Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

5 Einleitung. 323 
sie lagen zerstreut in Thüringen herum und gehörten, da von einer Individual- 
succession und dem Rechte der Erstgeburt nicht die Rede war, stets mehreren 
Herren zugleich an, die den ihnen angehörigen Theil durch Eroberungen, Erb- 
schaften, Käufe und Verkäufe, Schenkungen an Klöster u. s. w. bald vergrösserten, 
bald verkleinerten. Von einer bestimmten Hausverfassung ist noch keine Spur 
vorhanden. Den Uebelständen des Theilungssystems wurde nur dadurch vorge- 
beugt, dass stets eine grössere Anzahl der männlichen Nachkommen den geistli- 
chen Stand erwählte und zum Theil zu hohen geistlichen Würden emporstieg. 
Die weltlichen Brüder theilten sich, ohne deshalb die Gemeinschaft des Besitzes 
aufzuheben. Die verschiedenen Glieder der Familie wählten verschiedene Orte zu 
ihren Residenzen, nach denen ihre Linien verschiedene Namen annahmen. Starb 
eine Linie aus, so fiel deren Besitz den übrigen Linien anheim. 
Von den beiden Söhnen Günthers VII. (dem Sohne Heinrichs II.), Gün- 
ther IX. und Heinrich V., gingen zwei Linien aus, die güntherische und 
die blankenburgische. Erstere theilte sich wieder in die schwarzburgische, 
wachsenburgische und leutenbergische Linie; alle diese Linien sind aber wieder 
erloschen, zuletzt die leutenbergische 1564, welche über zweihundert Jahre über 
die Herrschaft Leutenberg geherrscht hatte. So setzte nur die blanken- 
burgische Linie den Stamm fort, deren Schicksale wir dahcr nä- 
her zu betrachten haben. Der zweite Sohn Günthers VII, Heinrich V., 
erhielt nach des Vaters Tode zu seinem Antheile 1275 die Stadt und das Schloss 
Blankenburg (Greifenstein) und nahm daselbst seinen Sitz, weshalb seine Linie 
die blankenburgische genannt wird. Heinrich VII, Heinrichs V. Sohn, 
wurde nach seines Vaters Tode regierender Herr; ihm folgten seine beiden welt- 
lichen Söhne Heinrich X. und Günther XXI. in der ungetheilten Regierung der 
väterlichen Lande. Der jüngere Bruder, Günther XXI, wurde der be- 
deutendste Förderer der Macht und des Ansehens seines Hauses. 
Geboren im J. 1304 zu Blankenburg zeichnete er sich früh durch Tapferkeit, 
politische Umsicht und patriotische Gesinnung aus. Treu stand er in dem gros- 
sen Kampfe der Parteien zu Kaiser Ludwig von Bayern, den er mit Rath und 
That kräftigst unterstütztee Er wurde am 1.Jan. 1349 zum deutschen 
Könige erwählt, proklamirt am 30. Jan., resignirte aber bereits 
am 26. Mai desselben Jahres und starb am 13. Juni 1349. Ihm ge- 
langen manche wichtige Erwerbungen für sein Haus, besonders erwarb er 1340 
die Stadt Frankenhausen mit allem Zubehör durch Kauf von dem Grafen von 
Beichlingen, 1342 die Herrschaft Dornburg an der Saale u. s. w., doch erlosch 
sein Mannsstamm bereits mit seinem Sohne Heinrich XIII. (} 1357). Die blan- 
kenburgische Linie blühte daher nur im Stamme seines ältern Bruders Heinrichs X. 
weiter. Eines der hervorragendsten Glieder dieser Linie ist Heinrich XXIV. 
der Streitbare, geb. 1388, f 1444. Das Merkwürdigste für die Hausge- 
schichte aus seinem Leben ist der Successionsvertrag, welchen er nebst seinem 
Sohne Heinrich XXVI. und dem Grafen Botho von Stolberg mit den Grafen 
Heinrich, Ernst und Eiliger Gebrüder von Hohenstein 1433 abschloss, wodurch 
dem Hause Schwarzburg ein Anspruch auf die Hälfte der Grafschaft Hohenstein
	        
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