Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

286 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 286 
Art. 9. 
Die Prinzessinnen hören mit ihrer Vermählung auf, Mitglieder des Her- 
zoglichen Hauses zu sein. 
Abschnitt VII. 
Von der Vermählung der Mitglieder des Herzoglichen Hauses. Von der Adoption. 
Art. 9. 
Die Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses können sich nicht 
anders als mit vorgängiger ausdrücklicher Einwilligung des Herzogs vermählen. 
Diese Erlaubniss soll bei ebenbürtiger Ehe nicht ohne besondere Gründe ver- 
sagt werden. 
Art. 94. 
Hinsichtlich der Ebenbürtigkeit der Ehe verbleibt es zunächst bei der in 
dem Testament des Herzogs Franz Josias vom 1. October 1733 im siebenten 
Puncte nebst Erläuterung vom 4. April 1736 und in dessen Erläuterungs- und 
Abänderungs-Disposition vom 2. November 1746 enthaltenen Bestimmungen, de- 
nen zufolge seine Nachkommen 
„sich an keine andere als Fürstliche oder gut Gräfliche Häuser und Fa- 
milien verheirathen sollen.“ 
Jedoch wird für künftig vorzunehmende Vermählungen noch die Bestim- 
mung hinzugefügt, 
„dass, sofern der anzuheirathende Ehegatte nicht einem regierenden Hause 
oder einer der im Art. 14 der Bundesacte ausdrücklich für ebenbürtig 
erklärten deutsch-standesherrlichen Familien angehört, die Frage, ob die 
Vermählung eine ebenbürtige und in dieser Hinsicht hausgesetzmässige 
sei, von einem Familienrathe zu entscheiden ist.“ 
Art. 9. 
Eheverträge, welche von Prinzen oder Prinzessinnen des Herzoglichen Hau- 
ses abgeschlossen werden, erlangen erst durch die Zustimmung des Herzogs 
rechtliche Gültigkeit. 
Art. 9%. 
Eine von einem Prinzen oder einer Prinzessin des Herzoglichen Hauses 
gegen die Bestimmungen in Art. 93 oder 94 geschlossene Ehe überträgt auf den 
angeheiratheten Gatten und die in solcher Ehe erzeugten Kinder keinerlei Rechte 
in Bezug auf Stand, Titel und Wappen, begründet auch dem Herzoglichen Hause 
gegenüber keinerlei Verwandtschafts- oder Erbrecht, auch keinerlei sonstigen 
Vermögensanspruch, namentlich nicht einen Anspruch auf Apanage, Gewährung 
eines Unterhalts, Mitgabe oder Witthum, indem die in Betreff der ebengenann- 
ten Reichnisse in Abschnitt VILI. enthaltenen Vorschriften sich nur auf hausge- 
setzmässige Ehen und die aus solchen Ehen entsprossenen Kinder beziehen und 
die in der Erläuterung vom 4. April 1736 zum Testament Herzogs Franz Josias 
den in hausgesetzwidrigen Ehen erzeugten Kindern gemachten Verwilligungen 
andurch aufgehoben werden.
	        
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