Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

288 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 288 
dem Ableben des Herzogs an jährlich Sechs Tausend Gulden rhein. als die Hälfte 
derjenigen Apanage, welche ihr Vater erlangt und zur Hälfte auf sie vererbt ha- 
ben würde, wenn er den Herzog, seinen Vater, überlebt hätte. 
Eine weitere Vererbung der Apanage als die in gegenwärtigem Artikel be- 
stimmte findet nicht Statt. 
Art. 103. 
Stirbt ein ursprünglich (Art. 99) apanagirter Prinz ohne Hinterlassung suc- 
cessionsfähiger (Art. 5) Söhne, so hat der Herzog die etwa vorhandenen Prin- 
zessinnen der im Mannsstamme ausgestorbenen Linie, so lange dieselben unver- 
mählt sind, ingleichen die etwa vorhandene Witwe, so lange sie sich nicht ander- 
weit vermählt, mit dem erforderlichen Unterhalte zu versehen. Indess kann die 
auf diesen Unterhalt zu verwendende Summe niemals die Hälfte der dem Ver- 
storbenen zuständig gewesenen Apanage überschreiten und findet diese Susten- 
tation überhaupt nur insoweit Statt, als die genannten Hinterbliebenen sich nicht 
aus eigenen Mitteln unterhalten können. 
Art. 104. 
Jeder nach Art. 99 zum Bezug einer Apanage berechtigte Prinz erhält mit 
dem Eintritt in diesen Apanagenbezug noch ein für alle Mal die Summe von 
Acht Tausend Gulden rheinisch zu seiner Equipirung und Einrichtung. 
Art. 105. 
Sofern künftig für das Herzogliche Specialhaus nach den Grundsätzen der 
Sächsischen Hausverfassung durch Erbgangs-, Mitbelehnschafts-, Anwartungs- 
oder Erbverbrüderungsrecht ein neuer Anfall an Land und Leuten und Domainen 
sich ereignet, so tritt eine Erhöhung der Apanagen in dem nämlichen Verhält- 
nisse ein, in welchem sich das Einkommen des Herzogs aus den Domainen 
vermehrt. 
Art. 106. 
Die einem Prinzen des Herzoglichen Hauses zu zahlende Apanage fällt auf 
so lange weg, als der Prinz eine höhere Apanage von einem auswärtigen Staate 
oder Souverain bezieht. 
Art, 107. 
Die unvermählten Töchter des Herzogs geniessen bis zum Tode ihres Vaters 
freie Wohnung und freien Unterhalt in der Familie und Hofhaltung des Letzteren 
und es wird ihnen zu ihren persönlichen Ausgaben eine von dem Ermessen des 
Vaters abhängende Summe verabreicht. Nach dem Ableben des Vaters erhalten 
dieselben von dem Herzog zu Bestreitung ihrer standesmässigen Bedürfnisse eine 
jährliche Rente von Vier Tausend Gulden rheinisch, so fern sie sich im Hause 
der Mutter oder des Herzogs aufhalten, und von Sechs Tausend Gulden rheinisch 
von der Zeit an, wo sie ihr eigenes Hauswesen einrichten. Diese Sustentation 
hört mit dem Tage der Vermählung der Prinzessin auf. Sie wird, falls die Prin- 
zessin eine grössere Sustentation von einem auswärtigen Staate oder Souverain 
bezieht, wegfüllig auf die Dauer dieses Bezugs. 
Art. 108. 
Die in Art. 107 bestimmte Rente von Vier Tausend Gulden rheinisch be-
	        
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