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hausen mit den Salinen, Schloss Heringen zur Hälfte, Schloss Kelbra, Stadt
Greussen, Stadt Klingen; herzoglich sächsisches Lehen: - Schloss und Stadt Arn-
stadt, Schloss Käfernburg, Plauen, Schloss und Stadt Ilm; hessenkasselsches Lehen:
Schloss Allerberg mit Zubehör; fuldaisches Lehen: Schloss Allmenhaussen. Da-
zu kommen noch einige Allodialbesitzungen. (Diese Uebersicht beruht auf der
Mittheilung von Ahasv. Fritzsch. Manusc. Kap. V 8 IV.) Dagegen besass das
Haus Schwarzburg wieder eine grosse Anzahl ritterlicher Vasallen; auch stand
ihm die Lehensherrlichkeit über die Herrschaft Wiehe zu, welche die Herrn von
Werthern, des Reiches Erbthürhüter, von ihm zu Lehen trugen.
Trotz der lehenbaren Eigenschaft des grössten Theils der schwarzburgi-
schen Lande waren die Grafen von Schwarzburg von jeher reichsunmittel-
bare und reichsständische Landesherrn in ihrem Gebiete; sie wa-
ren niemals Landsassen, sondern standen für ihre Person stets
nur unter Kaiser und Reich und wurden stets zum hohen Adel deutscher
Nation gezählt, wie auch ihre Familienverbindungen von Anfang an darthun.
Unzweifelhaft war ihre Reichsstandschaft seit uralter Zeit, sie hat-
ten Sitz- und Stimmrecht auf den allgemeinen Reichstagen und nahmen an der
Kuriatstimme der wetterauischen Grafen Theil, ebenso waren sie Kreisstände auf
dem obersächsischen Kreistage, waren in die Reichsmatrikel eingeschrieben,
zahlten ihre Beiträge zu den Römermonaten und den Kammerzielern. Ebenso
stand ihnen die Landeshoheit in ihrem Gebiet zu, welcher die lchnbare Eigen-
schaft derselben keinen Abbruch that. Nur in cinzelnen Theilen ihres Landes
übte das Haus Sachsen beider Linien einzelne landesherrliche Rechte aus, welche
über die blosse Lehensherrlichkeit hinausgingen. Gerade diese Rechte bildeten
eine unversiegliche Quelle von Streitigkeiten, welche erst durch spätere Verträge
beendigt wurden.
Ausser der oben erwähnten Ehrenauszeichnung, zu den „Vier Grafen des
Reichs“ gezählt zu werden, wurde den Grafen von Schwarzburg von ältern Ge-
schichtsschreibern auch die Reichsstallmeister- oder Reichsjägermei-
sterwürde beigelegt; doch lässt sich dafür aus den ächten Geschichtsq uellen
kein Zeugniss beibringen. Horn, von dem Oberjägermeisteramte der Markgra-
fen von Meissen. Leipzig 1736. S. 147 ff. in seiner Handbibl. von Sachsen. IX. Th.
Moser, Deutsches Staatsrecht Th. VI S. 277 8. 12.
Nachdem wir so die staatsrechtliche Stellung des Gesammthauses bis zur
Landestheilung im Jahre 1584 betrachtet haben, verfolgen wir nun die beiden
neuentstandenen Hauptlinien in ihren Schicksalen bis zur Gegenwart.
Il. Die Linie Schwarzburg-Sendershausen vom J. 1584 bis auf die Gegenwart.
Auch in der neugegründeten Linie Johann Günthers I. zu Sondershausen
wurde keineswegs das Recht der Erstgeburt sogleich eingeführt, sondern sein erst-
geborner Sohn Günther XLII. regierte nach seines Vaters Tode die sondershäu-
sischen Lande mit seinen Brüdern Johann Günther II. und Christian Günther I.