Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

299 des Domainenvermögens in Koburg-Gotha. 299 
Gothaischen Gesammthause in Bezug auf das Staatsgut zugestanden habenden 
Rechte andurch auf den Staatsfiscus des Herzogthums Gotha. 
8. 5. 
Das Domainengut und die einzelnen Bestandtheile desselben unterliegen 
hinfort denselben gesetzlichen Bestimmungen, wie das übrige im Privateigenthum 
befindliche Grundvermögen im Herzogthum Gotha. 
8. 6. 
Das Domainengut ist zu Gunsten des Mannsstammes im Herzogl. Sachsen- 
Gothaischen Gesammthause mit dem Fideicommissverband belegt. Die näheren 
Bestimmungen hierüber sind in Art. 22—32 des Hausgesetzes vom 1. März 1855 
enthalten. 
8. 7. 
Von dem gegenwärtig noch auf die Summe von 976,215 Thlr. 9 gr. 7 pf. 
sich belaufenden Schuldenbestand der vormaligen Cammer-Casse wird die Summe 
von 51,242 Thlr. 28 gr. 3 pf. — Rest des bei der Berliner Bank für den Bau 
der Oberhofer Strasse aufgenommenen Capitals von 80,000 Thir. —, von dem 
Staatsfiscus des Herzogthums Gotha übernommen. Für den in der Beilage II. 
auf 924,972 Thlr. 11 gr. 4 pf. berechneten Ueberrest bleibt das Domainengut in 
derselben Weise, wie früher das Cammer- und Domainenvermögen , verhaftet. 
8. 8. 
Die in der Beilage III. verzeichneten Leistungen werden im Gesammtbe- 
trage von 18,000 Thlr. als stiftungsmässige, auf dem Domainengute haftende Lei- 
stungen anerkannt. Eine Einziehung dieser Leistungen zu Gunsten der Domaine 
darf niemals stattfinden. Insofern und insoweit im Laufe der Zeiten der derinalige 
Zweck dieser Leistungen wegfallen sollte, ist der entsprechende Betrag zu einem 
ähnlichen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Die Erhaltung und zweckent- 
sprechende Verwendung dieser Stiftung unterliegt in derselben Weise, wie jede 
andere milde Stiftung, der Oberaufsicht des Staates. 
Beide Theile haben mit dem Inhalte dieses Vergleichs sich durchgehends 
einverstanden erklärt und allen Einreden gegen denselben, wie sie Namen ha- 
ben mögen, entsagt. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges Vergleichs - Instrument dreifach eines 
Lautes ausgefertigt und vollzogen, von Sr. Hoheit dem regierenden Herzog lan- 
desherrlich bestätigt, auch ein Exemplar dem Herzogl. Privat -Büreau und ein 
Exemplar Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Albert zugestellt, das dritte Exem- 
plar aber im Geheimen Archive zu Gotha aufbewahrt und eine beglaubigte Ab- 
schrift der Vergleichs- Urkunde dem Landtag des Herzogthums Gotha mitge- 
theilt worden. 
Gotha und London, am 1. März 1855. 
Ernst, H. z.8. C. u. G. Albert, H. z. S. 
Herzoglich Sächs. Staatsministerium. 
(L. S.) v. Seebach.
	        
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