Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

306 XX. Sachsen - Meiningisches Gesetz über das Domänenvermögen 306 
hören, so kommen die Bestimmungen in Art.1 bis 11 in Wegfall und es tritt 
statt derselben eine Theilung des Domänenvermögens ein, dergestalt, dass 
drei Fünftheile davon dem Herzoglich S. Meiningen’schen Specialhause als 
ein auch ferner nach den Hausgesetzen, Verträgen und Observanzen des 
Herzogl. S. Gothaischen Gesammthauses vererbliches fideicommissarisches 
Privateigenthum dieses Letzteren, 
zwei Fünftheile aber dem Herzogthum S. Meiningen als Landeseigenthum 
überwiesen werden. 
Art. 13. 
Nach vorstehendem Quotalverhältniss werden sämmtliche Activa und Passiva 
des Domänenvermögens zur Vertheilung gebracht, somit auch das Betriebscapital 
der Domänenverwaltung, die baaren Kassenbestände, Naturalvorräthe, rückstän- 
dige Revenuen, Schulden, Besoldungen und Pensionen, welche aus der Domänen- 
kasse zu zahlen sind, die auf dem Domänenvermögen haftenden Lasten an Kir- 
chen und Schulen, sowie an Gemeinden und Private, insbesondere die auch hier- 
nach noch unverändert fortbestehenden Holzberechtigungen. 
Die in der Beilage C. verzeichneten Grundbesitzungen werden dem Herzog- 
lichen Hause, wenn und soweit dies von demselben verlangt wird, zu den nach 
Art. 15 zu vereinbarenden Werthanschlägen auf dessen drei Fünftheile mit über- 
wiesen. 
An der rechtlichen Natur dieser ihren Hauptbestandtheilen nach zum Scha- 
tull- und Allodialvermögen gehörigen Grundbesitzungen wird durch die erfolgende 
Grundtheilung Nichts geändert. Diejenigen Waldungen, Güter und Grundstücke, 
welche das Land auf seinen Antheil zugetheilt erhält, bleiben dem Lande als 
eigenes Landesvermögen, dessen Abwurf zur Bestreitung der besonderen Landes- 
(Provinzial- oder Kreis-)Verwaltung verwendet wird. 
Die für das Herzogl. Haus ausgeschiedenen drei Fünftheile unterliegen von 
Eintritt des neuen Verhältnisses an der landesgesetzlichen Besteuerung. 
Art. 14. 
Ohne in die auszuscheidenden Theile des Herzoglichen Hauses und des Lan- 
des mit eingerechnet zu werden, verbleiben sowohl dem Herzoglichen Hause die 
auf der Anlage A, als dem Lande die auf der Anlage B verzeichneten Schlösser, 
Gebäude und Realitäten und theilen entsprechend die im Art. 12 angegebene recht- 
liche Natur der Antheile. 
Art. 15. 
Im Uebrigen wird die Ausscheidung durch Aufstellung genauer, nach den 
in Anlage D vereinbarten Normen zu fertigenden Unterlagen vorbereitet und 
durch Vereinbarung mit dem Landtage dergestalt bewirkt, dass die Vertreter des 
Herzoglichen Hauses mit der Landesvertretung eine Abschätzung des Reinertrags 
des Domänenvermögens vornehmen und einen Ausscheidungsrecess vereinbaren. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so erfolgt schiedsrichterliche 
Entscheidung durch eine besondere Commission, zu welcher der Herzog und die 
Landesvertretung je zwei Mitglieder ernennen, welche sich sodann über einen 
Obmann als fünftes Mitglied vereinigen.
	        
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