Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

304 XX. Sachsen - Meiningisches Gesetz über das Domänenvermögen 304 
Art. 4. 
Das Domänenvermögen ist seinem Hauptbestande nach unveräusserlich. 
Veräusserungen einzelner Bestandtheile können nur entweder tauschweise 
ohne Minderung der Substanz, z. B. zu besserer Arrondirung, oder in der Weise 
erfolgen, dass der Erlös aufbewahrt oder zinsbar angelegt und bei vorkommender 
Gelelegenheit zu neuen Erwerbungen für das Domänenvermögen verwendet wird. 
Den Ständen ist von Landtag zu Landtag über die inzwischen erfolgten 
Veränderungen vorbemerkter Art vollständige Nachweisung zu ertheilen. 
Freiwillige Veräusserungen oder neue Erwerbungen bedürfen, wenn sie den 
Betrag von 5000 fl. übersteigen, der vorgängigen ständischen Genehmigung. 
Art. 5. 
Mit neuen Schulden kann das Domänenvermögen nur mit ausdrücklicher 
Zustimmung der Stände belastet werden. 
Bei jeder neuen Schuld soll die jährliche Verzinsung und eine längstens 
50jährige Tilgungsrente sogleich angewiesen werden. 
Die Stände sind schuldig, zur Aufnahme neuer Schulden zu consentiren: 
1) bei der Vermählung des Herzogs, der Herzoglichen Prinzen und Prinzes- 
sinnen, zu einem mit den Ständen zu vereinbarenden, nach den Umständen 
zu bestimmenden Betrag, 
2) bei Unglücksfällen, welche das Herzogliche Residenzschloss betreffen, zur 
Wiederherstellung desselben. 
Art. 6. 
Der Domänen-Etat wird vom Herzog mit Zustimmung der Stände festge- 
stellt. Derselbe behält auch über die Finanzperiode, für welche er festgestellt 
wurde, hinaus, bis zu erfolgter Vereinbarung des neuen Etats, seine Gültigkeit. 
Der Herzog lässt die Verwaltung des Domänenvermögens einschliesslich des 
Kassenwesens durch Staatsbehörden unter der Leitung des Staatsministeriums 
führen. 
Für die Domänen-Einnahme und Ausgabe besteht eine besondere Buchführung. 
Die Justification der Domänenkasse -Rechnungen erfolgt in gleicher Weise, 
wie die Justification der Rechnungen über die Landes- Einnahme und Ausgabe. 
Auch ist das landschaftliche Directorium zu jeder Zeit befugt, von dem Zustande 
des Domänenhaushaltes Kenntniss zu nehmen, in gleicher Weise, wie dies bei 
dem Staatshaushalte stattfindet. 
Art... 
Wenn durch ausserordentliche Naturereignisse ein unverhältnissmässig er- 
höhter und durch Ersparnisse in den nächsten 5 bis 10 Jahren nicht wieder aus- 
zugleichender Naturalertrag der Domänenwaldungen Statt findet, so soll, um die 
Regelmässigkeit der Einnahme aus den Domänenwaldungen nicht all zu sehr zu 
alteriren, ein entsprechender Theil des Erlöses aus solchen ausserordentlichen 
Holzschlägen zurückgelegt und über dessen bestimmungsmässige Verwendung erst 
nach Vereinbarung mit dem Landtag verfügt werden. 
Art. 8. 
Das für die gemeinschaftlichen Exigenzen der Domänen- und Landesver-
	        
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