Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

309 der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betr., vom 29. April 1874. 309 
c) Der Antheil des Landes am Domänenvermögen bildet einen Theil des 
Staatsvermögens des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 
8.5. 
a) Mit dem in $. 3 geordneten Termine erlischt das Recht des regieren- 
den Herzogs auf den Bezug einer Civilliste (Domanialrente) und aller andern 
Leistungen, welche dem Staatsfiskus ausserdem noch für die Hofhaltung des re- 
gierenden Herzogs uud die Unterhaltung der Herzoglichen Familie oblagen (man 
vergl. 88. 18 fi. 25 fi. des Grundgesetzes von 1831, S. 76 ff. der Gesetzsamm- 
lung, die Abschnitte B. C. und D. des Gesetzes vom 18. März 1854, S. 126 fi. 
der Gesetzsammlung, und Novelle vom 14. Januar 1869, S. 27 ff. der Gesetz- 
sammlung). 
Indem Wir für Uns und Unsere Regierungsnachfolger auf dieses Recht ver- 
zichten, erklären Wir Uns und Unser Herzogliches Haus durch die Eigenthums- 
und Nutzungsrechte, welche gegenwärtiges Gesetz Unserem Herzoglichen Hause 
überweist, als ausreichend hierfür entschädigt. 
b) Alle Leistungen, welche bisher auf die Civilliste (Domanialrente) ver- 
wiesen waren, insbesondere diejenigen, welche dem regierenden Herzog gegen die 
Mitglieder des Herzoglichen Hauses obliegen, sind aus den Erträgnissen des Do- 
mänen-Fideikommisses zu erfüllen. 
Ueber Existenz und Umfang der diesfallsigen Verbindlichkeiten entscheiden 
das Grundgesetz, aushilfsweise die Hausgesetze. 
Spezielle Theilungsbestimmungen. 
8. 6. 
a) Die Beilagen B. und C. haben vom Domänenyermögen die Rechnungsbe- 
stände und Aktivkapitalien (Cap. III des Aktivvermögens der Beilage A.), sowie 
die Passivkapitalien (Cap. I des Passivvermögens das.) und einige Geld- und 
Naturalleistungen an die, jetzt durch den Staatsfiskus vertretene frühere Kon- 
tingentskasse (Cap. II des Passivvermögens sub litt. d. und e. ebendas.) noch 
unvertheilt gelassen. Diese Vermögenstheile sind im Theilungstermin ($. 3) fest- 
zustellen und nach Vorschrift des $. 1 zur Vertheilung zu bringen. 
b) Die in der Beilage D. unter 1 und 2 verzeichneten Verpflichtungen des 
Domänenvermögens verbleiben gemeinschaftlich und werden von dem Staatsfiskus 
erfüllt, diesem aber alljährlich zu zwei Drittel vom Domänen-Fideikommiss ver- 
gütet. 
8. 7. 
Die Vertheilung der in den Beilagen B. und C. aufgeführten Vermögens- 
stücke konnte nicht genau nach dem Theilungsmassstab des $. 1 ausgeführt wer- 
den, und es ergab sich vielmehr schliesslich ein Guthaben des Domänen-Fidei- 
kommisses. Theils zur Ausgleichung dieses Guthabens, theils zur Vergütung 
verschiedener anderer Nachtheile, welche für das Domänen-Fideikommiss bei der- 
selben Vertheilung eingetreten sind, zahlt der Staatsfiskus
	        
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