Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

310 XXI. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die definitive Regulirung 310 
1) 36,000 Thaler an die Verwaltung Unserer Civilliste, und 
2) 24,000 Thaler an das Domänen-Fideikommiss, 
60,000 Thaler in Summa. 
Die erstere Summe bildet eine Entschädigung für die in den nächsten Jah- 
ren zu befürchtenden Verluste am Domäneneinkommen und bleibt zu Unserer 
freien Verfügung gestellt; die letztere Summe dagegen wird dem Domänen-Fi i- 
deikommiss einverleibt. 
8. 8. 
a) Insoweit einzelne der in den Beilagen B. und C. vertheilten Vermögens- 
bestandtheile neuerdings veräussert worden sind oder bis zum Theilungstermine 
annoch veräussert werden, hat der erzielte Erlös, und zwar, soviel Forstgrund- 
stücke anlangt, mit Einschluss des Erlöses für die Holzhaare, an Stelle dieser 
Bestandtheile zu treten. 
b) Erwerbungen, welche von Ende des Monats August 1873 ab zu den ein- 
zelnen Vermögensbestandtheilen geschehen, werden in Höhe der hierfür aufge- 
wendeten Summe .dem Eınpfänger jener Bestandtheile aufgerechnet und bei der 
Theilung der Kapitalforderungen und Rechnungsbestände ausgeglichen. 
. 8.9. 
a) Die auf den einzelnen Forstrevieren befindlichen und für dieselben be- 
stimmten Inventarienstücke, sowie das für die Teiche und den hiesigen Fischhal- 
ter bestimmte Inventar an Fischbeständen und Fischereigeräthschaften gehen zu- 
gleich mit diesen Grundstücken in das Eigenthun des Erwerbers über. Auch 
soll das Verwaltungsinventar der Forstmeistereien, sowie des Forsttaxations- und 
Revisionsbüreau’s, soweit füglich, nach Verhältniss von zwei Drittel und ein Drit- 
tel, eventuell in dem durch Veräusserung erzielten Erlöse, zur Vertheilung ge- 
bracht werden. 
In Folge dieser Bestimmung mindert sich die unter den Aktivkapitalien in 
Beilage A. (Cap. III des Aktivvermögens, 8. 2, Bemerkung) mit 8578 Thlrn. 
28 Ngr. 5 Pf. aufgenommene Kaufsumme für Inventarienstücke um den Betrag 
von 2168 Thlrn. 8 Ngr. 3 Pf. 
b) Die auf die einzelnen vertheilten Vermögensbestandtheile bezüglichen 
Urkunden, Karten u. s. w. sind als deren Zubehörungen zu behandeln. Schrift- 
stücke, welche von gemeinschaftlichem Interesse sind, verbleiben bei den staat- 
lichen Behörden; ihre Einsicht und Benutzung stehen dem Domänenfideikommiss 
jeder Zeit frei. 
8. 10. 
Die Landesbaumschule zu Hummelshain ist, dafern über deren Fortführung 
nicht besondere Vereinbarung getroffen wird, zu liquidiren und der Erlös daraus 
gleichfalls nach Verhältniss von zwei Drittel und ein Drittel zur Theilung zu 
bringen. 
8. 11. 
Die Bestände von Kranken- und Unterstützungskassen für Funktionäre, 
welche in der bisherigen Verwaltung des Domänenvermögens beschäftigt waren, 
werden unter Beibehaltung ihrer Bestimmung nach Verhältniss der Zahl der am
	        
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