fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
1339 
1344 
1345 
1350 
Eheschließung oder im Falle des 
§ 1325 zur Z. der Bestätigung in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, 
wenn die Eheschließung oder die Be- 
stätigung ohne Einwilligung seines g. 
Vertreters erfolgt ist. 1330, 1336, 
1337, 1339. 
s. Frist — Ehe. 
Einem Dritten gegenüber können aus 
der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen 
gegen ein zwischen ihm und einem der 
Ehegatten vorgenommenes Rechts- 
geschäft oder gegen ein zwischen ihnen 
ergangenes rechtskräftiges Urteil nur 
hergeleitet werden, wenn zur Z. der 
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder 
zur Z. des Eintritts der Rechts- 
hängigkeit die Ehe für nichtig erklärt 
oder die Nichtigkeit dem Dritten be- 
kannt war. 
Die Nichtigkeit kann ohne diese 
Beschränkung geltend gemacht werden, 
wenn sie auf einem Formmangel be- 
ruht und die Ehe nicht in das Heirats- 
register eingetragen worden ist. 
War dem einen Ehegatten die Nichtig- 
keit der Ehe bei der Eheschließung 
bekannt, so kann der andere Ehegatte, 
sofern nicht auch ihm die Nichtigkeit 
bekannt war, nach der Nichtigkeits- 
erklärung oder der Auflösung der Ehe 
verlangen, daß ihr Verhältnis in 
vermögensrechtlicher Beziehung, ins- 
besondere auch in Ansehung der Unter- 
haltspflicht, so behandelt wird, wie 
wenn die Ehe zur Z. der Nichtigkeits- 
erklärung oder der Auflösung geschieden 
und der Ehegatte, dem die Nichtigkeit 
bekannt war, für allein schuldig er- 
klärt worden wäre. 
Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung, wenn die Nichtigkeit auf 
einem Formmangel beruht und die 
Ehe nicht in das Heiratsregister ein- 
getragen worden ist. 1316, 1347. 
Die Anfechtung einer nach der Todes- 
532 
  
1357 
1360 
1361 
1571 
1580 
912 
938 
939, 
942 
947 
990 
— 
Zeit 
erklärung eines der Ehegatten ein- 
gegangenen neuen Che kann nur binnen 
sechs Monaten von dem Zeitpunkt an 
erfolgen, in welchem der anfechtende 
Ehegatte erfährt, daß der für tot 
erklärte Ehegatte noch lebt. 1330, 
1351. 
s. Güterrecht 1435. 
s. Verwandtschaft 1613— 1615. 
s. Zeilabschnitt — Leibrente 760. 
Ehescheidung. 
s. Frist — Ehescheidung. 
s. Zeitabschnitt — Leibrente 760, 
Verwanbtschaft 1613, 1615. 
Eigentum. 
Für die Höhe der für den Überbau 
zu zahlenden Rente ist die Z. der 
Grenzüberschreitung maßgebend. 916, 
917. 
Hat jemand eine Sache am Anfang 
und am CEnde eines Zeitraums im 
Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet, 
daß sein Eigenbesitz auch in der 
Zwischenz. bestanden habe. 
1002 s. Frist — Verjährung 206, 
207. 
Wird die Ersitzung unterbrochen, so 
kommt die bis zur Unterbrechung 
verstrichene Z. nicht in Betrachtt 
945. 
Nach dem Verhältnisse des Wertes. 
den die zu einer einheitlichen Sache 
verbundenen Sachen zur Z. ihrer 
Verbindung hatten, bestimmen sich 
die Anteile der Miteigentümer. 948, 
949, 951. 
War der Besitzer bei dem Erwerbe 
des Besitzes nicht in gutem Glauben, 
so haftet er dem Eigentümer von der 
Z. des Erwerbes an nach den 
§§ 987, 989. Erfährt der Besitzer 
später, daß er zum Besitze nicht be- 
rechtigt ist, so haftet er in gleicher 
Weise von der Erlangung der Kennt- 
nis an. 
Eine weitergehende Haftung des
	        
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