Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

290 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 290 
Abschnitt IX. 
Von der Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Herzoglichen Hauses 
und dem Familienrath. 
Art. 114. 
Für die Mitglieder des Herzoglichen Hauses sind die Justiz-Collegien zu 
Coburg und Gotha die zuständigen Gerichtshöfe für alle Civilrechtssachen. 
Dieselben sind bezüglich der minderjährigen Mitglieder des Herzoglichen 
Hauses die obervormundschaftlichen Behörden. 
Der Herzog bestimmt im einzelnen Falle, welches Justizcollegium die Ober- 
vormundschaft führen soll. 
Art. 115. 
Macht sich beim Ableben eines Mitgliedes des Herzoglichen Hauses wegen 
Minderjährigkeit oder Abwesenheit eines Erben die Versiegelung seines im Lande 
belegenen Nachlasses nöthig, so hat dasjenige Justiz-Collegium die Siegel anlegen 
zu lassen, in dessen Gerichtsbezirk der zu sichernde Nachlass sich befindet. 
Art. 116. 
Die Bestimmungen über den Gerichtsstand der Mitglieder des Herzoglichen 
Hauses in Strafsachen, sowie über einen Familienrath werden dem nach Art. 80 
für das Herzoglich S.-Gothaische Gesammthaus zu vereinbarenden Hausgesetze 
oder aber dem Nachtrag zu gegenwärtigem Hausgesetze vorbehalten. 
Abschnitt X. 
Schlussbestimmungen. 
Art. 117. 
Das Familienstatut vom 21/22. Januar 1840,- der Hausbeschluss vom 1. Sep- 
tember 1845, das Lichtenberger Fideicommiss betreffend, und das Stiftungsdocu- 
ment vom 2. September 1845, das Greinburger Fideicommiss betreflend, werden 
hiermit aufgehoben. 
Art. 118. 
‚In allen in dem gegenwärtigen Hausgesetz nicht bestimmten Puncten ver- 
bleibt es bei den noch vorhandenen hausgesetzlichen Bestimmungen und begrün- 
deten Observanzen. In den Fällen aber, für welche auch diese eine Entschei- 
dungsnorm nicht gewähren, ist den Hausgesetzen und Hausobservanzen zuerst 
des Gothaischen Gesammthauses, dann des Ernestinischen Hauses Sachsen und 
zuletzt den Hausgesetzen und anerkannten Observanzen des Gesammthauses Sach- 
sen nachzugehen. 
Art. 119. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hausgesetzes können von dem Herzog 
mit Einwilligung sämmtlicher volljähriger successionsberechtigter Mitglieder des 
Herzoglichen Hauses abgeändert werden. Insofern aber die Abänderung die in 
Art. 28, 65 und 88 a lin. 3 getroffenen Bestinnmungen betrifft, so ist zu Vor- 
nahme einer solchen Abänderung, ausser der eben erwähnten agnatischen Ein- 
willigung, auch noch die Zustimmung der Landesvertretung erforderlich.
	        
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