310 XXI. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die definitive Regulirung 310
1) 36,000 Thaler an die Verwaltung Unserer Civilliste, und
2) 24,000 Thaler an das Domänen-Fideikommiss,
60,000 Thaler in Summa.
Die erstere Summe bildet eine Entschädigung für die in den nächsten Jah-
ren zu befürchtenden Verluste am Domäneneinkommen und bleibt zu Unserer
freien Verfügung gestellt; die letztere Summe dagegen wird dem Domänen-Fi i-
deikommiss einverleibt.
8. 8.
a) Insoweit einzelne der in den Beilagen B. und C. vertheilten Vermögens-
bestandtheile neuerdings veräussert worden sind oder bis zum Theilungstermine
annoch veräussert werden, hat der erzielte Erlös, und zwar, soviel Forstgrund-
stücke anlangt, mit Einschluss des Erlöses für die Holzhaare, an Stelle dieser
Bestandtheile zu treten.
b) Erwerbungen, welche von Ende des Monats August 1873 ab zu den ein-
zelnen Vermögensbestandtheilen geschehen, werden in Höhe der hierfür aufge-
wendeten Summe .dem Eınpfänger jener Bestandtheile aufgerechnet und bei der
Theilung der Kapitalforderungen und Rechnungsbestände ausgeglichen.
. 8.9.
a) Die auf den einzelnen Forstrevieren befindlichen und für dieselben be-
stimmten Inventarienstücke, sowie das für die Teiche und den hiesigen Fischhal-
ter bestimmte Inventar an Fischbeständen und Fischereigeräthschaften gehen zu-
gleich mit diesen Grundstücken in das Eigenthun des Erwerbers über. Auch
soll das Verwaltungsinventar der Forstmeistereien, sowie des Forsttaxations- und
Revisionsbüreau’s, soweit füglich, nach Verhältniss von zwei Drittel und ein Drit-
tel, eventuell in dem durch Veräusserung erzielten Erlöse, zur Vertheilung ge-
bracht werden.
In Folge dieser Bestimmung mindert sich die unter den Aktivkapitalien in
Beilage A. (Cap. III des Aktivvermögens, 8. 2, Bemerkung) mit 8578 Thlrn.
28 Ngr. 5 Pf. aufgenommene Kaufsumme für Inventarienstücke um den Betrag
von 2168 Thlrn. 8 Ngr. 3 Pf.
b) Die auf die einzelnen vertheilten Vermögensbestandtheile bezüglichen
Urkunden, Karten u. s. w. sind als deren Zubehörungen zu behandeln. Schrift-
stücke, welche von gemeinschaftlichem Interesse sind, verbleiben bei den staat-
lichen Behörden; ihre Einsicht und Benutzung stehen dem Domänenfideikommiss
jeder Zeit frei.
8. 10.
Die Landesbaumschule zu Hummelshain ist, dafern über deren Fortführung
nicht besondere Vereinbarung getroffen wird, zu liquidiren und der Erlös daraus
gleichfalls nach Verhältniss von zwei Drittel und ein Drittel zur Theilung zu
bringen.
8. 11.
Die Bestände von Kranken- und Unterstützungskassen für Funktionäre,
welche in der bisherigen Verwaltung des Domänenvermögens beschäftigt waren,
werden unter Beibehaltung ihrer Bestimmung nach Verhältniss der Zahl der am