Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

317 die Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betr., vom 29. April 1874. 317 
nach dessen Anordnungen das Fideikommissvermögen verwaltet und zugleich die 
unmittelbar vorgesetzte Behörde der auf das Domänen-Fideikommiss übernom- 
menen, unwiderruflich angestellten Staatsdiener bildet (man vergl. 8.29 des 
Staatsdienstgesetzes vom 8. Oktober 1861, S. 56 der Gesetzsammlung). 
c) Der Vorstand dieser Verwaltung ist durch das Gesammtministerium auf 
Befolgung der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Bestimmungen zu verpflichten. 
d) Die Legitimation der Fideikommissverwaltung erfolgt durch Bekanntma- 
chung in der Gesetzsammlung für das Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
8. 24. 
Ueber Differenzen, welche etwa zwischen dem jeweiligen Fideikommissbe- 
sitzer oder Unserm Herzoglichen Hause und der Landschaft oder dem Herzog- 
lich Sachsen-Altenburgischen Staatsfiskus über die Ausführung dieses Gesetzes 
entstehen und im Wege gütlicher Verhandlungen nicht gelöst werden können, 
entscheidet endgiltig das Oberappellationsgericht zu Jena, oder dasjenige Gericht, 
welches künftig etwa als oberster Gerichtshof in Civilsachen an dessen Stelle 
tritt, als Schiedsgericht. 
8. 25. 
Falls Unser Herzogliches Haus oder das Gesammthaus Sachsen-Gotha auf- 
hören sollte, über das Herzogthum Sachsen - Altenburg zu regieren, treten die 
sämmtlichen in den 88. 18 bis 24 vorstehenden besonderen Bestimmungen, wie 
nicht minder die Bestimmung unter b in $.4 ausser Kraft und dagegen für alle 
Verhältnisse, insbesondere auch für die Fideikommiss-Succession, die bezüglichen 
Bestimmungen der Hausgesetze, eventuell des Landesrechts an ihre Stelle. 
Alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind auf- 
gehoben. 
‚Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches einen integrirenden 
Theil des Grundgesetzes bildet und zu welchem Wir die Zustimmung der Agna- 
ten Unsers Herzoglichen Hauses, Spezial-Linie Sachsen-Altenburg, eingeholt ha- 
ben, eigenhändig unterzeichnet und Unser Herzogliches Insiegel beidrucken lassen. 
Altenburg, den 29. April 1874. 
(L. S.) Ernst, Herzog von Sachsen - Altenburg. 
v. Gerstenberg-Zech. Lorentz. Sonnenkalb.
	        
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