Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

301 des Domänenvermögens in Koburg-Gotha. 31 
1821 wegen Ueberweisung der Hauptdomänenkasse- Ueberschüsse an die Staats- 
schuldentilgungskasse wird andurch ausser Kraft gesetzt. 
Ueberhaupt ist in Folge der in dem gegenwärtigen Gesetze ausgesprochenen 
landesherrlichen Verwilligungen das Domänengut von allen Ansprüchen befreit, 
welche nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder Verträgen in Rück- 
sicht auf die geschehene Uebernahme der Domanialschuld auf die Staatsschulden- 
tilgungskasse, oder sonst aus einem andern Rechtstitel von Seiten der Stände 
gegen dasselbe erhoben worden sind, oder hätten erhoben werden können. 
Art 8. Die Verwaltung des Domänenguts erfolgt durch die von dem Herzog 
hiermit beauftragten Behörden nach Etats, unter der Oberaufsicht und obersten 
Leitung des Staatsministeriums, ohne alle und jede Einmischung der Stände. 
Indessen werden die Domänenkassen-Etats nebst den erforderlichen Unter- 
lagen, insgesammt gleichzeitig mit den Landeskassen-Etats, von Finanzperiode zu 
Finanzperiode den Ständen mitgetheilt. ' 
Werden von den Ständen in Rücksicht auf die vorgelegten Etats — Erin- 
nerungen und Anträge gestellt, so ist desshalb durch wiederholte Ausgleichungs- 
versuche eine Vereinbarung thunlichst herbeizuführen. Gelingt eine solche Ver- 
einbarung nicht, so entscheidet innerhalb der Grenzen des Grundetats (Art. 3) 
der Herzog. 
Art. 9. Ebenso werden die Domänenrevenüenrechnungen dem ständischen 
Ausschuss alljährlich, vor deren Justificatur, zur Einsicht und Stellung allen- 
fallsiger Erinnerungen oder Einleitung des sonst Sachgeeigneten vorgelegt. 
Art. 10. Die mit der Verwaltung des Domainengutes beauftragten Be- 
amten und vornehmlich das Staatsministerium sind für die Vollständigkeit der 
Einnahme - Positionen der Domänenkassen -Etats, so wie für gewissenhafte Her- 
stellung und Ausführung dieser Etats überhaupt nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes über die Verantwortlichkeit der Staatsbeamten wegen Verfassungsverletzung 
verantwortlich. 
Art. 11. Dieses Gesetz ist als ein integrirender Theil der Verfassung zu 
betrachten und erlangt vom Tage der Publication an Gesetzeskraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten 
Herzoglichen Siegel. 
Coburg zur Ehrenburg, am 29. Dezember 1846. 
(L. S.) Ernst H. z. S. 
D. Freiherr von Stein. Hess. Brehmer. Pawel. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.