Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

314 XXI. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die definitive Regulirung 314 
punkt der Erwerbung, diese vom Zeitpunkt der Abtrennung an, ohne Ausnahme 
zur Staats- und Kommunalbesteuerung heranzuziehen. Nur dann, wenn Grund- 
stücke des Domänen-Fideikommisses gegen gleichwerthige Grundstücke vertauscht 
werden, treten die eingetauschten in das Steuerverhältniss der vertauschten ein. 
8. 17. 
Zum Vollzug der Theilung ($. 3) werden Wir besondere Kommissarien für 
Uns und Unser Herzogliches Haus ernennen. Zur Vertretung der Interessen des 
Landes bei diesem Geschäfte werden der Vorstand der Ministerial-Abtheilung 
für die Finanzen und die landschaftlichen Beisitzer des Finanzministeriums hier- 
durch ermächtigt. Die Leitung der Vollzugsverhandlungen liegt dem Vorsitzen- 
den Unseres Ministeriums ob. ' 
Die beiderseitigen Kommissarien sind insbesondere ermächtigt: 
a) den Theilungs-Interessenten die ihnen durch die Anlagen B. und C. be- 
schiedenen Vermögensobjekte wechselseitig zu übergeben und zu über- 
weisen und die zur Legalisirung der Uebereignung derselben erforderli- 
chen Erklärungen abzugeben ; 
b) die noch ungetheilten Vermögensstücke nach den Vorschriften dieses Ge- 
setzes zur Vertheilung zu bringen und dabei etwa nöthige ausgleichende 
“ Uebereinkommen zu treffen; | 
c) Namens der von ihnen vertretenen Interessenten Quittungen und Ver- 
zichte zu leisten, Vermögensrechte zu cediren, Berichtigungen vorzuneh- 
men und überhaupt Alles zur Vollziehung des Theilungsgeschäfts Erfor- 
derliche vorzunehmen. 
Die Ausführung der Theilung geschieht frei von Kosten aller Art, insbe- 
sondere auch frei von den in Fällen des Grundbesitzwechsels zu entrichtenden 
Abgaben. 
Unveräusserlichkeit des Domänen-Fideikommisses. 
8. 18. 
a) Eine Veräusserung oder Verpfändung irgend eines Theiles des Domä- 
nen-Fdeikommissvermögens, überhaupt eine Substanzverminderung, ist ohne aus- 
drückliche Einwilligung der Landschaft nicht verstattet. 
Jede ohne deren Einwilligung bewirkte Veräusserung oder Verpfändung ist 
ipso jure nichtig. 
b) Der Genehmigung der Landschaft bedarf es jedoch in folgenden Fällen 
entgeldlicher Veräusserung nicht: 
aa) in Fällen gesetzlicher Expropriation, bei Ablösung von Berechtigungen 
und Beschwerungen und bei Grundstückszusammenlegungen ; 
bb) bei Grundstücksaustauschungen aus wirthschaftlichen Gründen, sofern 
damit keine erhebliche Werthsminderung am Domänenareal verbunden 
ist; 
cc) bei Veräusserung entbehrlicher Gebäudegrundstücke; 
dd) bei Veräusserung von Grundstücken zum Werthe von nicht mehr als 
500 Thalern aus wirthschaftlichen Rücksichten, zu gemeinnützigen öflent-
	        
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