304 XX. Sachsen - Meiningisches Gesetz über das Domänenvermögen 304
Art. 4.
Das Domänenvermögen ist seinem Hauptbestande nach unveräusserlich.
Veräusserungen einzelner Bestandtheile können nur entweder tauschweise
ohne Minderung der Substanz, z. B. zu besserer Arrondirung, oder in der Weise
erfolgen, dass der Erlös aufbewahrt oder zinsbar angelegt und bei vorkommender
Gelelegenheit zu neuen Erwerbungen für das Domänenvermögen verwendet wird.
Den Ständen ist von Landtag zu Landtag über die inzwischen erfolgten
Veränderungen vorbemerkter Art vollständige Nachweisung zu ertheilen.
Freiwillige Veräusserungen oder neue Erwerbungen bedürfen, wenn sie den
Betrag von 5000 fl. übersteigen, der vorgängigen ständischen Genehmigung.
Art. 5.
Mit neuen Schulden kann das Domänenvermögen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Stände belastet werden.
Bei jeder neuen Schuld soll die jährliche Verzinsung und eine längstens
50jährige Tilgungsrente sogleich angewiesen werden.
Die Stände sind schuldig, zur Aufnahme neuer Schulden zu consentiren:
1) bei der Vermählung des Herzogs, der Herzoglichen Prinzen und Prinzes-
sinnen, zu einem mit den Ständen zu vereinbarenden, nach den Umständen
zu bestimmenden Betrag,
2) bei Unglücksfällen, welche das Herzogliche Residenzschloss betreffen, zur
Wiederherstellung desselben.
Art. 6.
Der Domänen-Etat wird vom Herzog mit Zustimmung der Stände festge-
stellt. Derselbe behält auch über die Finanzperiode, für welche er festgestellt
wurde, hinaus, bis zu erfolgter Vereinbarung des neuen Etats, seine Gültigkeit.
Der Herzog lässt die Verwaltung des Domänenvermögens einschliesslich des
Kassenwesens durch Staatsbehörden unter der Leitung des Staatsministeriums
führen.
Für die Domänen-Einnahme und Ausgabe besteht eine besondere Buchführung.
Die Justification der Domänenkasse -Rechnungen erfolgt in gleicher Weise,
wie die Justification der Rechnungen über die Landes- Einnahme und Ausgabe.
Auch ist das landschaftliche Directorium zu jeder Zeit befugt, von dem Zustande
des Domänenhaushaltes Kenntniss zu nehmen, in gleicher Weise, wie dies bei
dem Staatshaushalte stattfindet.
Art...
Wenn durch ausserordentliche Naturereignisse ein unverhältnissmässig er-
höhter und durch Ersparnisse in den nächsten 5 bis 10 Jahren nicht wieder aus-
zugleichender Naturalertrag der Domänenwaldungen Statt findet, so soll, um die
Regelmässigkeit der Einnahme aus den Domänenwaldungen nicht all zu sehr zu
alteriren, ein entsprechender Theil des Erlöses aus solchen ausserordentlichen
Holzschlägen zurückgelegt und über dessen bestimmungsmässige Verwendung erst
nach Vereinbarung mit dem Landtag verfügt werden.
Art. 8.
Das für die gemeinschaftlichen Exigenzen der Domänen- und Landesver-