293 vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen. 293
am 19. April dieses Jahres ausgestellten Verzichts-Urkunde in allen Stücken
anerkennen.
So gegeben zu Laeken, am 25. Mai 1863.
(L. S.) (gez.) Leopold.
mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthümer Coburg und
Gotha, welcher diese Verzichtleistung für einen dem Interesse des Landes ent-
sprechenden Act erklärt hat, zu Jedermanns Kunde und Nachachtung bekannt
und haben angeordnet, dass diese beiden Urkunden in Urschrift in Unserem Ge-
heimen Staatsarchive niedergelegt, beglaubigte Abschriften derselben aber dem
Ausschusse des gemeinschaftlichen Landtags Unserer Herzogthümer Coburg und
Gotha übergeben werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten
Herzoglichen Siegel.
Gotha, am 10. November 1863.
(L. S.) Ernst, H. z.S.C.u G.
v. Seebach.
B. Nachtrag zum Hausgesetze vom 6. Dec. 1866.
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen- Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und
Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meis-
sen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr
zu Ravenstein und Tonna u. 8. w. u. 8. w.
Nachdem durch den in der Beilage enthaltenen Vertrag vom 14. September
d.J. von Seiner Majestät dem König von Preussen die in der vormals Kurhes-
sischen Herrschaft Schmalkalden gelegenen Staatsforsten mit allem Zubehör an
Uns, in der Eigenschaft eines integrirenden Bestandtheils des Domänenguts in
den Herzogthümern Coburg und Gotha, abgetreten worden, und Wir Uns dabei
vorbehalten haben, über die rechtlichen Verhältnisse dieses neu erworbenen Do-
mänenbestandtheils die näheren Bestimmungen zu treffen, verordnen Wir in die-
ser Beziehung, was folgt:
Artikel 1.
Die in dem Hausgesetz für das Herzoglich Sachsen - Coburg - Gothaische
Haus vom 1. März 1855 Cap. II. Art. 21—30. und Art. 32. enthaltenen Bestim-
mungen finden auch auf die Schmalkalder Domänenforsten Anwendung, insoweit
nicht in den nachfolgenden Artikeln etwas Anderes bestimmt ist.
Artikel 2.
Die Verpfändung der Schmalkalder Domänenforsten behufs der einmaligen
Aufnahme eines Anlehns bis zu dem Betrag von 110,000 Thlr. ist zulässig und
gültig (vgl. Art. 2. des anliegenden Vertrags). Die Amortisirung dieses Anlehns
muss aus den Revenüen der Forsten vom 1. Januar 1877 an mit jährlich min-
destens 1!/, Procent erfolgen.
Im Uebrigen bleibt der Artikel 30. des Hausgesetzes in Kraft.
Artikel 3.
So lange das Herzogliche Haus in den Herzogthümern Coburg und Gotha