Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

313 der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betr., vom 29. April 1874. 313 
ber 1874 für die dem Domänen-Fideikommiss zugetheilten Forstreviere ausser 
Krait. 
Dagegen finden die von der Staatsregierung über die Abgabe von Pflan- 
zen- und Rechstreu u. s. w. aus den Staatswaldungen und über das Holzlesen 
und Stockroden in denselben durch Gesetz, Verordnung und Bekanntmachung er- 
lassenen und künftig zu erlassenden Verfügungen auch auf die dem Domänen- 
Fideikonmiss zugetheilten Forstreviere, mit Ausnahme des Thiergartens zu Hum- 
melshain, so lange Anwendung, als ein Glied des Gesammthauses Sachsen-Gotha 
über das Herzogthum Sachsen-Altenburg regiert. 
8. 16. 
Für die künftige Besteuerung des Domänen-Fideikommissvermögens (Staats- 
und Kommunalsteuern) sollen folgende Bestimmungen massgebend sein: 
a) Das gesammte gegenwärtige Domänen-Fideikommissvermögen wird in 
vollem Umfange ohne Entschädigung staatssteuerpflichtig. 
b) Die Verpflichtung zur Abentrichtung der Staatssteuern ruht so lange, 
als ein Glied des Gesammthauses Sachsen-Gotha ($. 4) das Herzog- 
thum Sachsen-Altenburg regiert. Ausgenommen sind diejenigen Grund- 
stücke, welche nach dem Grundgesetze vom 29. April 1831 erworben 
worden sind, vorbehältlich jedoch der gesetzlichen staatlichen Grund- 
steuerentschädigung, falls diese Grundstücke nach Massgabe des Gesetzes 
vom 5. Januar 1856 (Seite 4 ff. der Gesetzsammlung) auf solche gesetz- 
lich Anspruch machen konnten. Indess sind in jedem Falle die Zube- 
hörungen der Residenzschlösser zu Altenburg und Eisenberg, sowie der 
Jagdschlösser zu Hummelshain und Fröhlichenwiederkunft grundsteuer- 
frei, so lange ein Glied des Gesammthauses Sachsen-Gotha ($. 4) über 
das Herzogthum Sachsen-Altenburg regiert. 
c) Das Domänen - Fideikommissvermögen wird durchweg kommunalsteuer- 
pflichtig, auch soweit es zur Zeit noch nicht kommunalstcucrpflichtig ist. 
Jedoch bleiben, so lange ein Glied des Gesammthauses Sachsen-Gotha 
($. 4) über das Herzogthum Sachsen-Altenburg regiert, 
die Residenzschlösser zu Altenburg und Eisenberg nebst Zubehö- 
rungen (man vergl. Beilage B. unter IV. 1 und 5), 
die Hofpredigerwohnung, die Fürstengruft und das neue Theater 
zu Altenburg (man vergl. Beilage B. unter IV. 2, 3, 4), 
die Jagdschlösser zu Hummelshain und Fröhlichenwiederkunft nebst 
Zubehörungen (man vergl. Beilage B. unter 9 und 11), 
der Josephs- und Theaterplatz, der Georgenplatz, der Pauritzer 
Teich nebst daran befindlichen Anlagen, der kleine Anger und der 
Röhrenweg zu Altenburg (man vergl. Beilage B. unter V. 1 bis 4), 
das Einkommen aus dem Kapitalvermögen 
auch von der Kommunalsteuerpflicht befreit, insoweit dem nicht etwa 
auf Verträgen beruhende Rechte entgegenstehen. 
Alle Grundstücke, welche nach dem Theilungstermine zum Domänen-Fidei- 
kommiss erworben oder von demselben abgetrennt werden, sind, jene vom Zeit-
	        
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