290 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 290
Abschnitt IX.
Von der Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Herzoglichen Hauses
und dem Familienrath.
Art. 114.
Für die Mitglieder des Herzoglichen Hauses sind die Justiz-Collegien zu
Coburg und Gotha die zuständigen Gerichtshöfe für alle Civilrechtssachen.
Dieselben sind bezüglich der minderjährigen Mitglieder des Herzoglichen
Hauses die obervormundschaftlichen Behörden.
Der Herzog bestimmt im einzelnen Falle, welches Justizcollegium die Ober-
vormundschaft führen soll.
Art. 115.
Macht sich beim Ableben eines Mitgliedes des Herzoglichen Hauses wegen
Minderjährigkeit oder Abwesenheit eines Erben die Versiegelung seines im Lande
belegenen Nachlasses nöthig, so hat dasjenige Justiz-Collegium die Siegel anlegen
zu lassen, in dessen Gerichtsbezirk der zu sichernde Nachlass sich befindet.
Art. 116.
Die Bestimmungen über den Gerichtsstand der Mitglieder des Herzoglichen
Hauses in Strafsachen, sowie über einen Familienrath werden dem nach Art. 80
für das Herzoglich S.-Gothaische Gesammthaus zu vereinbarenden Hausgesetze
oder aber dem Nachtrag zu gegenwärtigem Hausgesetze vorbehalten.
Abschnitt X.
Schlussbestimmungen.
Art. 117.
Das Familienstatut vom 21/22. Januar 1840,- der Hausbeschluss vom 1. Sep-
tember 1845, das Lichtenberger Fideicommiss betreffend, und das Stiftungsdocu-
ment vom 2. September 1845, das Greinburger Fideicommiss betreflend, werden
hiermit aufgehoben.
Art. 118.
‚In allen in dem gegenwärtigen Hausgesetz nicht bestimmten Puncten ver-
bleibt es bei den noch vorhandenen hausgesetzlichen Bestimmungen und begrün-
deten Observanzen. In den Fällen aber, für welche auch diese eine Entschei-
dungsnorm nicht gewähren, ist den Hausgesetzen und Hausobservanzen zuerst
des Gothaischen Gesammthauses, dann des Ernestinischen Hauses Sachsen und
zuletzt den Hausgesetzen und anerkannten Observanzen des Gesammthauses Sach-
sen nachzugehen.
Art. 119.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hausgesetzes können von dem Herzog
mit Einwilligung sämmtlicher volljähriger successionsberechtigter Mitglieder des
Herzoglichen Hauses abgeändert werden. Insofern aber die Abänderung die in
Art. 28, 65 und 88 a lin. 3 getroffenen Bestinnmungen betrifft, so ist zu Vor-
nahme einer solchen Abänderung, ausser der eben erwähnten agnatischen Ein-
willigung, auch noch die Zustimmung der Landesvertretung erforderlich.