294 XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus Sachsen-Koburg und Gotha 294
regiert, wird die Hälfte des Reinertrags aus den Schmalkalder Domänenforsten
zu gleichen Theilen an die Staatscasse zu Coburg und die Staatscasse zu Gotha
abgewährt, und dem gemeinschaftlichen Landtage der beiden Herzogthümer durch
Vorlegung der abgeschlossenen Rechnung von dem jedesmaligen Jahresbetrag
Netto-Revenüen Kenhtniss gegeben. |
Gotha, am 6. December 1866.
(L. S.) (gez.) Ernst, H. 2. S.-C. u. G.
(gegengez.) von Seebach.
Nachdem Seine Majestät der König von Preussen und Seine Hoheit der
Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Behufs Verabredung über die Seiner Hoheit
dem Herzoge für die während des Krieges von Ihm gebrachten Opfer zu ge-
währende Entschädigung, Bevollmächtigte ernannt haben, nämlich:
Seine Majestät der König von Preussen:
Seinen Wirklichen Geheimen Rath Kammerherrn und Gesandten Carl
Friedrich von Savigny, Ritter des Rothen Adler-Ordens erster
Classe u. s. w.;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Seinen Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rath, Doctor der Rechte
Camillo Richard Freiherrn von Seebach, Ritter des Königl. Preus-
sischen Kronen -Ordens und des Rothen Adler-Ordens erster Classe,
Grosskreuz des Herzoglich Sachsen - Ernestinischen Haus-Ordens, des
Grossherzoglich Sächsischen Falken - Ordens u. S. w.,
so sind die gedachten Bevollmächtigten nach erfolgtem Austausch ihrer in guter
Ordnung befundenen Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereinge-
kommen:
Artikel l.
Seine Majestät der König von Preussen, geleitet von dem Wunsch, Seiner
Hoheit dem Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha für die im Laufe der letzten krie-
gerischen Ereignisse gebrachten Opfer eine Entschädigung zu gewähren und
zugleich einen Beweis des Anerkenntnisses der getreuen Bundesgenossenschaft Sei-
ner Hoheit vom ersten Anfang des Krieges bis zuletzt und der thätigen und
wirksamen Theilnahme des herzoglichen Contingents an der kriegerischen Action
zu geben, tritt die in der ehemals Kurhessischen Herrschaft Schmalkalden ge-
legenen Staatsforsten mit allem Zubehör an Forsthäusern, Pirschhäusern, Feld-
und Wiesen- Grundstücken, Teichen, Fischereien, Inventarien u. s. w. an Seine
Hoheit den Herzog von Coburg und Gotha ab in der Eigenschaft eines integri-
renden Bestandtheiles des Domänenguts in den Herzogthümern Coburg und Gotha,
mithin als fideicommissarisches Privateigenthum des Herzoglich Sachsen-Gothai-
schen Gesammthauses.
Seiner Hoheit dem Herzog bleibt vorbehalten, die rechtlichen Verhältnisse
dieses Domänenbestandtheils durch hausstatutarische Bestimmungen näher zu
regeln und festzustellen, und wird Seine Majestät der König diejenigen Mass-