häuslich niederlassen oder in
auswärtige Staats-, Militär- oder Hofdienste sich begeben.
Art. 91.
Die Bestimmungen in Art. 39 und 90 sind nicht anwendbar auf die in
Art. 85 von den Bestimmungen in Art. 82 und 83 ausgenommenen Mitglieder
des Herzoglichen Hauses.